veröffentlichende Fachgesellschaft: Deutschsprachige Gesellschaft für Psychotraumatologie (DeGPT)
Klassifikation gemäß AWMF: S2k
Datum der Veröffentlichung: 05.10.2026
Ablaufdatum: 04.10.2031
Quelle/Quelllink: https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/155-002
Definitionen
Ereigniskriterien
- Ereigniskriterien laut ICD-11
- Störungen, die stress-assoziiert sind, stehen in direktem Zusammenhang mit einem belastenden oder traumatischen Ereignis oder einer Reihe solcher Ereignisse oder nachteiliger Erfahrungen. Für jede der Störungen in dieser Gruppe ist ein identifizierbarer Stressor ein notwendiger, wenn auch nicht hinreichender Kausalfaktor. Obwohl nicht alle Personen, die einem identifizierbaren Stressor ausgesetzt sind, eine Störung entwickeln, wären die Störungen dieser Gruppe ohne das Erleben des Stressors nicht aufgetreten. Stressauslösende Ereignisse für einige Störungen in dieser Gruppe liegen im Bereich der normalen Lebenserfahrungen (z. B. Scheidung, sozioökonomische Probleme, Trauerfall). Für andere Störungen ist ein Stressor von extrem bedrohlicher oder katastrophaler Natur erforderlich (d. h. potenziell traumatische Ereignisse). Bei allen Störungen in dieser Gruppe sind es die Art, das Muster und die Dauer der Symptome, die als Reaktion auf die belastenden Ereignisse auftreten – zusammen mit den damit verbundenen funktionellen Beeinträchtigungen -, die die Störungen ausmachen.
- Ereigniskriterien laut DSM-5-TR
- Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt auf eine (oder mehrere) der folgenden Arten:
- direktes Erleben eines oder mehrerer traumatischer Ereignisse
- persönliches Erleben eines oder mehrerer solcher traumatischer Ereignisse bei anderen Personen
- Erfahren, dass einem nahen Familienmitglied oder einem engen Freund ein oder mehrere traumatische Ereignisse zugestoßen sind. Im Falle von tatsächlichem oder drohendem Tod des Familienmitgliedes oder Freundes muss das Ereignis bzw. müssen die Ereignisse durch Gewalt oder einen Unfall bedingt sein
- Erfahrung wiederholter oder extremer Konfrontation mit aversiven Details von einem oder mehreren derartigen traumatischen Ereignissen (z. B. Ersthelfer, die menschliche Leichenteile aufsammeln, oder Polizisten, die wiederholt mit schockierenden Details von Kindesmissbrauch konfrontiert werden; CAVE: Konfrontation durch elektronische Medien, Fernsehen, Spielfilme oder Bilder erfüllt das Kriterium nicht, es sei denn, diese Konfrontation ist berufsbedingt)
- Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthafter Verletzung oder sexueller Gewalt auf eine (oder mehrere) der folgenden Arten:
Merkmale der Akuten Belastungsreaktion und Akuten Belastungsstörung
- Akute Belastungsreaktion laut ICD-11
- akute Belastungsreaktion bezieht sich auf die Entwicklung vorübergehender emotionaler, somatischer, kognitiver oder verhaltensbezogener Symptome als Folge der Exposition gegenüber einem Ereignis oder einer Situation (entweder kurz- oder langfristig) extrem bedrohlicher oder katastrophaler Natur (z. B. Natur- oder von Menschen verursachte Katastrophen, Kampfhandlungen, schwere Unfälle, sexuelle Gewalt, Übergriffe)
- Symptomen können autonome Anzeichen von Angst (z. B. Tachykardie, Schwitzen, Erröten), Benommenheit, Verwirrung, Traurigkeit, Angst, Wut, Verzweiflung, Überaktivität, Inaktivität, sozialer Rückzug oder Stupor sein
- Reaktion auf den Stressfaktor wird angesichts der Schwere des Stressfaktors als normal angesehen und beginnt in der Regel innerhalb weniger Tage nach dem Ereignis oder nach Entfernung aus der bedrohlichen Situation abzuklingen
- Akute Belastungsstörung laut DSM-5-TR
- A. Erfüllen des o.g. Ereigniskriterium laut DSM-5-TR
- B. Vorhandensein von neun (oder mehr) der folgenden Symptome aus einer der fünf Kategorien Intrusion, negative Stimmung, Dissoziation, Vermeidung und Erregung, beginnend oder sich verschlimmernd nach dem traumatischen Ereignis: Einbruchssymptome Wiederkehrende, unfreiwillige und aufdringliche, belastende Erinnerungen an das traumatische Ereignis (Hinweis: bei Kindern kann es zu wiederholtem Spielen kommen, bei dem Themen oder Aspekte des traumatischen Ereignisses zum Ausdruck kommen)
- wiederkehrende quälende Träume, deren Inhalt und/oder Auswirkung mit den Ereignissen in Zusammenhang stehen (Hinweis: Bei Kindern über 6 Jahren kann es zu Angstträumen ohne erkennbaren Inhalt kommen)
- dissoziative Reaktionen (z.B. Flashbacks), bei denen die Person sich so fühlt oder verhält, als ob sich das traumatische Ereignis bzw. die traumatischen Ereignisse wiederholen würden. (solche Reaktionen können in einem Kontinuum auftreten, wobei der extremste Ausdruck ein völliger Verlust des Bewusstseins für die gegenwärtige Umgebung ist; Hinweis: bei Kindern kann es im Spiel zu einer traumaspezifischen Nachinszenierung kommen)
- intensive oder anhaltende psychische Belastung oder ausgeprägte physiologische Reaktionen als Reaktion auf interne oder externe Hinweise, die einen Aspekt der traumatischen Ereignisse symbolisieren oder ähneln. Negative Stimmung Anhaltende Unfähigkeit, positive Emotionen zu erleben (z.B. Unfähigkeit, Glück, Zufriedenheit oder liebevolle Gefühle zu empfinden)
- dissoziative Symptome: veränderte Wahrnehmung der Realität der eigenen Umgebung oder der eigenen Person (z.B. sich selbst aus der Perspektive einer anderen Person sehen, benommen sein, die Zeit vergeht langsamer) oder Unfähigkeit, sich an einen wichtigen Aspekt des/der traumatischen Ereignisse(s) zu erinnern (typischerweise aufgrund dissoziativer Amnesie und nicht aufgrund anderer Faktoren wie Kopfverletzungen, Alkohol oder Drogen)
- Vermeidungssymptome: Bemühungen, belastende Erinnerungen, Gedanken oder Gefühle im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis oder solche, die eng damit verbunden sind, zu vermeiden. Bemühungen, äußere Erinnerungen (Personen, Orte, Gespräche, Aktivitäten, Gegenstände, Situationen) zu vermeiden, die belastenden Erinnerungen, Gedanken oder Gefühle an das/die traumatische(n) Ereignis(se) hervorrufen oder eng damit verbunden sind
- Erregungssymptome: Schlafstörungen (z.B. Einschlaf- oder Durchschlafschwierigkeiten, unruhiger Schlaf) Gereiztes Verhalten und Wutausbrüche (ohne oder mit geringer Provokation), die sich typischerweise als verbale oder physische Aggression gegenüber Personen oder Gegenständen äußern. Hypervigilanz Konzentrationsprobleme Übertriebene Schreckreaktion
- C. Dauer der Störung (Symptome in Kriterium B) beträgt 3 Tage bis 1 Monat nach der Traumaexposition (Hinweis: Symptome beginnen normalerweise unmittelbar nach dem Trauma, aber es ist eine Persistenz von mindestens 3 Tagen und bis zu einem Monat erforderlich, um die Störungskriterien zu erfüllen)
- D. Störung verursacht klinisch signifikante Belastungen oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen
- E. Störung ist nicht auf die physiologischen Auswirkungen einer Substanz (z.B. Medikamente oder Alkohol) oder eines anderen medizinischen Zustands (z.B. leichte traumatische Hirnverletzung) zurückzuführen und lässt sich nicht besser durch eine kurze psychotische Störung erklären.
Umgang mit akuter psychosozialer Belastung bei erwachsenen Zivilpersonen
- Opfer und Zeug*innen von Gewalttaten, Angehörige der Opfer sowie Hinterbliebene sollen auf die Angebote von Institutionen des Opferschutzes (z.B. Beratungsstellen) und die Schnellen Hilfen (Fallmanagement und Traumambulanzen) nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV) hingewiesen werden (CAVE: im Falle eines Arbeitsunfalles ist auf die Angebote der Unfallversicherungsträger aufmerksam zu machen)
- für den Einsatz im Rahmen eines zweistufigen Versorgungsansatzes sollte der Trauma Screening Questionnaire oder die Posttraumatic Diagnostic Scale eingesetzt werden
- Einsatz derartiger Screening-Instrumente sollte nach Abklingen der akuten Stressreaktion erfolgen, frühestens also 4 Tage nach dem schwerwiegenden Ereignis
- insbesondere wenn weitere Screening-Instrumente (z.B. für Depression und substanzbezogene Störungen) eingesetzt werden sollen, sind Kurzversionen vorzuziehen
- aktuelle Datenlage gibt keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass spezifische Interventionen zur psychosozialen Unterstützung langfristig zu einer Reduktion der posttraumatischen oder einer anderen Symptomatik führen –> deshalb können spezifische Interventionen zur psychosozialen Unterstützung erwogen, derzeit aber nicht empfohlen werden
- Einsatz einer psychotherapeutischen Intervention innerhalb von 72 h nach einem schwerwiegenden Ereignis, um die spätere Ausbildung einer PTBS oder einer anderen Traumafolgestörung zu verhindern bzw. deren spätere Symptomatik zu reduzieren, kann derzeit mangels Evidenz nicht empfohlen werden
- wenn innerhalb von 3 Tagen bis 3 Monaten nach einem schwerwiegenden Ereignis eine psychotherapeutische Intervention zur Reduktion von posttraumatischen und depressiven Symptomen als erforderlich erachtet wird, soll eine traumafokussierte kognitive Verhaltenstherapie (TFKVT) erfolgen
- wenn innerhalb von drei Tagen bis drei Monaten nach einem schwerwiegenden Ereignis eine psychotherapeutische Intervention zur Reduktion von posttraumatischen Symptomen als erforderlich erachtet wird, kann der Einsatz von Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) und Progressivem Zählen erwogen werden (CAVE: aktuelle Datenlage gibt keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass EMDR und progressives Zählen langfristig zu einer Reduktion der posttraumatischen oder einer anderen Symptomatik führen)
- psychologisch fokussierte Debriefing-Interventionen zur Reduktion posttraumatischer Symptome innerhalb von 3 Tagen bis 3 Monaten nach einem schwerwiegenden Ereignis sollen nicht angeboten werden
- psychopharmakologische Interventionen zur Reduktion psychischer Symptome nach schwerwiegenden Ereignissen sollen nicht angeboten oder durchgeführt werden
- gilt auch, wenn psychosoziale Unterstützungsangebote nicht zu einer deutlichen Entlastung der Betroffenen beigetragen haben –> in diesem Fall steht die Normalisierung bzw. Entpathologisierung der Symptomatik gegenüber der Betroffenen Person im Vordergrund
- komorbide psychische Störungen oder Syndrome (beispielhaft seien hier Suizidalität oder fremdgefährdendes Verhalten genannt) sollen entsprechend den Empfehlungen der jeweiligen Leitlinien (weiter-)behandelt werden
- aktuelle Datenlage gibt keinen ausreichenden Hinweis, dass Technik-gestützte Interventionen langfristig zu einer Reduktion der posttraumatischen oder einer anderen Symptomatik führen –> daher kann der Einsatz Technik-gestützter Interventionen derzeit nicht empfohlen werden
Umgang mit akuter psychosozialer Belastung bei Kindern und Jugendlichen
- falls ein schwerwiegendes Ereignis mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung einhergeht, können mit der Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen befasste Personen sich an eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ wenden, um Unterstützung zu erhalten (§ 4 Abs. 2 KKG SGB VIII).
- auch Angebote wie die Medizinische Kinderschutzhotline (https://kinderschutzhotline.de) können anonym beraten
- Verweis auf die S3-Leitlinie Kindesmisshandlung, -missbrauch, -vernachlässigung unter Einbindung der Jugendhilfe und Pädagogik (Kinderschutzleitlinie)
- für Kinder und Jugendliche sollte die Sprache entwicklungsangepasst sein
- Sorgeberechtigte und wichtige Bezugspersonen sollten ebenfalls Informationen erhalten, falls nichts dagegen spricht (CAVE: falls die Bezugsperson selbst ursächlich mit dem schwerwiegenden Ereignis assoziiert ist, bspw. Gewaltausübung, soll eine Einzelfallprüfung des Vorgehens erfolgen)
- Jugendliche, die Opfer einer Gewalttat geworden sind, Sorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen, Angehörige der Opfer und Hinterbliebene sowie Zeugen sollen auf die Angebote von Institutionen des Opferschutzes (z.B. Beratungsstellen) und die Schnellen Hilfen (Fallmanagement und Traumambulanzen) nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV) hingewiesen werden
- im Falle eines Schul- oder Arbeitsunfalles ist auf die Angebote der Unfallversicherungsträger aufmerksam zu machen
- Kinder und Jugendliche können die gleichen Symptome wie Erwachsene aufweisen
- bei Kindern und Jugendlichen sollte auf weitere alters- und entwicklungsabhängige Symptome (z.B. Sprach- und Verhaltensauffälligkeiten sowie den Verlust bereits erworbener Fertigkeiten) geachtet werden
- selbstgesteuerte Informationsangebote ohne weitere Anschlussinterventionen sollen nur mit Verweis auf andere wirksame Interventionen angeboten werden
- psychologisch fokussiertes Debriefing soll für Kinder und Jugendliche nicht angewendet werden –> aktuelle Datenlage gibt keinen ausreichenden Hinweis, dass psychologisch fokussiertes Debriefing langfristig zu einer Reduktion der posttraumatischen oder einer anderen Symptomatik führt
- als spezifische psychosoziale Intervention (innerhalb eines Monats) soll die Child and Family Traumatic Stress Intervention (CFTSI) für Kinder und Jugendliche mit Symptomen einer akuten Belastungsstörung eingesetzt werden
- psychotherapeutische Interventionen sollen nur dann eingesetzt werden, wenn ein Störungsbild mit Indikation für eine psychotherapeutische Behandlung im Sinne anderer Leitlinien vorliegt
- für Kinder zwischen 0 – 7 Jahren kann der Pediatric Emotional Distress Scale – Early Screener als Fremdbeurteilungsbogen verwendet werden
- für Kinder- und Jugendliche zwischen 8 – 17 Jahren kann die Acute Stress Checklist for Children (ASC-Kids: deutsche Version: Checkliste zur Akuten Stresssymptomatik (CAB)) verwendet werden
- als spezifische psychosoziale Intervention (innerhalb eines Monats) soll die Child and Family Traumatic Stress Intervention (CFTSI) für Kinder und Jugendliche mit Symptomen einer akuten Belastungsstörung eingesetzt werden
- bei Interventionen für Kinder und Jugendliche sollten Sorgeberechtigte bzw. Bezugspersonen mit Zustimmung durch das Kind bzw. Jugendlichen einbezogen werden, falls nichtsdagegen spricht
- besonders bei jüngeren Kindern sollten Interventionen unter engem Einbezug der Sorgeberechtigten bzw. Bezugspersonen durchgeführt werden, falls nichts dagegen spricht
Umgang mit akuter psychosozialer Belastung bei Einsatzkräften
- vorbereitende Schulungen und organisationsbezogene Maßnahmen können im Rahmen der Einsatzvorbereitung erwogen werden
- psychologisch fokussiertes Debriefing (z.B. Critical Incident Stress Debriefing, CISD) soll nicht angeboten und nicht durchgeführt werden
- operative Einsatznachbesprechungen (After-Action-Review, AAR), mit Fokus auf Einsatzabläufe, Sicherheit und Teamprozesse und ohne Anspruch einer Förderung der emotionalen Auseinandersetzung mit den einsatzbezogenen Belastungen, können erwogen werden
- frühe psychosoziale Unterstützung kann erwogen werden, sofern sie freiwillig, niedrigschwellig und ohne Anspruch einer Förderung der emotionalen Auseinandersetzung mit den einsatzbezogenen Belastungen erfolgt
- gestuftes Vorgehen mit Monitoring und bedarfsgerechter Weitervermittlung in evidenzbasierte Behandlung von Traumafolgestörungen kann Betroffenen angeboten werden
- Einsatzkräfte müssen vom Dienstberechtigten (z.B. Kommune, Hilfsorganisation, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts) im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auf Hilfs- und Unterstützungsangebote und den Versicherungsschutz (z.B. Unfallversicherung, freie Heilfürsorge) sowie auf die Meldepflicht beim Dienstberechtigten hingewiesen werden
- Dienstberechtigte haben dafür zu sorgen, dass Einsatzkräfte zu den Unterstützungsangeboten und zu den Versicherungsleistungen Zugang erhalten
- CAVE: Anspruch auf Leistungen der jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben hauptamtliche und ehrenamtliche Einsatzkräfte (dazu zählen auch zur Gefahrenabwehr und -beseitigung herangezogene Personen sowie „Spontanhelfer*innen“, die Anderen Schutz gegeben haben und zu Schaden gekommen sind


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