veröffentlichende Fachgesellschaft: Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP)
Klassifikation gemäß AWMF: S2k
Datum der Veröffentlichung: 06.12.2025
Ablaufdatum: 05.12.2030
Quelle/Quelllink: https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-048
Grundsätzliches
wichtige Orientierungen für einen gesundheitsförderlichen Umgang in den Kinder- und Jugendpsychiatrien aus der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
- Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden
- Recht zu lernen, zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch tätig zu sein
- Recht bei allen Fragen, die sie betreffen, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken
- Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung
- Recht sich alle Informationen zu beschaffen, die sie brauchen, und ihre eigene Meinung zu verbreiten
- Recht der Achtung ihres Privatlebens und ihrer Würde
- Recht behinderter Kinder auf besondere Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können
Epidemiologie
- 18558 Verfahren zu Freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1631b Absatz 1 BGB (Destatis 2023)
- 6618 Verfahren zu Freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1631b Absatz 2 BGB (Destatis 2023)
- einschränkend ist zu betonen, dass der Ausgang der Verfahren nicht erfasst ist, d. h. ob im Verfahren eine Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung erfolgt ist, die Genehmigung abgelehnt wurde oder sich das Verfahren in sonstiger Weise erledigt hat (z. B. weil der Minderjährige entlassen wurde oder von einer Unterbringung zwischenzeitlich wieder abgesehen wurde) –> Zahlen lassen keinen Rückschluss auf die tatsächlich erteilten Genehmigungen zu
- Differenzierung der feM in Isolierungen, Fixierungen oder andere Maßnahmen ist aufgrund der Daten ebenfalls nicht möglich
- Anteil der Patient*innen, der im Rahmen des stationären Aufenthaltes Zwangsmaßnahmen erlebte: 8,4 – 29 % (Rabe et al., 2017)
- häufig Mädchen im späteren Jugendalter Zwangsmaßnahmen
- häufigster Grund: drohende Selbstbeschädigung
- in einer repräsentativen Umfrage in Deutschland mit 2524 Teilnehmer*innen von 14 – 99 Jahren (mittleres Alter: 48,8 Jahre) gaben 4 % der Befragten an, sich bereits zumindest einmalig unfreiwillig in psychiatrischer Behandlung befunden zu haben, davon 68,8 % in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung
Definitionen
- Freiheitsentziehende Unterbringung (FeU)
- Behandlung in einer Station, in der durch bauliche Maßnahmen (insb. verschlossene Stationstür) Kinder und Jugendliche daran gehindert werden können, die Einrichtung zu verlassen
- BGH-Urteil XII ZB 559/11: „wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenslosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird“
- Freiheitsentziehende Maßnahmen (feM)
- alter Begriff der „freiheitseinschränkenden Maßnahmen“ wurde mit der Reform des § 1631b BGB zugunsten der Bezeichnung „freiheitsentziehende Maßnahmen“ 2017 seitens des Gesetzgebers für obsolet erklärt
- DGPPN-LL „Verhinderung von Zwang“: Maßnahmen, „die die Bewegungsfreiheit gegen den Willen des Betroffenen einschränken und eine gewisse Intensität aufweisen, also z. B. Isolierung, Fixierung, auch mit Bettgittern, Stuhltischen, Netzbetten.“
- auch medikamentöse Behandlungen mit dem Ziel der Freiheitsentziehung, z.B. in Form einer Sedierung
- Isolierung
- Unterbringung in einem Raum, der nicht verlassen kann oder soll, egal ob durch bauliche oder personelle Maßnahmen
- Ziel ist die Sicherung bei fremdaggressivem oder selbstgefährdendem Verhalten durch Reizabschirmung
- mechanische Fixierung
- Maßnahme, bei der Patient*innen auf einem Bett, Rollstuhl o.Ä. mit speziellen Gurten festgebunden werden, welche die Bewegungsfreiheit stark reduzieren
- vorübergehendes Festhalten („manual restraint“, „holding“ oder „physical restraint“)
- Festhalten ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel
- wird v.a. in Großbritannien und Norwegen praktiziert und dort als ein Weg gesehen, länger dauernde mechanische Fixierungen zu vermeiden
- Zwangsbehandlung
- medizinische Behandlung gegen den Willen eines Betroffenen, egal ob dieser verbal oder nonverbal geäußert wird
- Anwendung von körperlicher Gewalt ist keine notwendige Voraussetzung für Zwang
- auch Androhung von zwangsweiser Verabreichung eines Medikaments im Rahmen eines erhöhten Personalaufgebots stellt Zwang dar
- medikamentöse Behandlungen mit dem Ziel der Freiheitsentziehung, z.B. in Form einer Sedierung, gelten als feM
- Behandlungen der Grunderkrankung bei Minderjährigen gelten nach aktueller Gesetzlage nicht als feM
Prävention von Gewalt und Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen
- Kind oder Jugendliche in Entscheidungen über Behandlung einbeziehen
- Selbsteinschätzung des Kindes oder Jugendlichen zur Selbstregulationsfähigkeit, Fremd- und Eigengefährdung vorrangig berücksichtigen
- im Umgang mit Selbst- und Fremdgefährdung bei Kindern und Jugendlichen mit den Sorgeberechtigten zusammenarbeiten
- Risikoeinschätzung
- selbst- und fremdgefährdendes Verhalten in der Vergangenheit, Auslöser für dieses Verhalten, Gewalterfahrungen und Traumata, sowie die Effekte bisheriger Maßnahmen im Umgang mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten erfassen
- Identifizierung von kognitiven, sprachlichen, kommunikativen und kulturellen Faktoren, die das Risiko von selbst- und fremdgefährdendem Verhalten bei einem Kind oder Jugendlichen erhöhen können
- beim Umgang mit Selbst- & Fremdgefährdung bei Kindern & Jugendlichen berücksichtigen:
- körperlichen, intellektuellen, emotionalen und psychischen Reifegrad und sprachlichen & kulturellen Hintergrund sowie ganzheitliche Identität (u. a.: Gender- & Migrationsaspekte)
- Vorgeschichte und eventuelle Traumata und deren Entstehung (CAVE: mit allen Kindern und Jugendlichen so umgehen, als ob ein Trauma vorliegen könnte)
- Deeskalation
- angepasste Deeskalationsstrategien anwenden
- darauf hinwirken, emotionale Brücken zu bauen und therapeutische Beziehung zu bewahren
- Techniken zur Beruhigung und Ablenkung anwenden
- gereizten & aggressiven Kindern oder Jugendlichen die Möglichkeit geben, sich von der Situation zu entfernen, in der die Aggression ausgelöst wurde
- Schulung des Personals
- Schulung spätesten 6 Monate nach Einstellung, erstmals und dann regelmäßig gezielt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
- Schulungsinhalte
- Kinderrechte, Menschenrechte, Grundrechte, in Patient*innenrechten und der aktuellen Rechtsprechung dazu und den Inhalten dieser Leitlinie
- Umgang mit für das Personal herausforderndem Verhalten, Gewalt und Aggression
- Wichtigkeit von körperlicher Integrität im Zusammenhang mit „trauma-informed care“
- Prävention von feM in Form von Deeskalationstrainings (psychosoziale & verhaltenstherapeutische Interventionen, die der Vermeidung oder Minimierung von feM dienen; Techniken zur Beruhigung und Ablenkung, kommunikative und verbale Interventionen, „talk down“)
- Fixierungstechniken, die an Größe, Gewicht und Körperkraft des Kindes oder Jugendlichen angepasst sind
- Anwendung von Festhaltetechniken bei Kindern im Sitzen mit der geringstmöglichen Gefahr schmerzhaft zu sei
- verbindliche, sowie regelmäßig evaluierte Richtlinien oder Standards in Bezug auf den Umgang mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten etablieren
Deeskalationsstrategien
- verbale Deeskalation: Zuhören, Interesse und Verständnis für die Situation der betroffenen Person signalisieren; neutrale Gestik und Tonfall.
- verbale Grenzsetzung: eindeutige Benennung von Verhalten, welches unerwünscht und nicht tolerabel ist, Benennung von erwünschtem Verhalten.
- sensorische Deeskalation („sensory modulation“): Anbieten von EntspannungsGenuss- oder Aktivierungsmöglichkeiten, sowie Angebote zur Emotionsregulation, Anbieten eines Rückzugs in eine reizärmere Umgebung
rechtliche Aspekte von feU und feM
- Hausordnung und Regeln in Kliniken für KJPP sind an den Menschen- und Kinderrechten und den Rechten für Menschen mit Behinderung zu orientieren
Gesetze mit Bezug zu feU und feM
- familiengerichtliche Unterbringung nach §1631b Abs. 1 BGB
- „Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.“
- freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631b Abs. 2 BGB
- „Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
- CAVE: keine feM vorliegend, wenn Patient*innen zu einer Fortbewegung (z.B. infolge einer schweren Behinderung) überhaupt nicht in der Lage sind
- keine gesetzliche Regelung vorhanden, die das Merkmal „über einen längeren Zeitraum“ eindeutig festlegt –> BVG hat 24.07.2018 entschieden, jede Fixierung, Isolierung oder feM, die voraussichtlich länger als 30 min dauern wird, einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf
- Beispiel für FeM nach Absatz 2 § 1631b BGB
- Anlegen von Fixiergurten und Sicherungshandschuhen
- Festhaltetechniken
- Aufstellen von Bettgittern
- Netzbetten oder psychiatrische Intensivbetten mit einem zeltartigen Gestell, das dazu dient, Menschen am Verlassen des Bettes zu hindern (sog. Posey-Betten)
- Anlegen von Sitzgurten, Leibgurten oder Bauchgurten im Bett oder (Roll-)Stuhl
- Anlegen von Schutzdecken, Betttüchern oder Schlafsäcken
- Befestigen von Therapie-/Stecktischen am (Roll-) Stuhl
- Anlegen von Sicherheitsgurten am (Roll-) Stuhl
- Ganzkörper-Schutzanzug
- Anlegen von Schutzhelmen
- Feststellen des Rollstuhls
Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen (Auswahl, Durchführung)
- ungeachtet der Letztverantwortung der Klinikleitung sollen Entscheidungen für oder gegen feM im Einzelfall im multiprofessionellen Team besprechen
- feM nur als letztes Mittel einsetzen, wenn das Kind oder der Jugendliche selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten zeigt und alle Versuche, die Situation zu entschärfen, erfolglos waren (Deeskalationsversuche im Vorfeld einer feM dokumentieren)
- feM nur so kurz wie unbedingt nötig durchführen (engmaschige Überprüfung, ob Zustandsveränderungen eine Aufhebung oder Lockerung der feM ermöglichen)
- ergänzende Stellungnahme: „Um die feM wirklich nur so kurz wie möglich zu halten, ist es erforderlich, dass die betreuenden Fachkräfte selbständig oder nach telefonischer Rücksprache mit dem/der diensthabenden Arzt/ Ärztin die feM beenden können. Es ist unangemessen, dass der Arzt/ die Ärztin persönlich vorbeikommen muss, wenn das gegebenenfalls die feM um eine erhebliche Dauer verlängert. Gerade in Situationen, in denen man als Patient:in weiß, dass die feM nicht mehr erforderlich ist, sorgt diese Wartezeit auf den Arzt/ die Ärztin für enormen Stress.“
- geeignete Maßnahmen anwenden, um die Sicherheit des Kindes oder Jugendlichen während der feM zu gewährleisten (z.B. ausreichend Personal; Kontrolle von Vitalzeichen; vgl. Empfehlung „Durchführung einer mechanischen Fixierung“)
- Bestimmung einer qualifizierten Fachkraft aus dem Team als Ansprechperson während einer feM, die während der feM regelmäßig Kontakt zum Patienten sucht (z.B. Bezugspflege, Bezugstherapeut*in; CAVE: Präferenz der Patient*innen berücksichtigen)
- ergänzende Stellungnahme: „Wichtig ist, dass die in der Empfehlung genannte Ansprechperson nicht die einzige Person ist, die mit dem/der Patient:in kommunizieren darf. Auch die Fachkraft, die die Betreuung (1:1) übernimmt, soll auf Wunsch des/der Patient:in mit ihm/ihr reden, spielen etc.. Die Ansprechperson soll über die gesamte feM nicht wechseln. Es braucht in so einer überfordernden Situation wenigstens eine Konstante. Sollte die feM über das Dienstende der Ansprechperson andauern, sind dem Kind bzw. dem/der Jugendlichen mehrere Möglichkeiten anzubieten, wer als „neue“ Ansprechperson zur Verfügung steht.“
- Eltern/Sorgeberechtigte (und sofern bestimmt Verfahrensbeistand) unverzüglich über Anlass, Art, Ziel, Dauer und Ablauf einer feM informieren
- längerdauerndes Festhalten im Sinne einer feM nicht durchführen
- Durchführung von mechanischer Fixierung
- ständige persönliche Bezugsbegleitung (Einzelbetreuung) durch qualifizierte Fachkraft im selben Raum während der gesamten Fixierungsdauer
- Fixierung in einem Einzelzimmer ohne Mitpatient*innen durchführen
- schlafende Patient*innen i.d.R. defixieren, es sei denn, es besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko für unmittelbar eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten nach Erwachen
- bei Fixierung lautlose Uhr in den Raum stellen, die für die Patient*innen sichtbar ist, sowie Beschäftigungsangebote machen und nach den Bedürfnissen der Patient*innen fragen (z.B. Musik- oder Radiohören)
- Vitalfunktionen (Atmung, Vigilanz etc.) kontinuierlich überprüfen, bei Ausscheidungen Hilfestellung geben, selbstständige Körperpflege unterstützen, angemessene Bekleidung gewährleisten und auf ausreichende Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr achten (individuelle Ernährungsgewohnheiten berücksichtigen)
- Patient*innen in der Fixierung die Möglichkeit geben, eine erwachsene Vertrauensperson anzurufen (bei stationärer Aufnahme die Möglichkeit geben eine solche erwachsene Vertrauensperson anzugeben)
- keine mechanische Fixierung bei Kindern
- Isolierung in einem speziell dafür vorgesehenen Kriseninterventionsraum durchführen
- Kinder und Jugendliche während einer Isolierung nicht allein lassen (Anwesenheit einer qualifizierten Fachkraft im Raum soll Standard sein, v.a. bei Kindern; CAVE: dabei aktuellen Zustand der Patient*innen berücksichtigen und Sicherheit der Mitarbeiter*innen gewährleistem)
- Patient*innen bei Zwangsbehandlung entsprechend dem Patientenrechtegesetz verständlich und nachvollziehbar über Notwendigkeit, Wirkung und mögliche unerwünschte Wirkungen der Medikation aufklären
- ergänzende Stellungnahme: „Im Nachgang einer medikamentösen feM ist es unglaublich wichtig, dass Patient:innen die Möglichkeit bekommen, sich zusätzlich zur ärztlichen Aufklärung den „Beipackzettel“ des verabreichten Medikaments aushändigen zu lassen. Gegebenenfalls benötigt es beim Verständnis und der Einordnung der Informationen Hilfestellung durch eine erwachsene Person.“
- körperliche und emotionale Auswirkungen der medikamentösen Zwangsbehandlung zur Freiheitsentziehung engmaschig überwachen
Nachbesprechung und Nachsorge
- erste Nachbesprechung der feM unmittelbar nach dem Ereignis anbieten und Befinden & aktuelle Bedürfnisse der Patient*innen regelhaft erfragen
- Reintegration in Stationsalltag aktiv, orientiert an den Bedürfnissen der Patient*innen, unterstützen
- nach feM sollte Leitungsperson aus dem interdisziplinären Team hinzukommen, welche mit allen Beteiligten, den Patient*innen, die von feM betroffen sind, den beteiligten Mitarbeiter*innen sowie den weiteren Beobachtenden das Gespräch suchen und überprüfen, ob alle ausreichend versorgt sind (Leitungsperson soll dafür Sorge tragen, eine entspannte, sichere Atmosphäre auf der Station wiederherzustellen)
- strukturierte Nachbesprechung von feM mit Betroffenen nach feM
- Nachbesprechung mit Bezugspersonen aus Pflege- und Erziehungsdienst und therapeutischen Dienst durchführen
- auf Wunsch der Patient*innensorgeberechtigte Personen und/oder erwachsene Bezugspersonen miteinbeziehen (gerade bei jüngeren Patient*innen Nachbesprechung mit Bezugspersonen)
- Patient*innen Gelegenheit geben der Dokumentation eine eigene Stellungnahme hinzuzufügen, die dann Bestandteil der Patientenakte ist
- strukturierte Nachbesprechung von feM mit den Mitarbeitenden nach feM in der nächsten multiprofessionellen, patientenbezogenen Besprechung (z.B. Visite, Fallkonferenz)
- Nachbesprechung von feM mit beobachtenden Mitpatient*innen durch das multiprofessionelle Behandlungsteam und ggf. in Einzelkontakten
- patient*innenbezogene Fallbesprechung bei häufig vorkommenden oder lang andauernden feM mit Fach- oder Führungskräften und Inhalte sowie Ergebnisse dokumentieren (Schritte von Notwendigkeit bis zur Durchführung einer Fallbesprechung sollen i.S. eines Leitfadens in den Konzepten der Kliniken beschrieben sein)
- Vorhandensein eines klinikübergreifenden Nachsorgekonzept zur psychosozialen kollegialen Unterstützung der Beschäftigten
Dokumentation und Qualitätsmanagement
- alle feM hinsichtlich Anlass, Deeskalationsversuchen im Vorfeld, beteiligten Personen, Beachtung der rechtlichen Vorgaben und Informationspflichten, Dauer, Art, Verlauf (z.B. Verhalten und Interaktion, Betreuungsform, Hygiene, Ernährung, Überprüfung der weiteren Notwendigkeit), besondere Vorkommnisse, Nachbesprechung und ggf. Beschwerden dokumentieren (CAVE: Informationsweitergabe an die Sorgeberechtigte dokumentieren)
- feM unabhängig von Rechtsgrundlage auf Klinik- und Stationsebene (bzw. auf Ebene der operativen Einheiten) erfassen und statistisch auswerten
- Klinikleitung soll ein Beschwerdemanagement mit niedrigschwelligen, bekannten und zeitnahen Beschwerdewegen vorhalten, das auch für Patient*innen während feM/feU geeignet ist, und erfolgreichen Verlauf des Beschwerdeprozesses gewährleistet
- Kinder und Jugendliche im Zusammenhang mit feM/feU verständlich, nachvollziehbar und wahrnehmbar über Beschwerderechte und Beschwerdewege aufklären
Beteiligung von KJPP-Erfahrenen
- KJPP-Erfahrene sollen Mitglieder der vom Land bestimmten Besuchskommissionen sein
- KJPP-Erfahrene sollen Einsicht in die Prozesse der Klinik zur Vermeidung und Durchführung von feM bekommen
- KJPP-Erfahrene sollen in Gremien vertreten sein, die über das Inkrafttreten von Hausordnungen und Regeln mitentscheiden dürfen
- Anwesenheit von KJPP-Erfahrenen bei Personalschulungen zur Vermeidung und Durchführung von feM


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