Am 16. Dezember 2024 hat der Bundeskanzler die Vertrauensfrage gestellt und damit den Weg für Neuwahlen frei gemacht, die am 23. Februar 2025 stattfinden. Neben der Vertrauensfrage gibt es noch das Misstrauensvotum, um das Vertrauen in die Regierung auf die Probe zu stellen. Das Misstrauensvotum unterscheidet sich von der Vertrauensfrage dadurch, dass dieses auf Initiative des Bundestages geschieht. Was genau die Vertrauensfrage und das Misstrauensvotum sind, erfahrt Ihr im heutigen Beitrag.
Misstrauensvotum
Neben der Vertrauensfrage, die Olaf Scholz im Dezember 2024 gestellt hat, gibt es wie schon erwähnt auch noch das Misstrauensvotum. Dieses ist in Artikel 67 des Grundgesetzes fixiert.
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(Artikel 67 GG)
Beim Misstrauensvotum unterscheidet man die konstruktive und die destruktive Form, wobei das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nur das konstruktive Misstrauensvotum vorsieht. Dieses besagt, dass, wenn der Bundestag der/dem Bundeskanzler*in das Misstrauen ausspricht, dieser im selben Zug eine*n neue*n Bundeskanzler*in wählen muss. Beim destruktiven Misstrauensvotum kommt es im Gegensatz dazu zu keiner Wahl einer/eines neue*n Bundeskanzler*in. Sobald ein*e neue*r Bundeskanzler*in gewählt ist, muss die/der Bundespräsident*in dem Ersuchen des Bundestages entsprechen und die/den Gewählte*n ernennen. Damit es zu einem konstruktiven Misstrauensvotum kommen kann, dürfen zwischen dem Antrag zum konstruktiven Misstrauensvotum und der Wahl maximal 48 Stunden liegen. Der Sinn hinter dieser Frist ist es, der/dem bisherigen Bundeskanzler*in die Möglichkeit zu geben, mit dem Bundestag oder Teilen des selbigen Verhandlungen zu führen, um so die eigene Abwahl abwenden zu können. Weitere Gründe sind die Vermeidung von „Überraschungsentscheidungen“ und so soll auch allen Abgeordneten die Möglichkeit gegeben werden, an der Abstimmung teilzunehmen.
Für ein positives Misstrauensvotum sieht § 97 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vor, dass mind. 1/4 der Abgeordneten oder eine Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, den Antrag für ein Misstrauensvotum unterzeichnet haben muss.
(1) Der Bundestag kann auf Antrag gemäß Artikel 67 Abs. 1 des Grundgesetzes dem Bundeskanzler das Mißtrauen aussprechen. Der Antrag ist von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfaßt, zu unterzeichnen und in der Weise zu stellen, daß dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.
(3) Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Artikel 67 Abs. 2 des Grundgesetzes.(§ 97 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages)
Bei der Wahl im Rahmen des Misstrauensvotums wird – wie bei der Wahl des Bundeskanzlers nach Art. 63 GG – in geheimer Wahl, mit verdeckten Stimmkarten, gewählt. Die Wahl ist nur dann erfolgreich, wenn sie/er „die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt“. Wird der Antrag nicht angenommen, so hat dieser keinerlei verfassungsrechtliche Konsequenzen, die/der Bundeskanzler*in bleibt also im Amt. Wenn das Misstrauensvotum erfolgreich ist, muss die/der Bundespräsident*in diesen Beschluss vollziehen und im selbigen Zuge sofort die gesamte Bundesregierung entlassen und die/den neue*n Bundeskanzler*in ernennen.
Vertrauensfrage
Wie schon erwähnt, hat Olaf Scholz in seiner Funktion als Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland am 16.12.2024 dem Bundestag in Form eines Antrags die Vertrauensfrage gestellt, um so zu erfahren, ob der Bundestag seine Politik noch unterstützt bzw. er die Mehrheit der Abgeordnet*innen hinter sich vereinen kann. Wenn sie/er will, ist es auch möglich, die Vertrauensfrage mit einer Sachfrage zu verbinden. Die Vertrauensfrage selbst ist in Artikel 68 des Grundgesetzes geregelt.
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(Artikel 68 GG)
Wie in Artikel 68 GG zu lesen, kann der/die Bundeskanzler*in dem/der Bundespräsident*in vorschlagen, den Bundestag innerhalb von 21 Tagen aufzulösen und damit Neuwahlen des Bundestags zu ermöglichen. Dieses Recht zur Auflösung des Bundestages durch die/den Bundespräsident*in erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine*n andere*n Bundeskanzler*in wählt (konstruktives Misstrauensvotum möglich, also Wahl von Bundeskanzler*in innerhalb der 21 Tage). Die 48 Stunden Karenzzeit (Artikel 68 Absatz 2 GG) sollen den Abgeordneten die Möglichkeit geben, ihr Abstimmungsverhalten reiflich zu überlegen. Kommt es zur Abstimmung im Bundestag und wird dort die Vertrauensfrage verloren, so gibt es trotzdem keinen Automatismus, der den/die Bundeskanzler*in dazu zwingt, dem/der Bundespräsident*in die Auflösung des Bundestages vorzuschlagen. Es sind auch andere Wege wie der Rücktritt der/des Bundeskanzler*in, Fortsetzung der Regierung als „Minderheitsregierung“, Wechsel des Koalitionspartners, Hinzunahme eines weiteren Koalitionspartners oder ein Gesetzgebungsnotstand möglich.
Kommt es zur Auflösung des Bundestages durch die/den Bundespräsident*in, ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass der Bundestag ab sofort nicht mehr besteht, sondern nur, dass die Wahlperiode vorzeitig endet und es zu vorgezogenen Neuwahlen kommt. Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 GG sieht vor, dass der „alte“ Bundestag mit all seinen Rechten und Pflichten bestehen bleibt, bis der neue Bundestag zusammentritt. Dies gilt ebenfalls für die Mitglieder der Regierung, denn auch diese bleibt weiterhin voll handlungsfähig (Artikel 69 Absätze 2 & 3 GG).
bisherige Vertrauensfragen
- Willy Brandt am 20. September 1972 (Vetrauensfrage verloren)
- Helmut Schmidt am 3. Februar 1982 (Vetrauensfrage gewonnen)
- Helmut Kohl am 17. Dezember 1982 (Vetrauensfrage verloren)
- Gerhard Schröder am 16. November 2001 (Vetrauensfrage gewonnen)
- Gerhard Schröder am 01. Juli 2005 (Vetrauensfrage verloren)
- Olaf Scholz am 16. Dezember 2024 (Vetrauensfrage verloren)
schematischer Ablauf der Vertrauensfrage
Quellen
- bpb.de. „Misstrauensvotum“. Zugegriffen 10. Januar 2025. https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17857/misstrauensvotum/.
- Deutscher Bundestag. „Konstruktives Misstrauensvotum“. Zugegriffen 10. Januar 2025. https://www.bundestag.de/services/glossar/glossar/K/konst_misstrau-245482.
- Deutscher Bundestag. „Vertrauensfrage“. Zugegriffen 10. Januar 2025. https://www.bundestag.de/services/glossar/glossar/V/vertrauensfrage-245558.
- HanisauLand.de. „Misstrauensvotum“. Zugegriffen 10. Januar 2025. https://www.hanisauland.de/wissen/lexikon/grosses-lexikon/m/misstrauensvotum.html.
- „Misstrauensvotum“. In Wikipedia, 6. Januar 2025. https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Misstrauensvotum&oldid=251963930.
- Müller, Dierk Wahlen, Anna Gottesbüren, Volker. „Vertrauensfrage und vorzeitige Neuwahlen“. Deutscher Bundestag, 30. Dezember 2024. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw47-vertrauensfrage-1030198.
- Oberreuter, Heinrich. „Vertrauensfrage“. Bundeszentrale für politische Bildung. Zugegriffen 10. Januar 2025. https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/handwoerterbuch-politisches-system/202203/vertrauensfrage/.
- POLYAS. „Misstrauensvotum“. Zugegriffen 10. Januar 2025. https://www.polyas.de/wahllexikon/misstrauensvotum.
- POLYAS. „Vertrauensfrage“. Zugegriffen 10. Januar 2025. https://www.polyas.de/wahllexikon/vertrauensfrage.
- „Vertrauensfrage“. In Wikipedia, 9. Januar 2025. https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vertrauensfrage&oldid=252089027.
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