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10.04. – Welt-Homöopathie-Tag – Hilft Homöopathie (im Notfall)?

Die Frage, ob Homöopathie (im Notfall) hilft oder heilt, lässt sich recht einfach und schlicht beantworten: NEIN, nicht wissenschaftlich nachvollziehbar, & wenn, nicht über den Placebo-Effekt hinaus! Für diese Aussage wird man von Vertreter*innen der Homöopathie oftmals angefeindet und manchmal sogar von großen Homöopathie-Herstellenden verklagt (siehe YouTube-Video).

Als Grundlage für die Anfeindung wird hierbei nicht selten die Wissenschaftstheorie selbst zu Rate gezogen mit Argurmenten wie, dass die Prinzipien des kritischen Rationalismus und die wissenschaftliche Methode zur Erkenntnisgewinnung durch Falsifikation seien „dogmatisch“ sind und Homöopathie durch „wissenschaftlichen Pluralismus“ (überholtes Konzept aus den 1990er Jahren, das als Gegenentwurf zum aufkommenden Prinzip der evidenzbasierten Medizin entstand) legitimiert sei. Aber Homöopathie kann aus wissenschaftlicher Sicht nicht helfen und das beste Beispiel hierfür sind die Globuli und das „Potenzieren“, also der Verdünnung des Wirkstoffs. Durch diese Verdünnung ist der Wirkstoff schlussendlich nicht mehr nachweisbar. So wird z.B. bei einer C12-Verdünnung der Wirkstoff 12 Mal hundertfach verdünnt, also um weit mehr als das Billiardenfache. Ab dieser Verdünnungsstufe wäre ein mehrfacher Lotto-Gewinn in Millionenhöhe wahrscheinlicher, als das man auch nur ein Molekül des Wirkstoffs im homöopathischen Arzneimittel findet. Jürgen Windeler, der ehemalige Leiter des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und Professor für Medizinische Biometrie und Klinische Epidemiologie formulierte dies mal sehr eindeutig: „Ein Wirkstoff, der nicht mehr da ist, kann nicht mehr wirken“.

„Das Konzept der Homöopathie widerspricht unserem Wissen darüber, wie die Welt aufgebaut ist: Was verdünnt wird, wird nicht mehr. Und ein Wirkstoff, der nicht mehr da ist, kann nicht mehr wirken.“

„Homöopathie zu untersuchen, das ist vor dem Hintergrund unseres heutigen Wissens fast so, als wollte man sicherstellen, dass sich hinter dem Mond kein Pumuckl versteckt. Aber das wurde nun ausreichend getan. Jetzt ist es an der Zeit, diese Frage endlich als beantwortet zu den Akten zu legen und die Forschungskapazitäten auf andere Bereiche zu konzentrieren.“

(Interviewpassagen aus Interview von Jürgen Windeler; https://www.helmholtz.de/newsroom/artikel/wirkt-homoeopathie-wirklich/)

Der US-amerikanische Physiker Robert L. Park, ehemaliger Direktor für Öffentlichkeitsarbeit im Washingtoner Büro der American Physical Society, hat den einfachen Denkfehler bei der Potenzierung auch einmal mit einem passenden Vergleich versucht aufzuzeigen: „Da die kleinste Menge einer Substanz in einer Lösung ein Molekül ist, müsste in einer 30C-Lösung mindestens ein Molekül der ursprünglichen Substanz in mindestens 1,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000 [1060] Molekülen Wasser gelöst sein. Dies würde einen Behälter erfordern, das mehr als 30.000.000.000 Mal so groß ist wie die Erde.“. Weiter beschreibt Park, dass „um auch nur ein einziges Molekül einer ‚medizinischen‘ Substanz zu erhalten, die angeblich in den 30X-Pillen enthalten ist, müssten etwa 2.000.000.000 davon eingenommen werden, was insgesamt etwa 1000 Tonnen Laktose plus die in der Laktose enthaltenen Verunreinigungen bedeuten würde“.

Neben der Fehlen Evidenz der Wirksamkeit der Homöopathie gibt es aber auch weitere Kritikpunkte, darunter z.B.

  • ökonomische Begründung vieler Krankenkassen aus Grund für die Förderung/Finanzierung homöopathischer Wirkstoffe trotz fehlendem Wirksamkeitsnachweis –> Ostermann et al. konnten aber feststellen, dass selbst bei einer Nachbeobachtung über 33 Monate noch immer Kostenunterschiede zwischen den Gruppen bestanden, wobei die Kosten in der Homöopathiegruppe höher waren
  • Förderung/Finanzierung homöopathischer Wirkstoffe trotz fehlendem Wirksamkeitsnachweis als Wettbewerbsinstrument für die Krankenkassen, da sich viele Kund*innen diese Leistungen wünschen würden (siehe https://www.quarks.de/gesundheit/medizin/homoeopathie-wissenschaftlich-nicht-nachvollziehbar/)

Die Basis meiner Antwort

Als Grundlage für meine Antwort möchte ich zum Einen die Aussagen verschiedener staatliche und nicht-staatliche Organisationen bzw. Institutionen nennen und zum Anderen die Ergebnisse vieler großer Studien bzw. Systematic Reviews.

Das National Health and Medical Research Council (NHMRC) in Australien hat 2015 in ihrem „NHMRC Information Paper: Evidence on the effectiveness of homeopathy for treating health conditions“ klargestellt, dass es keine Krankheitsbilder gibt, für die es zuverlässige Beweise für die Wirksamkeit der Homöopathie gibt. Darüberhinaus soll Homöopathie nicht zur Behandlung von chronischen, ernsten oder potenziell ernsten Erkrankungen eingesetzt werden. Weiter führt das NHMRC aus, dass Menschen, die sich für Homöopathie entscheiden, dadurch ihre Gesundheit gefährden können, wenn sie Therapien ablehnen oder den Therapiebeginn von Therapien verzögern, für die es gute Beweise für Sicherheit und Wirksamkeit gibt. Als Basis für diese Aussagen führte das NHMRC eine systematische Evidenzprüfung durch und überprüfte hierfür 57 Systematic Reviews.

Das National Institute for Health and Care Excellence (NICE) in Großbritannien empfiehlt in keiner einzigen NICE-Leitlinie den Einsatz der Homöopathie. Dafür rät dasNICE ausdrücklich davon ab, Homöopathie zur Behandlung von Mittelohrentzündung mit Paukenerguss, zur Einleitung von Wehen oder zur Behandlung von Symptomen des unteren Harntraktes (englisch lower urinary tract symptoms, LUTS) bei Männern einzusetzen.

Das Science and Technology Select Committee (britischer Wissenschafts- und Technologieausschuss) des House of Commons hat in seinem „Evidence Check 2: Homeopathy“ aus dem Jahr 2010 begrüßt, das die britische Regierung eingesteht, dass es keine glaubwürdigen Belege für die Wirksamkeit der Homöopathie gibt und die Einschätzung ist evidenzbasiert. Jedoch führte diese Einschätzung der Regierung nicht zu evidenzbasierten Maßnahmen. Weiter zeigt sich das Science and Technology Select Committee enttäuscht, dass die Regierung angesichts ihrer Sichtweise auf die Evidenzlage zur Homöopathie keine Bereitschaft zeigt, ihre Politik zugunsten eines evidenzbasierten Ansatzes zu überdenken. Schlussendlich für der britische Wissenschafts- und Technologieausschuss aus, dass die britische Regierung/NHS durch die Finanzierung der Homöopathie und Lizenzierung homöopathischer Arzneimittel Gefahr läuft, Homöopathie als wirksames medizinisches System zu etablieren. Hier plädiert das Committee dafür, dass die Sicherheit der Patient*innen wahren sollte und daher Placebobehandlungen, inkl. Homöopathie, nicht befürworten sollte. Um dies zu realisieren dürften homöopathischer Arzneimittel nicht mehr über das NHS finanziert und durch die Medicines and Healthcare Products Regulatory Agency (MHRA; medizinische Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel) lizensiert werden.

Das European Academies Science Advisory Council (EASAC; wissenschaftlicher Beirat der Europäischen Akademien) hat am 20.09.2017 eine offiziele Analyse unter dem Titel „Homeopathic products and practices: assessing the evidence and ensuring consistency in regulating medical claims in the EU“ veröffentlicht dabei folgende Schlussfolgerung gezogen:

  • jede behauptete Wirksamkeit homöopathischer Produkte in der klinischen Anwendung kann durch den Placebo-Effekt erklärt oder auf ein schlechtes Studiendesign, zufällige Schwankungen, Regression zum Mittelwert oder Publikationsverzerrungen zurückgeführt werden –> Placebo-Effekt kann für Patient*innen von Nutzen sein, aber es sind keine Krankheiten bekannt, für die es solide, reproduzierbare Beweise gibt, dass die Homöopathie über den Placebo-Effekt hinaus wirksam ist
  • Homöopathie wirft Fragen bezüglich der Einwilligung des Patient*innen auf, wenn Ärzt*innen Produkte empfehlen, von denen sie wissen, dass sie biologisch unwirksam sind
  • potenzielle Sicherheitsbedenken für homöopathische Präparate aufgrund schlecht überwachter Produktionsmethoden vorhanden, die eine größere Aufmerksamkeit für die Qualitätskontrolle und die Bewertung unerwünschter Wirkungen erfordern
  • wissenschaftlichen Behauptungen, die für die Homöopathie aufgestellt werden, sind unplausibel und stehen im Widerspruch zu etablierten Konzepten aus Chemie und Physik (v.a. „Gedächtniseffekte“ von Wasser)
  • Förderung und Verwendung homöopathischer Produkte birgt die Gefahr erheblicher Schäden (z.B. Abhalten von angemessenen, evidenzbasierten medizinischen Therapien oder Untergraben des Vertrauen der Patient*innen und der Öffentlichkeit in die Natur und den Wert wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Entscheidungsfindung im Gesundheitswesen)

Darüber hinaus hat das EASAC die folgenden Empfehlungen abgegeben:

  • einheitliche regulatorische Anforderungen für den Nachweis der Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität aller Produkte für die Human- und Veterinärmedizin, die sich auf überprüfbare und objektive Nachweise stützen (liegt kein Nachweis vor, so sollten Produkte von nationalen Regulierungsbehörden weder als Arzneimittel zugelassen noch registriert werden
  • in evidenzbasierten öffentlichen Gesundheitssystemen sollten homöopathische Produkte und Praktiken nur dann erstattet werden, wenn ihre Wirksamkeit und Sicherheit durch strenge Tests nachgewiesen ist
  • Zusammensetzung homöopathischer Mittel sollte ähnlich wie bei anderen Gesundheitsprodukten gekennzeichnet werden, d.h. genaue, klare und einfache Beschreibung der Inhaltsstoffe und ihrer Mengen in der Rezeptur
  • Werbung und Marketing für homöopathische Produkte und Dienstleistungen müssen den festgelegten Standards für Genauigkeit und Klarheit entsprechen –> Werbebehauptungen über Wirksamkeit, Sicherheit und Qualität sollten nicht ohne nachweisbare und reproduzierbare Beweise gemacht werden

Neben diesen Aussagen dieser Organisationen/Institutationen gibt es auch eine Vielzahl an Studien und Reviews, die evidenzbasiert darlegen, dass Homöopathie nicht bzw. nicht über den Placebo-Effekt hinaus wirkt. Nachfolgend einige Beispiele solcher Studien/Arbeiten:

  • Ernst (2002): Im Systematic Review konnte für kein einzelnes homöopathisches Präparat eindeutig nachgewiesen werden, dass es sich vom Placebo unterscheidet. Die methodische Qualität der Primärforschung war im Allgemeinen niedrig und wies Probleme wie Schwächen im Studiendesign und in der Berichterstattung, kleine Stichprobengrößen und Selektionsbias auf. Je mehr qualitativ bessere Studien verfügbar sind, desto stärker hat die Evidenz für die Wirksamkeit homöopathischer Präparate abgenommen (qualitativ hochwertigsten Studien deuten darauf hin, dass die Präparate selbst keine intrinsische Wirkung haben).
  • Linde et al. (1998): Ergebnisse i.d.R. negativ oder nur schwach positiv und darüber hinaus waren die Studien durchweg von der schlechten Qualität. Je mehr qualitativ bessere Studien verfügbar sind, desto stärker hat die Evidenz für die Wirksamkeit homöopathischer Präparate abgenommen.
  • Linde et al. (1997): Es gibt keine ausreichenden Belege, dass Homöopathie bei irgendeiner spezifischen Erkrankung wirksam ist. Bei der gemeinsamen Betrachtung der Daten aus mehreren Studien stießen sie zwar auf positive Effekte. Allerdings waren die meisten Studien nach Ansicht der Autor*innen nicht von ausreichend guter Qualität. Außerdem gibt es die Vermutung, dass Studien, die keine oder eine schlechtere Wirkung von homöopathischen Mitteln zeigten, nicht veröffentlicht wurden.
  • Mathie et al. (2014): Die Metastudie, die besonderen Wert auf Doppelblindstudien legte, konnte aufgrund der kleinen Datenmenge nach Ansicht der Autor*innen keine qualifizierten Aussagen getroffen werden. Insgesamt wurde die Qualität der Studien bemängelt und nur bei 3 von 75 Studien hatten die Autor*innen nicht den Verdacht, die Forschenden könnten die Daten (möglicherweise unbewusst) in ihrem Interesse interpretiert haben. Die drei als zuverlässig erachteten Studien zeigten keinen Effekt für nicht-individualisierte Homöopathie. Bei der individualisierten Homöopathie war ein geringer Effekt zu erkennen.
  • Gartlehner et al. (2022): Metastudie, die die Verlässlichkeit und Seriosität der homöopathischen Forschung insgesamt in Zweifel zieht. 53 % der in Fachjournalen publizierten Veröffentlichungen zur Homöopathie waren vorher nicht registriert worden. 38 % der in den letzten 20 Jahren registrierten Homöopathie-Studien wurden hingegen nie veröffentlicht, sodass man den Schluss ziehen muss, dass die Veröffentlichung oft von den Ergebnissen abhängig gemacht wurde.
  • Mathie et al. (2017): Die Qualität der eingeschlossenen Evidenz ist gering, es gebe aber keine Krankheit, gegen die eine Wirkung nachgewiesen werden konnte.
  • Mathie et al. (2015): Die Autor*innen kommen zum Schluss, dass es nicht genügend gute Belege gibt, um belastbare Schlussfolgerungen über Oscillococcinum zur Vorbeugung oder Behandlung von Influenza und grippeähnlichen Erkrankungen zu ziehen. Es gab keine Hinweise auf eine Wirksamkeit bei der Vorbeugung von Influenza oder grippeähnlichen Erkrankungen. Die Möglichkeit, dass Oscillococcinum® einen klinisch nützlichen Behandlungseffekt haben könnte, wird nicht ausgeschlossen, aber aufgrund der geringen Qualität der in Frage kommenden Studien ist die Evidenz nicht überzeugend.
  • Shaddel et al. (2014): Das Systematic Review kommt zum Schluss, dasss dieEvidenz für die Behandlung von ADHS mit Homöopathie widersprüchlich ist und dass es keine Evidenz für den Einsatz von Homöopathie bei Autismus oder Sprachstörungen gibt.
  • Saha et al. (2013): Übersichtsarbeit und Meta-Analyse, die prospektive, doppelblinde, randomisierte Studien zur individualisierten Homöopathie bei Patienten mit Kopfschmerzen und Migräne einschloss, und zum Schluss kommt, dass es aufgrund der Qualität und Quantität der Literatur keinen eindeutigen Beleg dafür gibt, dass Homöopathie bei der Behandlung von Kopfschmerzen und Migräne einem Placebo überlegen ist.

Was sagt das Gesetz?

Gemäß § 4 Abs. 26 des Arzneimittelgesetzes (AMG) sind homöopathische Arzneimittel wie folgt definiert:

„Homöopathisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist. Ein homöopathisches Arzneimittel kann auch mehrere Wirkstoffe enthalten.“

Mit dem „Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts“ vom 01. Januar 1978 wurde das Arzneimittelrecht von Grund auf mit dem Ziel einer umfassenden Verbesserung der Arzneimittelsicherheit reformiert. Eckpfeiler dieser Reform waren u.a. strenge Anforderungen an den Nachweis von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, also ein bundeseinheitliches Verfahren zur Medikamentenkontrolle. In diesem Zuge wurden auch entsprechende Anforderungen an homöopathische Arzneimittel („Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen“) festgelegt.

„Bei der Neuordnung des Arzneimittelrechts ist der Ausschuss von der Tatsache ausgegangen, dass auf dem Gebiet der Arzneimitteltherapie mehrere Therapierichtungen nebeneinander bestehen, die von unterschiedlichen theoretischen Denkansätzen und wissenschaftlichen Methoden ausgehen.“
(Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit vom 28.04.1976)

Mit diesem Gedankenansatz der „Wiessenschaftspluralität“ versuchte man die Anforderungen an den Wirksamkeitsnachweis so zu formulieren, dass sich dieser fragwürdige Denkansatz sich im Zulassungsbereich der in der Arzneimitteltherapie widerspiegeln.

Mit der Einführung des „Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts“ schuf der Gesetzgeber spezielle Kommissionen, die den medizinischen Sachverstand der jeweiligen Therapierichtung in die Arbeit des BfArM einbringen sollten. Für den Bereich der besonderen Therapierichtungen gibt es die folgenden Kommissionen:

  • Kommission C: anthroposophische Arzneimittel
  • Kommission D: homöopathische Arzneimittel (Beratung in Fragen zu Anwendungsgebieten oder der Dosierung homöopathischer Arzneimittel)
  • Kommission E: pflanzliche Arzneimittel

Homöopathische Arzneimittel können beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Rahmen der Zulassung gemäß § 21 ff. AMG oder der Registrierung gemäß § 38 f. AMG beantragt werden. Sobald einem solchem Antrag stattgegeben wird, ist der Marktzugang des Arzneimittelsmöglich.

Für die Zulassung (§ 21 ff. AMG) mit der Antragsstellende Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit des Arzneimittels einreichen. In Abhängigkeit des Anwendungsgebietes (Indikation) muss auch „anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial“, das im Zusammenhang mit der Zulassung eingereicht wird, entsprechende Voraussetzungen erfüllen (siehe BfArM: „Kriterien für Erkenntnismaterial zu klinischen Indikationen in der Homöopathie“). Aktuell sind laut BfArM etwa 1.150 homöopathische Arzneimittel in Deutschland zugelassen. Um bzgl. der Zulassung nochmals deutlich zu werden: Homöopathika müssen nur dann eine klinische Wirksamkeitsprüfung zur Zulassung einreichen, wenn sie gegen schwere oder lebensbedrohliche Erkrankungen helfen sollen. Laut BfArM wurde bisher noch kein einziges homöopathisches Arzneimittel auf Basis einer solchen Studie zugelassen. Bei nicht schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen reicht „anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial“ und bei leichten Erkrankungen reicht hingegen schon der „Long-time-Use“ als Beleg für die Wirksamkeit (mindestens seit 1978), verbunden mit einem Expertenurteil.

Die Registrierung (§ 38 f. AMG) bietet Herstellenden homöopathischer Arzneimittel einen weiteren Weg des Marktzuganges. Laut dem BfArM können homöopathische Arzneimittel registriert werden, „wenn diese Arzneimittel ohne Angabe eines Anwendungsgebietes in den Verkehr gebracht werden sollen, oral oder äußerlich angewendet werden und der homöopathische Ausgangsstoff mindestens um den Faktor 1:10.000 verdünnt ist“ (Potenz D4/C2). Da für die Registrierung keine Indikation vorgesehen ist, sieht der Gesetzgeber für diese Gruppe von Arzneimitteln keinen Wirksamkeitsnachweis vor, ein Prüfung der Qualität und Unbedenklichkeit erfolgt trotzdem. Darüber hinaus muss die Bekanntheit des/der Wirkstoffe*s als höopathisches Arzneimittel belegt werden („Binnenkonsens“: Homöopathen bescheinigen sich gegenseitig, dass die Mittel wirken). Das BfArM gibt an, dass aktuell rund 3.500 homöopathische Arzneimittel in Deutschland registriert sind (CAVE: Hierfür wurde jedes Präparat einzeln gezählt, sodass es zu Doppeleinträgen kommen kann, wenn zwei Herstellenden dieselben Globuli-Bestandteile in derselben Potenz registrieren lassen).

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Quellen

Published inWelttag...

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