veröffentlichende Fachgesellschaft: Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin
Klassifikation gemäß AWMF:
Datum der Veröffentlichung: 2012
Ablaufdatum:
Quelle/Quelllink: https://www.divi.de/joomlatools-files/docman-files/publikationen/notfallmedizin/20121004-publikationen-stellungnahme-mSTaRT-rettungsdienstpersonal.pdf
- möglichst frühzeitige Erkennung und Einschätzung lebensbedrohlicher Situationen
- Sichtung bezogen auf Auswahl und Einteilung der Betroffenen auf angemessene Behandlung entsprechend dem Schweregrad der Verletzung oder Erkrankung bei einem Großschadensfall und einer Katastrophe ist ärztliche Aufgabe (primär sog. „Arztvorbehalt“ in Deutschland)
- ab Betroffenenanzahl > 100 bis 500 oder bei großer Ausdehnung der Lage, bei Fehlen einer notwendigen Anzahl von Notärzten und der Tatsache, dass der Leitende Notarzt diese Aufgabe aus strategischen Gründen nicht selbst übernehmen kann
- „Vorsichtung“ in Initialphase eines Großschadensfall oder einer Katastrophe durch nicht-ärztliches Personal
- definierte Entscheidungen über weiteres Vorgehen und über unmittelbar lebensrettende Maßnahmen hinausgehende Entscheidungen liegen grundsätzlich im ärztlichen Verantwortungsbereich
- Ziel der Vorsichtung: Betroffene, die sich in Lebensgefahr befinden, zügiger der ärztlichen Sichtung und Behandlung zuführen
- effiziente Sichtung setzt voraus, dass mindestens eine Arbeitsdiagnose gestellt und die Versorgung des Patienten in Bezug zur eigenen und taktischen Lage gesetzt wird (fehlt bei mSTaRT-Verfahren)
- kein Einbeziehen personellen, materiellen und infrastrukturellen Bedingungen
- mSTaRT ausschließlich für Traumapatienten
- alleinige Übernahme der Verantwortung für die Zuordnung zu den Sichtungskategorien der Patienten mit daraus resultierenden Konsequenzen für medizinische Behandlung fällt nicht in die Zuständigkeit des Personals des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes und kann nur überbrückenden Charakter haben
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