Aufnahme-, Versorgungs- oder Behandlungspflicht
Bei der Aufnahme-, Versorgungs- oder Behandlungspflicht in Krankenhäusern bzw. in Notaufnahmen muss man zwischen den bundes- und landesrechtlichen Grundlagen hierfür unterscheiden. Landesrechtlich ist hier auf das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG BW) sowie das Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz – RDG BW) zu verweisen.
Auf der bundesrechtlichen Ebene sind hier das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie; KT-RL), das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), das Strafgesetzbuch (StGB), das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters* (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) sowie die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) von Relevanz.
bundesrechtliche Regelungen
Auf Bundesebene ist zuallererst Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes zu nennen, welcher folgenden Grundsatz festlegt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. […]“. Dieses Grundrecht steht jedem bzw. jeder Bürger*in in der Bundesrepublik Deutschland zu. Zusätzlich ist in Artikel 20 Abs. 1 GG das Sozialstaatsprinzip verankert, welches den Gesetzgeber dazu verpflichtet, sich um das gesundheitliche Wohl der Gemeinschaft zu kümmern und dabei möglichst gleiche Gesundheitschancen für alle Bürger*innen zu ermöglichen.
Im Strafgesetzbuch (StGB) greift zum einen die allgemeine Hilfeleistungspflicht im Notfall im Sinne des § 323c StGB, also die jedermann/jederfrau treffende Hilfeleistungspflicht im Notfall. Zum Anderen kann der § 13 StGB (Begehen durch Unterlassen), also eine fahrlässige oder vorsätzliche Körperverletzung oder gar Tötung durch Unterlassen, greifen, jedoch nur bei natürlichen Personen, die darüber hinaus eine sog. „Garantenstellung“ treffen muss, also spezifische (über § 323c StGB hinausgehende) Rechtspflicht, den Erfolg (Tod oder Verletzung) abzuwenden. Weitere Relevanz bei der rechtlichen Bewertung hinsichtlich der Aufnahme-/Behandlungspflicht bzw. Zwangsbelegung kann auch den §§ 32 StGB (Nothilfe) und 34 StGB (Notstand; Gefahr ist nicht anders abwendbar/Interessenabwägung) zugerechnet werden.
Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) regelt alle Belange zur gesetzlichen Krankenversicherung und sieht in den folgenden Paragraphen eine Verpflichtung zur Patient*innenbehandlung vor:
- § 39 SGB V: Anspruch der Versicherten auf stationäre/stationsäquivalente Krankenhausbehandlung, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, wobei dies alle Leistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind (CAVE: Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung inkl. häuslicher Krankenpflege erreichbar)
- § 76 SGB V: freie Arztwahl unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzt*innen etc., wobei andere Ärzt*innen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden dürfen
- § 107 Abs. 1 SGB V: Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die […] mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
- § 108 SGB V: Zugelassene Krankenhäuser sind Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind bzw. in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser) bzw. einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben […].
- § 109 SGB V: Versorgungsverträge mit Krankenhäusern, die für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen und im Sinne des § 39 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet sind
- § 136c SGB V: Teilnahme an Notfallversorgung mit der differenzierten Festlegung der Mindestvorgaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen, zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der Bereitstellung von Notfallleistungen
Diese Paragraphen im SGB V, vor allem aber § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V verpflichten allgemein zur Notfallbehandlung. Jedoch kann dieser Verpflichtung eine punktuelle Überlastung entgegenstehen, z.B. wenn das Krankenhaus ins Übernahmeverschulden gedrängt würde. Es gilt hier aber zu betonen, dass die Überlastung in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Ggf. kann für diese Prüfung auf spezifische Scores wie z.B. NEDOCS, EDCS oder CEDOCS zurückgegriffen werden, wobei diese Scores nicht allein ausschlaggebend für die Bewertung der punktuellen Überlastung sind.
Ein weiteres relevantes Bundesgesetz, aus welchem sich mindestens eine Transportpflicht, wenn nicht sogar eine Aufnahmepflicht ableiten lässt, ist das Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG). Denn zum einen wird in § 2a NotSanG klar festgelegt, dass eigenverantwortlich heilkundliche Maßnahmen durch Notfallsanitäter*innen bis zum Eintreffen von Notärzt*innen ODER bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchgeführt werden dürfen, was in fast allen Fällen einen Transport in ein Krankenhaus zur Folge haben wird und vor allem MUSS. Weiter wird in § 4 Abs. 2 Satz 1c NotSanG, also den Regelungen zu den Ausbildungszielen, ausgeführt, dass die Ausbildung insbesondere dazu befähigen soll, medizinische Maßnahmen der Erstversorgung eigenverantwortlich durchzuführen, um einer Verschlechterung der Situation der Patient*innen bis Eintreffen der Notärzt*innen ODER dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, was die gleichen Konsequenzen wie beim § 2a NotSanG nach sich zieht. Hierbei gilt es zu betonen, dass § 4 Abs. 2 Satz 1f NotSanG klar darlegt, dass das „Auswählen des geeigneten Transportzielortes“ auch zu den Ausbildungszielen von Notfallsanitäter*innen zählt.
Zusätzlich zu den zuvor genannten Regelungen greift bei der Thematik einer Transport- und/oder Aufnahmepflicht auch die Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (KT-RL; Krankentransport-Richtlinie). Diese sieht für die Auswahl des Beförderungsmittels vor, dass die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots maßgeblich ist. Die Entscheidung hierzu soll insbesondere den aktuellen Gesundheitszustand der Patient*innen und deren Gehfähigkeit berücksichtigen (§ 4 KT-RL). Die KT-RL definiert in § 5 Abs. 1 KT-RL zugleich „Rettungsfahrten“ als Fahrten, derer Patient*innen bedürfen, „wenn sie aufgrund ihres Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden müssen oder der Eintritt eines derartigen Zustands während des Transports zu erwarten ist“. Abzugrenzen von „Rettungsfahrten“ ist der Krankentransport, welcher verordnet werden KANN, „wenn Patientinnen oder Patienten während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens (KTW) bedürfen oder deren Erforderlichkeit aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist“ (§ 6 Abs. 1 KT-RL). In Bezug auf Krankentransporte ist aber zu betonen, dass Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen, auszunehmen sind hiervon Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V oder Krankentransporte zu stationären Leistungen (§ 6 Abs. 3 KT-RL).
Zu guter Letzt stellt auch die (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) als bundesrechtliches Dokument eine Bezugsquelle für den Themenbereich „Aufnahme- bzw. Behandlungsverpflichtung“ dar. Hier sind v.a. die folgenden Textstellen zu berücksichtigen:
- § 1 MBO-Ä: Aufgabe von Ärzt*innen ist es, der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung zu dienen sowie Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten.
- § 2 MBO-Ä: Berufspflichten wie die Gebote der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit sowie Ausrichtung des Handelns am Wohl der Patient*innen (CAVE: Ärzt*innen sind verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten)
- § 7 MBO-Ä: Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzt*innen und Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen im Interesse der Patient*innen
landesrechtliche Regelungen
Das Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG) sieht in § 28 Abs. 1 LKHG BW den Anspruch der Patient*innen auf Aufnahme in ein Krankenhaus vor, soweit diese stationärer Behandlung bedürfen. Darüber hinaus ist das Krankenhaus im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet (§ 28 Abs. 3 Satz 1 LKHG BW). Wichtig ist hierbei, dass die Leistungsfähigkeit in jedem Einzelfall neu zu prüfen ist. Sofern das Krankenhaus belegt ist, so hat es die Patient*innen, deren sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufzunehmen und nötigenfalls für eine Verlegung der Patient*innen zu sorgen (§ 28 Abs. 3 Satz 2 & 3 LKHG BW).
§ 29 Abs. 1 LKHG BW setzt zusätzlich fest, dass Krankenhäuser entsprechend ihrer Aufgabenstellung aufnahme- und dienstbereit sein müssen und das v.a. zur Gewährleistung einer rechtzeitigen ärztlichen Hilfeleistung. Als Ausnahme hiervon wird der wechselnde Aufnahmedienst benachbarter Krankenhäuser vergleichbarer Aufgabenstellung für die Nachtzeit sowie für Samstage, Sonntage und Feiertage genannt, wobei hierbei die Verpflichtung der Krankenhäuser zur Hilfe in Notfällen […] nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) davon unberührt bleibt. Wichtig ist bei einem solchen Aufnahmedienst, dass der Aufnahmedienstplan in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht wird und den Rettungsleitstellen (§ 6 RDG BW) mitzuteilen ist, die ihren Sitz im Versorgungsbereich des Krankenhauses haben.
Schlussendlich definiert das LKHG BW in § 30 nochmals klar den Anspruch der Patien*innen auf die Versorgung, derer sie nach Art und Schwere der Erkrankung bedürfen, natürlich unter der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses. Der Anspruch hat hierbei zweckmäßige und ausreichende ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung als allgemeine Krankenhausleistung zum Ziel.
Wendet mach sich dem Landesrettungsdienstgesetz in Baden-Württemberg (RDG BW) zu, so wird schon in § 1 RDG BW klar definiert, dass die Notfallrettung die Aufgabe hat, Notfallpatient*innen vor Ort zu versorgen, sie erforderlichenfalls transportfähig zu machen UND unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Zu berücksichtigen ist hierbei aber, dass Notfallpatient*innen Kranke oder Verletzte sind, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.
Ein weiterer, für die Aufnahmepflicht relevanter Paragraph im RDG BW ist § 38 Abs. 1 RDG BW, welcher eine Beförderungspflicht vorsieht, wenn sich einerseits der Ausgangsort der Beförderung innerhalb des Betriebsbereiches des Rettungsdienstanbieters befindet UND die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Diese Verpflichtung wird jedoch dahingehend beschränkt, dass die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung zu erfolgen hat. Wichtig ist es hierbei zu betonen, dass die Beförderung nicht abgelehnt werden darf, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist (§ 38 Abs. 3 RDG BW).
Überlastungssituationen in der Notaufnahme
Krankenhäuser haben im Rahmen ihres Versorgungsauftrags die Verpflichtung, Patient*innen zu behandeln. Zusätzlich ist in § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V klar die Pflicht zur Notfallbehandlung geregelt. Es kann jedoch passieren, dass dieser Verpflichtung eine punktuelle Überlastung entgegensteht, wenn das Krankenhaus ins Übernahmeverschulden gedrängt würde. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Überlastung in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Dabei können ggf., wie zuvor schon erwähnt, spezifische Scores wie z.B. der National Emergency Department Overcrowding Scale (NEDOCS) genutzt werden; diese sind aber nicht allein ausschlaggebend.
Aufgrund des kollegialen, interprofessionellen Miteinanders sollte aber immer berücksichtigt werden, dass beide Seiten (also RD und Ärzt*innen in der Notaufnahme) für Behandlungsfehler haften können. Eine solche Haftung aus Übernahmeverschulden ist bei einer personellen/sachlichen Kapazitätserschöpfung bzw. Überlastung der Notaufnahme („Versorgungsnotstand“) möglich, weswegen hier Vorsicht geboten ist. Gleiches gilt für den RD z.B. durch die Beförderungspflicht im RDG BW. Bis zum 01.01.2025 war es schwer zu spezifizieren, wann eine Überlastung vorliegt, da quantitative Anforderungen an das Personal fehlten. Seitdem das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz am 01.01.2025 in Kraft getreten ist, gibt es nun quantitative Anforderungen an das Personal, woraus sich auch die Möglichkeit des Organisationsverschuldens durch die Klinik ergibt, wenn diese die Notaufnahme personell nicht entsprechend der historisch gewachsenen Situation ausstattet.
Ein weiteres Argument in Bezug auf die Überlastung bzw. Kapazitätsgrenzen ist der häufige Verweis auf Behandlungsstandards, welche auch durch quantitative Überforderung nicht abgesenkt werden dürfen.
Definition ärztlicher bzw. Behandlungsstandard
jeweiliger Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat, also diejenige Behandlung, die ein durchschnittlich qualifizierter Arzt des jeweiligen Fachgebiets nach dem jeweiligen Stand von medizinischer Wissenschaft und Praxis an Kenntnissen, Wissen, Können und Aufmerksamkeit zu erbringen in der Lage ist (hier ist grundsätzlich eine Orientierung am Facharztstandard möglich)
Eine solche Bewertung scheidet in Deutschland jedoch aus, da es in Deutschland keinen Facharzt für Notfallmedizin gibt. Deswegen muss auf den allgemeinen fachlichen Standard in der Notaufnahme geschaut werden (z.B. standardisierte medizinische Erfahrungswerte oder auch Leitlinien). Bei der Bewertung des ärztlichen Behandlungsstandards ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass ein Einzelverschulden der Mitarbeitenden ggf. nicht gegeben ist, sondern hier ein Organisationsverschulden vorliegen könnte. Das jeweilige Krankenhaus muss einwandfreie Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung bieten bzw. gewährleisten und hinsichtlich der personellen, fachlichen und apparativen Standards alle Anstrengungen zur Erfüllung dieser unternehmen. Wenn also so viele Patient*innen in einer Notaufnahme sind, dass das ärztliche Personal an den Punkt kommt, die Notaufnahme abmelden zu müssen, weil es die Behandlung weiterer Patient*innen nicht als möglich ansieht, so ist i.d.R. fehlendes Personal das Grundproblem. Das Einstellen und Einteilen von ausreichendem und qualifiziertem Personal ist Aufgabe der Klinik. Entscheidend für das Organisationsverschulden ist wie vorhersehbar die angespannte Behandlungssituation ist.
Fazit
Eine Aufnahme-, Versorgungs- bzw. Behandlungspflicht ergibt sich aus verschiedensten bundes- und landesrechtlichen Regelungen, egal ob aus berufs-, straf- oder sozialrechtlicher Sicht (siehe Flyer). Es gibt jedoch einige Punkte, die einer Aufnahmepflicht entgegenstehen. Hierzu zählen die Folgenden, welche auch indirekt durch Abfrage bei der örtlichen Leitstelle oder eine notwendige Voranmeldung von Notfallpatient*innen im Krankenhaus abgeklärt werden können bzw. müssen:
- Krankenhaus ist nicht geeignet (Klinik muss aufgrund der konkret vorgehaltenen Fachrichtungen und Möglichkeiten der Notfallversorgung zur notfallmäßigen Aufnahme eines Patienten in der Lage sein).
- Erforderliche Leistung kann im Krankenhaus nicht erbracht werden (Aufgabenstellung des Krankenhauses ergibt sich aus Krankenhausbedarfsplan; CAVE: Vorliegen einer subjektiven und sachlichen Leistungsunfähigkeit ist im Einzelfall konkret zu bestimmen).
- Anderes, geeignetes Krankenhaus mit Versorgungsmöglichkeit ist vorhanden (CAVE: Zeitraum bis zum Erreichen dieser Klinik darf nicht zur Verschlechterung der Patient*innensituation führen).
- Patient*innenbehandlung muss nicht unverzüglich erfolgen („unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“).
Kommt es, weil die zuvor genannten Punkte nicht erfüllt sind, zur Aufnahme in ein Krankenhaus mit Kapazitätserschöpfung, so hat eine einstweilige Aufnahme, Erstversorgung und eigenständige Organisation einer Verlegung von Seiten der Klinik zu erfolgen.
Spezielle Regelungen zur Definition der „Zwangsbelegung“ sind im LKHG BW, dem RDG BW oder dem SGB V nicht zu finden. Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V zeichnen sich nach der in § 107 Abs. 1 SGB V enthaltenen Legaldefinition u.a. dadurch aus, dass die Patient*innenversorgung „mithilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal“ erfolgt. Daraus lässt sich die allgemeine 24/7/365- Einsatzbereitschaft der Krankenhäuser bzw. die Pflicht zur Notfallversorgung rund um die Uhr ableiten.
Die Durchsetzung der Aufnahmepflicht kann grundsätzlich nur mit Hilfe von staatlicher Gewalt, also durch Hinzuziehung des Polizeivollzugsdienstes, erfolgen, da es sich hierbei um eine hoheitliche Tätigkeit handelt (CAVE Ausnahme: Gefahr in Verzug im Rahmen des Notstands nach § 34 StGB oder der Nothilfe im Sinne von § 32 StGB).
rechtliche Regelungen
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Artikel 1 GG
- (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
- Artikel 2 GG
- (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. […]
- Artikel 3 GG
- (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
- Artikel 20 GG
- (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters* (Notfallsanitätergesetz – NotSanG)
- § 2a NotSanG – Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn
- 1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und
- 2. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.
- Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver oder medikamentöser Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn
- § 4 NotSanG – Ausbildungsziel
- (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
- 1c. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven oder medikamentösen Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind
- 1f. Auswählen des geeigneten Transportzielortes sowie Überwachen des medizinischen Zustandes der Patientinnen und Patienten und seiner Entwicklung während des Transports
- (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung
- § 39 SGB V
- (1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. […]
- § 76 SGB V – Freie Arztwahl
- (1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. Die Zahl der Eigeneinrichtungen darf auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.
- § 108 SGB V – Zugelassene Krankenhäuser
- Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 2. Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser)
- 3. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben
- 4. Bundeswehrkrankenhäuser, soweit sie durch das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit der jeweiligen für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen dazu bestimmt wurden
- Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- § 109 SGB V
- (4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.
Richtlinie über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (KT-RL; Krankentransport-Richtlinie)
- § 4 KT-RL – Auswahl des Beförderungsmittels
- Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels gemäß der §§ 5 bis 7 ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahlentscheidung sind deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten und ihre oder seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen.
- § 5 KT-RL – Rettungsfahrten
- (1) Patientinnen und Patienten bedürfen einer Rettungsfahrt, wenn sie aufgrund ihres Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden müssen oder der Eintritt eines derartigen Zustands während des Transports zu erwarten ist.
- (2) Rettungswagen (RTW) sind für Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten zu verordnen, die vor und während des Transportes neben den Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzlicher Maßnahmen bedürfen, die geeignet sind, die vitalen Funktionen aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen.
- (5) Rettungswagen, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und Rettungshubschrauber sind über die örtlich zuständige Rettungsleitstelle anzufordern.
- § 6 KT-RL – Krankentransporte
- (1) 1Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn Patientinnen oder Patienten während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens (KTW) bedürfen oder deren Erforderlichkeit aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. 2Die fachliche Betreuung in Krankentransportwagen wird nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften durch qualifiziertes nicht-ärztliches Personal gewährleistet. Die medizinisch-technische Einrichtung ist nicht auf die Beförderung in Notfällen ausgelegt.
- (3) Krankentransporte zur ambulanten Behandlung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Dies gilt nicht für Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V oder zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V. Krankentransporte zu stationären Leistungen bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.
Strafgesetzbuch (StGB)
- § 32 StGB – Notwehr
- (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
- (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
- § 34 StGB – Rechtfertigender Notstand
- Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. 2Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
- § 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
- (1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä)
- § 1 MBO-Ä – Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte
- (1) Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. [… ]
- (2) Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
- § 2 MBO-Ä – Allgemeine ärztliche Berufspflichten
- (1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.
- (2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.
- (5) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten.
- § 7 MBO-Ä – Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
- (1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. Das Recht der Patientinnen und Patienten, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, ist zu respektieren.
- (2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und Patienten, die Ärztin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits sind – von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen – auch Ärztinnen und Ärzte frei, eine Behandlung abzulehnen. Den begründeten Wunsch der Patientin oder des Patienten, eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt überwiesen zu werden, soll die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt in der Regel nicht ablehnen.
- (3) Ärztinnen und Ärzte haben im Interesse der Patientinnen und Patienten mit anderen Ärztinnen und Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Diagnostik und Therapie erforderlich ist, haben sie rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen oder ihnen die Patientin oder den Patienten zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen.
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz – RDG BW)
- § 1 RDG BW – Aufgabe des Rettungsdienstes
- (2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, Notfallpatientinnen und Notfallpatienten vor Ort zu versorgen, dabei insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie erforderlichenfalls transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.
- § 11 – Integrierte Leitstelle, Aufgaben und Befugnisse
- (6) Zur ständigen aktuellen Information der Integrierten Leitstellen, des Rettungsdienstes und der an der Notfallversorgung beteiligten Krankenhäuser wird ein landesweit einheitlicher digitaler Versorgungsnachweis geführt. Beteiligte Krankenhäuser sind die an der Notfallversorgung entsprechend den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in den Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmenden oder durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zur Teilnahme an der Notfallversorgung bestimmten Krankenhäuser. Diese sind verpflichtet, ihre Kapazitäten im Versorgungsnachweis zu erfassen und ständig aktuell zu halten. Die in Satz 1 genannten Stellen erhalten so die Möglichkeit, unmittelbar auf diese Informationen zuzugreifen und diese bei der Zuweisung der Patientinnen und Patienten zu berücksichtigen. Patientinnen und Patienten werden über den digitalen Versorgungsnachweis direkt im Zielkrankenhaus angemeldet. Die Pflicht zur Aufnahme und Versorgung nach dem Landeskrankenhausgesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung bleibt unberührt. Andere zur Versorgung geeignete Stellen können mitwirken.
- § 15 RDG BW – Rettungsmittel
- (1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge als Rettungsfahrzeuge einzusetzen. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung (Rettungswagen mit und ohne telemedizinische Ausstattung) oder Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge, die der schnellen Heranführung der Notärztin oder des Notarztes dienen, dafür besonders eingerichtet und im Fahrzeugschein als Notarzteinsatzfahrzeuge anerkannt sind. Die Bestimmungen der §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
- § 38 RDG BW – Beförderungspflicht
- (1) Das Unternehmen ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn
- 1. sich der Ausgangsort der Beförderung innerhalb seines Betriebsbereiches befindet und
- 2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat.
- Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.
- (2) Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.
- (3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.
- (1) Das Unternehmen ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG BW)
- § 1 LKHG BW – Grundsatz
- (1) Zweck des Gesetzes ist es, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sowie eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus zu gewährleisten. Es soll zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.
- § 28 LKHG BW – Aufnahme in ein Krankenhaus
- (1) Wer der stationären Versorgung bedarf, hat Anspruch auf Aufnahme in ein geeignetes Krankenhaus.
- (2) Die Krankenhäuser stellen durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch die Erstellung und Fortschreibung von Alarm- und Einsatzplänen, sicher, dass auch bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten gewährleistet werden kann. Die untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) ist berechtigt, sich diese Pläne vorlegen zu lassen.
- (3) Das Krankenhaus ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet. Ist das Krankenhaus belegt, so hat es einen Patienten, dessen sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufzunehmen. Es sorgt nötigenfalls für eine Verlegung des Patienten.
- (4) Weitergehende Pflichten bei der Hilfe in Notfällen bleiben unberührt.
- (5) Der Anspruch des Krankenhauses gegenüber dem Patienten oder seinem Kostenträger auf Übernahme der Kosten der stationären Versorgung bleibt unberührt.
- § 29 LKHG BW – Aufnahme- und Dienstbereitschaft
- (1) Krankenhäuser müssen ihrer Aufgabenstellung entsprechend aufnahme- und dienstbereit sein; insbesondere muss eine rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung gewährleistet sein.
- (2) Benachbarte Krankenhäuser vergleichbarer Aufgabenstellung können für die Nachtzeit sowie für Samstage, Sonntage und Feiertage einen wechselnden Aufnahmedienst vereinbaren. Die Verpflichtung der Krankenhäuser zur Hilfe in Notfällen sowie zur Stellung von Ärzten für den Rettungsdienst nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) bleibt hiervon unberührt.
- (3) Als benachbart im Sinne von Absatz 2 sind Krankenhäuser anzusehen, die sich in einer so geringen Entfernung zueinander befinden, dass eine rechtzeitige Aufnahme des Patienten durch einen wechselnden Aufnahmedienst nicht unzumutbar erschwert wird. Dabei sind auch die Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen.
- (4) Der Aufnahmedienstplan ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen und den Rettungsleitstellen (§ 6 RDG) mitzuteilen, die ihren Sitz im Versorgungsbereich des Krankenhauses haben.
- § 30 LKHG BW – Stationäre Versorgung des Patienten
- (1) Jeder Patient hat im Krankenhaus Anspruch auf die Versorgung, deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf. Er hat unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses insbesondere Anspruch auf zweckmäßige und ausreichende ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung als allgemeine Krankenhausleistung.
Exkurs zu den „ominösen“ Landkreisgrenzen
- § 3 LKHG BW – Pflichtträgerschaft
- (1) Wird die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern nicht durch andere Träger sichergestellt, so sind die Landkreise und Stadtkreise verpflichtet, die nach dem Krankenhausplan notwendigen Krankenhäuser und Krankenhauseinrichtungen zu betreiben.
- (2) Die Verpflichtung eines Landkreises oder Stadtkreises nach Absatz 1 wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Versorgungsbereich des Krankenhauses über sein Gebiet hinausgeht. Wird ein neu zu errichtendes Krankenhaus überwiegend für Bewohner anderer Landkreise oder Stadtkreise benötigt, sind diejenigen Landkreise und Stadtkreise verpflichtet, für deren Bewohner das Krankenhaus in erheblichem Umfang benötigt wird.
- § 3a LKHG BW – Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit anderen Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
- (1) Auf der Grundlage des Krankenhausplans sollen die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Krankenhäuser innerhalb des Einzugsbereichs entsprechend ihrer Aufgabenstellung zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Bildung von Leistungsschwerpunkten und auf die Krankenhausaufnahme einschließlich der Notfallaufnahme.
- (2) Die Krankenhäuser sollen im Interesse der durchgehenden Sicherstellung der Versorgung der Patienten eng mit den niedergelassenen Ärzten und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammenarbeiten. Dabei ist eine Zusammenarbeit insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung anzustreben. Im Rahmen der Notfallrettung ist der Rettungsdienst verpflichtet, Patienten in das nächst erreichbare, für die medizinische Versorgung nach dem Landeskrankenhausplan geeignete, Krankenhaus zu befördern, sofern keine zwingenden medizinischen Gründe für eine anderweitige Versorgung vorliegen. Verlegungen zwischen Krankenhäusern aus rein wirtschaftlichen Gründen sollen, soweit Patienteninteressen entgegenstehen, nicht erfolgen.
- § 28 LKHG BW – Aufnahme in ein Krankenhaus
- (1) Wer der stationären Versorgung bedarf, hat Anspruch auf Aufnahme in ein geeignetes Krankenhaus.
- § 29 LKHG BW – Aufnahme- und Dienstbereitschaft
- (1) Krankenhäuser müssen ihrer Aufgabenstellung entsprechend aufnahme- und dienstbereit sein; insbesondere muss eine rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung gewährleistet sein.
- § 30 LKHG BW – Stationäre Versorgung des Patienten
- (1) Jeder Patient hat im Krankenhaus Anspruch auf die Versorgung, deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf. Er hat unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses insbesondere Anspruch auf zweckmäßige und ausreichende ärztliche Leistungen, Pflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung als allgemeine Krankenhausleistung.
- Krankenhausplan 2010 – Baden-Württemberg – Textteil
- 4.4 – Versorgungsgebiete, Leistungsstufen
- Grundsätzlich hat jedes Krankenhaus seinen historisch gewachsenen Versorgungsbereich, der sich in der Regel an früheren oder aktuellen Verwaltungsgrenzen orientiert. Je nach geographischer Lage, Größe und Aufgabenstellung eines Krankenhauses kann sein Einzugsbereich über die Kreis-, Regions- oder Landesgrenzen hinaus reichen. Wie die Analyse der Wanderungsbewegungen der Patienten zeigt, kümmern sich die Patienten und die einweisenden Ärzte vielfach jedoch wenig um bestehende Verwaltungsgrenzen und nehmen das ihnen geeignet erscheinende Krankenhaus in Anspruch. Bei der krankenhausplanerischen Bewertung eines Krankenhauses wird daher grundsätzlich als Versorgungsbereich die Raumschaft angesehen, aus der der überwiegende Teil der Patienten stammt und entsprechend in der Herkunftsortestatistik dokumentiert ist. Soweit die Sicherstellung der Versorgung es erfordert, können jedoch insbesondere im Rahmen einer Versorgungskonzeption den Krankenhäusern definierte Versorgungsbereiche zugeordnet werden.
- Je weiter sich das Versorgungsgebiet eines Krankenhauses ausdehnt, umso umfassender wird sein Leistungsspektrum sein und auch seltener nachgefragte und teure Leistungen einbeziehen. Umgekehrt sollen häufig nachgefragte und mehr der Routine zuzurechnende Leistungen von möglichst vielen Krankenhäusern angeboten werden. Die in den früheren Krankenhausplanungen vorgenommene Zuweisung von Leistungsstufen hat sich in diesem Zusammenhang als entbehrlich erwiesen und wird hiermit aufgehoben.
- 4.5 – Flächendeckende Versorgung und Versorgung im ländlichen Raum
- Neben der Ortsnähe hat die dauerhafte Sicherstellung der medizinischen Qualität und der wirtschaftlichen Leistungserbringung besondere Bedeutung. Sie wird in vielen Fällen nur durch Konzentration und zwischen einzelnen Krankenhäusern abgestimmten Leistungsschwerpunkten erreichbar sein. Das bedeutet, dass je allgemeiner und häufiger bestimmte Leistungen vorkommen, vor allem im internistischen, chirurgischen und gynäkologischen Bereich, desto ortsnäher können sie erbracht werden. Je seltener Leistungen notwendig werden, je höher der Spezialisierungsgrad ist oder je höher die Vorhaltekosten ausfallen, desto ortsferner kann die Versorgung erfolgen. Je nach Entwicklung der Nachfrage und des Leistungsgeschehens ist es nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch bisher vorhandene Fachabteilungen aufgegeben werden müssen. In diesem Zusammenhang soll die Umstrukturierung kleiner, für die stationäre Akutversorgung nicht mehr benötigter Krankenhausstandorte in ambulant ausgerichtete Gesundheitszentren/medizinische Versorgungszentren unterstützt werden.
- Eine gute medizinische Versorgung in dünner besiedelten Gebieten muss nicht zuletzt auch durch ein leistungsfähiges System des Rettungsdienstes sichergestellt werden. Entscheidend für eine wirkungsvolle Versorgung der Patienten ist dabei vor allem die richtige und rechtzeitige medizinische Erstversorgung und die sich daran anschließende Auswahl des für die Weiterbehandlung der Patienten geeigneten Krankenhauses.
- 4.4 – Versorgungsgebiete, Leistungsstufen
Quellen
- Biermann, Bastian. „Wenn sich das Krankenhaus abmeldet (Rechtliche Beziehung zwischen Krankenhaus & Rettungsdienst)“. Gehalten auf der 1. Internistischer Notfallmedizinkongress Heidelberg, 5. Dezember 2015. https://www.klinikum.uni-heidelberg.de/fileadmin/medizinische_klinik/Abteilung_4/pdf/04_Biermann_Rechtliche_Aspekte.pdf.
- Birkholz, Torsten, Elmar Biermann, Alexander Schleppers, und Tina Rhaiem. „CIRS-AINS“. CIRS-AINS, 2. April 2015. https://www.cirs-ains.de/.
- cirs.bayern – Fehler- und Risikomanagement in der Notfallmedizin Bayern. „Zwangsbelegung“. Zugegriffen 1. Juli 2025. https://www.cirs.bayern/index.php?option=com_content&view=article&id=361:zwangsbelegung&catid=22&Itemid=126.
- Greiser, Johannes, Thomas Rielage, und Lena Rauhöft. „Die Abmeldung der Notaufnahme – Teil 1“. Application/pdf. Gesundheitsrecht.blog, 2024, 346 KB, 7 pages. https://doi.org/10.13154/294-12768.
- Greiser, Johannes, Thomas Rielage, und Lena Rauhöft. „Die Abmeldung der Notaufnahme – Teil 2“. Application/pdf. Gesundheitsrecht.blog, 2024, 427 KB, 10 pages. https://doi.org/10.13154/294-12769.
- Karrais, Daniel und Ministeriums für Soziales und Integration des Landes Baden-Württemberg. „Kleine Anfrage des Abg. Daniel Karrais FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Soziales und Integration zum Thema ‚Aufnahmestopps in Krankenhäusern in der Region Schwarzwald-Baar-Heuberg‘ (Drucksache 16 / 6923)“. Landtag von Baden-Württemberg, 09 2019. https://www.landtag-bw.de/resource/blob/246622/629b001cc2258fa6b8311e21638aecdd/16_6923_D.pdf.
- Melzer, Tanja. „Abgemeldete Patientenaufnahme im Krankenhaus und die Bedeutung für den Rettungsdienst“. Rechtsprobleme im RD. Zugegriffen 1. Juli 2025. https://rechtsprobleme-im-rd.de/abgemeldete-patientenaufnahme-im-krankenhaus-und-die-bedeutung-fuer-den-rettungsdienst/.
- Porten, Stephan, Katharina Schmid, Rolf Dubb, Michael Beier, Arnold Kaltwasser, Nadine Witt, und Dietlind Tittelbach-Helmrich. Rechtsfragen in der Notaufnahme: Grundlagen mit Hinweisen für die Praxis. 1. Aufl. Stuttgart: W. Kohlhammer GmbH, 2020. https://doi.org/10.17433/978-3-17-033635-3.
- Radtke, Rainer. „Notaufnahmen-Abmeldung – Gründe von Krankenhäusern“. Statista, 2. Januar 2024. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1387330/umfrage/krankenhausumfrage-zu-den-gruenden-der-abmeldung-der-notaufnahmen-versorgung/.
- Rittberg, Wendelin, Patrick Pflüger, Jakob Ledwoch, Juri Katchanov, Dieter Steinbrunner, Viktoria Bogner-Flatz, Christoph D. Spinner, Karl-Georg Kanz, und Michael Dommasch. „Forced Centralized Allocation of Patients to Temporarily ‘Closed’ Emergency Departments“. Deutsches Ärzteblatt international, 6. Juli 2020. https://doi.org/10.3238/arztebl.2020.0465.
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