Für die verschiedenen, notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes gibt es das TOP-Prinzip als Richtschnur bzw. Maßnahmenhierarchie. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen folgt hierbei dem klassischen Präventionsprinzip. Das TOP-Prinzip ist ein Akronym und steht für die folgenden drei Punkte:
- T – Technisch –> technische Maßnahmen
- O – Organisatorisch –> organisatorische Maßnahmen
- P – Persönlich –> persönliche Maßnahmen
Die drei Punkte des TOP-Prinzips sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern basieren auf den Vorgaben des § 4 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): „Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.“. Der § 4 Abs. 2 BetrSichV gibt hierbei auch die Rangfolge der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen vor, wie sie auch im TOP-Prinzip zu finden sind.
Unter „technischen Maßnahmen“ werden Schutzmaßnahmen verstanden, die darauf abzielen, Gefahren am Entstehungsort zu beseitigen/zu vermeiden, also z.B. ergonomische Arbeitsplätze, rutschhemmende Bodenbeläge oder die Installation von Absperrungen, Geländern & Schutznetzen, oder Trennung von Mensch und Gefahr, also z.B. Schutzwände um gefährliche Maschinen.
Bei „organisatorischen Maßnahmen“ handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die die Exposition der Beschäftigten ggü. einer Gefahr möglichst gering zu halten bzw. so wenige Personen wie möglich einem Sicherheitsrisiko aussetzen. Hierzu zählen z.B. Maßnahmen wie Job-Rotation, Anpassung der Pausenregelung, Sperrung von Gefährdungsbereichen für nicht zugangsberechtigte Personen, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Brandschutz oder Einrichtung eines Arbeitsschutzausschusses.
„Persönliche Maßnahmen“ (oder auch personenbezogenen Maßnahmen) kommen zum Tragen, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht umgesetzt werden konnten oder weiterhin ein Restrisiko trotz der Umsetzung der Schutzmaßnahmen besteht. Die bekanntesten Beispiele für personenbezogenen Maßnahmen sind das Tragen von Persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Unterweisungen.
Das TOP-Prinzip am Beispiel der Gefahr von UV-Strahlung
- technische Maßnahmen: Maßnahmen, mit denen sich Sonnenbestrahlung vermeiden lässt, also z.B. alle Formen von Abschattungen wie etwa Sonnensegel
- organisatorische Maßnahmen: Tätigkeiten im Freien vermeiden, wenn die Sonne intensiv scheint (v.a. in den Monaten April bis September und in der Zeit von ca. 11 – 16 Uhr der Fall) sowie Möglichkeit von Pausen im Schatten
- persönliche Maßnahmen: sofern die vorherigen Maßnahmen unzureichend sind, ist der persönliche Schutz der Mitarbeitenden mit entsprechender Kleidung (lange Ärmel und lange Hosen), schützender Kopfbedeckung, UV-Schutzcreme oder einer geeigneten Sonnenbrille zu gewährleisten
Quellen
- „Das TOP-Prinzip erklärt: Maßnahmen im Arbeitsschutz“. 2024. Haufe.de. 5. November 2024. https://www.haufe.de/arbeitsschutz/recht-politik/das-top-prinzip-erklaert-massnahmen-im-arbeitsschutz_92_594092.html.
- „Das TOP-Prinzip für Ihre Schutzmaßnahmen“. o. J. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Zugegriffen 5. Mai 2025. https://www.vbg.de/cms/arbeitsschutz/arbeitsschutz-organisieren/verantwortung-des-unternehmens-und-rechtliche-grundlagen/das-top-prinzip-fuer-ihre-schutzmassnahmen.
- „Schützen Sie Ihre Beschäftigten nach dem TOP-Prinzip“. o. J. Arbeitsmedizinischer Dienst der BG BAU GmbH. Zugegriffen 5. Mai 2025. https://www.amd.bgbau.de/aktuelle-themen/gesundheit/uv-schutz/schuetzen-sie-ihre-beschaeftigten-nach-dem-top-prinzip.
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