Verankerung der Rettungsdienstleistungen als eigene Sachleistung im SGB V
Über Jahrzehnte hinweg wurden die medizinischen Leistungen des Rettungsdienstes im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) primär als bloßer Fahrkostenersatz gemäß § 60 SGB V abgebildet und finanziert. Das führte in der Versorgungsrealität zu erheblichen Fehlanreizen:
- hochspezialisierte notfallmedizinische Versorgung vor Ort galt rechtlich lediglich als akzessorische Nebenleistung des Transports
- Erstattung durch die Krankenkassen war maßgeblich daran gebunden, ob ein*e Patient*in tatsächlich in eine Krankenhausbehandlung transportiert wurde
- Hilfesuchende konnten somit oft nicht adäquat vor Ort versorgt oder direkt in die ambulante Regelversorgung weitergeleitet werden, was unnötige Notfalltransporte und eine Überlastung der Notaufnahmen begünstigte
- für gesetzlich Versicherte bestand zudem im Fall einer abgelehnten Kostenübernahme ein unkalkulierbares Eigenkostenrisiko von bis zu 2.000 Euro pro Einsatz
medizinische Notfallrettung wird Krankenbehandlung
Mit der Notfallreform wird die medizinische Notfallrettung explizit als eigener Leistungsbereich der Krankenbehandlung in den Katalog des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V aufgenommen. Der eigenständige Leistungsanspruch der Versicherten wird nun in einem völlig neu gefassten § 30 SGB V geregelt.
Ein rettungsdienstlicher Notfall liegt nach einer objektivierten Ex-ante-Betrachtung gemäß § 30 Abs. 1 SGB V vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:
- sich die/der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes in unmittelbarer Lebensgefahr befindet oder
- eine lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands oder eine schwere gesundheitliche Schädigung zu befürchten ist, sofern nicht unverzüglich eine medizinische Versorgung erfolgt.
Die drei Säulen des neuen Leistungsanspruchs (§ 30 Abs. 2 SGB V)
Der Leistungsanspruch der medizinischen Notfallrettung gliedert sich künftig rechtlich und strukturell in drei eigenständige Bausteine:
- Notfallmanagement (§ 30 Abs. 3 SGB V):
- umfasst die Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens (über die Notrufnummer 112), die Vermittlung der erforderlichen Hilfe sowie eine barrierefreie Notfallberatung und die telefonische Anleitung zu lebensrettenden Sofortmaßnahmen
- schreibt nach Übergangsfrist von 2 Jahren die Nutzung einer softwarebasierten, standardisierten Notrufabfrage verpflichtend vor
- bindet digitale Anwendungen zur Ersthelferalarmierung (Ersthelfer-Apps) sowie ein bundesweites Kataster für Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED-Kataster nach § 133h SGB V) direkt in die Leitstellenprozesse ein
- notfallmedizinische Versorgung (§ 30 Abs. 4 SGB V):
- beinhaltet die medizinisch erforderliche Versorgung am Notfallort durch qualifiziertes Rettungsfachpersonal (wie Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter) sowie gegebenenfalls Notärztinnen und Notärzte (auch telemedizinisch)
- ermöglicht erstmals eine rechtssichere, qualifizierte Notfallbehandlung vor Ort – ohne dass ein zwingender Transport in eine Klinik erfolgen muss
- Notfalltransport (§ 30 Abs. 5 SGB V):
- umfasst den transportbedingten Transfer in die nächste geeignete Versorgungseinrichtung inklusive der medizinischen Betreuung während der Fahrt
- schließt dringliche, zwingend erforderliche Verlegungen und Intensivtransporte (Sekundäreinsätze) zwischen Gesundheitseinrichtungen ein
Abgrenzung: ungeplante oder geplante Krankenfahrten (Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden) und Krankentransporte (Transporte mit medizinisch-fachlicher Betreuung, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die über
die für diese medizinisch-fachliche Betreuung notwendige technische Ausstattung verfügen) verbleiben im neu gefassten § 60 SGB V.
Entgelte, Zuzahlung und Digitalisierung (§ 133, § 133c – f SGB V)
Die Neuordnung als Sachleistung bringt grundlegende Änderungen für Leistungserbringer und Kostenträger mit sich:
- eigene Entgeltverträge (§ 133 SGB V): Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen schließen künftig direkt Verträge über Entgelte für die einzelnen Leistungsbereiche der Notfallrettung ab (bei der Kalkulation werden personelle Differenzierungen sowie notwendige Vorhalte- und Investitionskosten berücksichtigt)
- einjährige Übergangsregelung für die Abrechnung (§ 133 Abs. 6 SGB V; „Finanzierungsschutz„): um beim Systemwechsel auf die neuen Entgeltverträge Finanzierungslücken oder rechtliche Unklarheiten zu vermeiden, dürfen Leistungserbringer ihre Einsätze in den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin in Höhe der bisher geltenden landes- oder kommunalrechtlichen Gebühren ggü. den Krankenkassen abrechnen
- Rahmenempfehlungen durch das Fachgremium (§ 133b SGB V): „Fachgremium medizinische Notfallrettung“ erarbeitet einheitliche Empfehlungen (siehe Kapitel „Das Fachgremium medizinische Notfallrettung„)
- pauschale Zuzahlung (§ 30 Abs. 6 i.V.m. § 61 Satz 4 SGB V): Versicherte leisten künftig eine vereinfachte Zuzahlung von pauschal 10 Euro für die notfallmedizinische Versorgung bzw. den Notfalltransport, wobei bei einem Transport im direkten Anschluss an die Behandlung vor Ort ein Transport nur eine einmalige Zuzahlung von 10 Euro anfällt
- Digitale Rettungskette & TI-Anbindung (§ 133c, § 133e, § 133f SGB V):
- Einführung einer digitalen Notfalldokumentation mit interoperabler Fallübergabe an Krankenhäuser und Akutleitstellen
- Leistungserbringer der Notfallrettung müssen sich innerhalb von 15 Monaten an die Telematikinfrastruktur (TI) anschließen
- zur Anschubfinanzierung der digitalen Infrastruktur stellt der Bund von 2027 bis 2031 insgesamt 225 Millionen Euro über einen Digitalisierungsfonds bereit
grundlegende Reform des Abrechnungsverfahrens (§ 302 Abs. 1 SGB V)
- Entfall des Ärztlichen Transportscheins („Muster 4“): bisherige nachträgliche ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung entfällt für Notfalleinsätze vollständig
- Fiktion des Notfalls durch Notrufabfrage: als Nachweis für das Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalls gilt künftig direkt die Entscheidung, die im Rahmen einer softwarebasierten, standardisierten Notrufabfrage im Notfallmanagement getroffen wurde
- eineindeutige Fall-ID: zur Abrechnung wird anstelle einer verordnenden Arztnummer eine eindeutige Fallidentifikationsnummer übermittelt, welche die Veranlassung der Leitstelle mit den erbrachten Leistungen verknüpft
- Datenrückübermittlung vor Ort: Rettungsmittel am Einsatzort übermitteln die Stammdaten der versorgten Person an die veranlassende Leitstelle, damit dort die vollständigen Abrechnungsdaten vorliegen
- zentrale Abrechnungsstellen: Leistungserbringer dürfen für die Abwicklung der elektronischen Abrechnungen zentrale Abrechnungsstellen beauftragen
erweiterte Mitteilungspflichten bei Unfällen und Regressfällen (§ 294a Abs. 1 SGB V)
- Regressabsicherung für Krankenkassen: gesetzliche Pflicht zur Mitteilung von Daten bei Hinweisen auf Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Schädigungen nach dem Sozialentschädigungsrecht (SGB XIV) oder drittverursachte Gesundheitsschäden (z. B. Verkehrsunfälle, Körperverletzungen) wird ausdrücklich auf die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung ausgeweitet
- Hintergrund: Rettungskräfte erkennen am Einsatzort oft als Erste unfallbedingte oder fremdverschuldete Ursachen, was Krankenkassen die Durchsetzung von Regressansprüchen gegenüber Haftpflichtversicherern erleichtert
strenge Trennung von GKV-Sachleistung und öffentlichen Aufgaben (§ 133 Abs. 2 SGB V)
- Verbot der Querfinanzierung: bei Verhandlungen über die Entgelte dürfen ausschließlich Kosten berücksichtigt werden, die unmittelbar der Sicherstellung der medizinischen Notfallrettung nach § 30 SGB V dienen
- Ausschluss versicherungsfremder Aufgaben: Kosten für allgemeine Aufgaben der Gefahrenabwehr, den Brand- oder Katastrophenschutz dürfen nicht in die GKV-Entgelte eingerechnet werden
- Mischkosten aufteilen: bei integrierten oder kooperativen Leitstellen müssen nicht eindeutig zuordenbare Kosten nach dem Maß der Inanspruchnahme und der Komplexität der Hilfeersuchen aufgeteilt werden
- Planungshoheit der Länder: Hoheit der Länder für die regionale Bedarfsplanung sowie die bestehende vergaberechtliche Bereichsausnahme (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB) bleiben von der sozialversicherungsrechtlichen Neuregelung unberührt
Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Einsätzen (§ 4 BtMG & §§ 13, 15 BtM-AußenhandelsV)
- BtM als Rettungsdienstbedarf: Betäubungsmittelrecht wird in den Artikeln 8 und 9 des BtMG angepasst, um das Mitführen von Betäubungsmitteln auf Rettungsfahrzeugen bei grenzüberschreitenden Einsätzen rechtlich abzusichern
- Bürokratieabbau: Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln als angemessener Rettungsdienstbedarf im Rahmen grenzüberschreitender Notfalleinsätze wird von bürokratischen Einzelgenehmigungspflichten befreit
Sonderrolle der „Koordinierenden Leitstelle“ (§ 133g & § 133 Abs. 3 SGB V)
- Zuweisung von Landesaufgaben: zuständige Landesbehörde kann einer ausgewählten Leitstelle besondere landesweite Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zuweisen (z.B. Steuerung bei Großschadenslagen/ManV im Zusammenwirken mit Schwerpunktkliniken nach § 6b KHG, Koordinierung von Intensivtransporten, Luftrettung, Betrieb des Kapazitätsnachweises)
- Umlagefinanzierung: Kosten für diese Koordinierungsaufgaben werden gesondert ausgewiesen und über eine Pauschale finanziert, die von den Krankenkassen über eine Umlage nach der Versichertenanzahl im Einzugsbereich aufgebracht wird
Qualitätssicherung und zentrale Datenstelle (§ 133d SGB V)
- jährliche Datenübermittlung: Leistungserbringer müssen bis zum 31. März jedes Jahres versorgungs- und qualitätsrelevante Daten in elektronischer und anonymisierter Form an eine zentrale Datenstelle beim GKV-Spitzenverband übermitteln
- Transparenz: Datenstelle wertet die Angaben aus und veröffentlicht bis zum 1. Juli bundes- und landesweite Qualitätsergebnisse (ohne Rückschlussmöglichkeit auf einzelne Einsätze oder Erbringer)
- Verordnungsermächtigung: Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, die genauen Qualitätsindikatoren und Datensätze per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen
Fazit & Relevanz für die Notfallversorgung
Die Reform befreit den Rettungsdienst aus der veralteten Einordnung als bloße Beförderungsleistung. Die Verankerung der medizinischen Notfallrettung als eigenständige Sachleistung im SGB V schafft finanzielle Rechtssicherheit für die Leistungserbringer, schützt Patient*innen vor unkalkulierbaren Kosten und bildet das Fundament für eine modern vernetzte Notfallversorgung.
Etablierung Integrierter Notfallzentren (INZ) und Kinder-INZ (KINZ)
Warum braucht es Integrierte Notfallzentren?
Die Notfallversorgung in Deutschland leidet seit Jahren unter einer fehlenden verlässlichen Vernetzung zwischen dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, den Notaufnahmen der Krankenhäuser und dem Rettungsdienst. Dies führt häufig zu Fehlsteuerungen und einer Überlastung von Notaufnahmen und Rettungsmitteln mit Fällen, die ambulant in der Regelversorgung hätten behandelt werden können.
Um eine bundesweit einheitliche, flächendeckende und bedarfsgerechte Erstversorgung zu gewährleisten, verpflichtet der Gesetzentwurf die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Krankenhausträger zur gemeinsamen Einrichtung von Integrierten Notfallzentren.
Der Aufbau eines Integrierten Notfallzentrums (INZ; § 123 Abs. 1 SGB V)
Ein Integriertes Notfallzentrum bildet künftig eine sektorenübergreifende Versorgungsstruktur, die aus drei Kernkomponenten an einem gemeinsamen Krankenhausstandort besteht:
- Krankenhaus-Notaufnahme: Die bestehende Notaufnahme des zugelassenen Krankenhauses stellt die stationäre Notfallversorgung sicher.
- Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung: Eine Praxis der KV zur notdienstlichen Akutversorgung wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme betrieben. Die KV kann von einer eigenen Praxis absehen, wenn ein nahegelegener Vertragsarzt oder ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) die Akutversorgung übernimmt.
- Zentrale Ersteinschätzungsstelle („gemeinsamer Tresen“): Sie bildet den gemeinsamen Anlaufpunkt für alle Hilfesuchenden, die ein INZ selbstständig aufsuchen.
Die fachliche Leitung und Verantwortung für die zentrale Ersteinschätzungsstelle liegen grundsätzlich beim jeweiligen Krankenhaus, sofern in der verbindlichen Kooperationsvereinbarung zwischen KV und Krankenhausträger nichts Abweichendes geregelt wird.
Zur Abdeckung von Akutfällen während der regulären Praxissprechzeiten (wenn die Notdienstpraxis geschlossen ist) können zudem niedergelassene Kooperationspraxen im Umkreis an das INZ angebunden werden.
Ersteinschätzung und Patient*innensteuerung (§ 123 Abs. 2 SGB V)
Hilfesuchende, die ein INZ eigenständig aufsuchen, werden an der zentralen Ersteinschätzungsstelle triagiert. Hierfür gelten die folgenden Regularien
- standardisiertes und softwarebasiertes Verfahren: Ersteinschätzung erfolgt auf Basis einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit qualifizierter, softwarebasierter Triage-Software
- Zuweisung zur Versorgungsebene: auf Grundlage der Ersteinschätzung wird entschieden, ob die Behandlung unmittelbar in der Notaufnahme, in der KV-Notdienstpraxis oder in einer eingebundenen Kooperationspraxis erfolgt
- digitale Fallübergabe: innerhalb des INZ und zu Kooperationspraxen erfolgt die Datenübermittlung zeitverzugsfrei und medienbruchfrei in interoperablem Datenformat
- Vorrang für gesteuerte Patient*innen: Hilfesuchende, die das INZ nach telefonischer oder digitaler Vermittlung durch die Akutleitstelle (116117) aufsuchen, werden dort bei gleicher Behandlungsdringlichkeit vorrangig behandelt
- Konsequenzen für Krankenhäuser ohne INZ: Krankenhäuser ohne INZ erhalten eine Vergütung für ambulante Notfallbehandlungen von selbstständig Erschienenen künftig nur noch dann, wenn die Ersteinschätzung ergeben hat, dass eine Weiterleitung an ein INZ unzumutbar war
Öffnungszeiten und erweiterte Versorgungsrechte (§ 123a Abs. 2 SGB V)
Um eine bundesweit verlässliche Anlaufstelle zu garantieren, werden gesetzliche Mindestöffnungszeiten für die KV-Notdienstpraxen im INZ festgelegt:
- Wochenenden und Feiertage: 09:00 bis 21:00 Uhr
- Mittwoch und Freitag: 14:00 bis 21:00 Uhr
- Montag, Dienstag und Donnerstag: 18:00 bis 21:00 Uhr
Zu Zeiten, in denen weder die Notdienstpraxis noch eine Kooperationspraxis geöffnet haben, übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die ambulante notdienstliche Versorgung vollständig.
Überbrückungsabgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten
Ärzt*innen der KV-Notdienstpraxis erhalten durch Änderungen im Arzneimittelgesetz (AMG) und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) ein spezielles Abgaberecht. Sie dürfen Patient*innen für den akuten Bedarf benötigte Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte für einen Überbrückungszeitraum von max. 3 Tagen direkt mitgeben, wenn die Behandlung keinen Aufschub erlaubt und eine Versorgung über eine öffentliche Apotheke (z.B. an Wochenenden oder nachts) nicht rechtzeitig möglich ist.
spezielle Versorgung für Kinder und Jugendliche im Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ; § 123b SGB V)
Für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen sieht das Gesetz differenzierte Regelungen vor:
- integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche (KINZ): an geeigneten Standorten mit Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin können spezielle KINZ eingerichtet werden
- verpflichtende telemedizinische Anbindung: wo kein eigenständiges KINZ eingerichtet werden kann, müssen allgemeine INZ sicherstellen, dass sie bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärztinnen und -ärzten für Kinder- und Jugendmedizin unterstützt werden
- psychiatrische Konsiliardienste: analog gilt für INZ ohne eigene psychiatrische Fachabteilung eine Verpflichtung zur telemedizinischen oder telefonischen Einbindung von Fachärztinnen und -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie
Standortplanung und Fristen (§ 123a Abs. 1 SGB V)
Die Standorte für INZ und KINZ werden flächendeckend durch den erweiterten Landesausschuss auf Ebene der Bundesländer innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt.
- Planungsregionen: Planung erfolgt anhand von Planungsregionen, die sich im Einvernehmen auch über Landesgrenzen hinweg erstrecken können
- Kriterien: Mindestvoraussetzung für Krankenhäuser ist das Erfüllen der G-BA-Notfallstufe Basisnotfallversorgung (Notfallstufe 1) und Kriterien sind die folgenden:
- Erreichbarkeit des Standorts mit Kraftfahrzeug innerhalb einer Fahrzeit von 30 min für mind. 95 % der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion
- Zahl der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion
- Erreichbarkeit des Standorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr
- Bestehen einer Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des Notdienstes in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes
- Möglichkeiten der Einbeziehung von Kooperationspraxen zur Patient*innenversorgung
- Kriterien, wenn mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums gleich geeignet sind: vorrangige Auswahl eines Krankenhausstandorte als Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums nach folgenden Kriterien:
- Kliniken, die die Voraussetzungen einer höheren Notfallstufe gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern erfüllen oder eine nach anderen Kriterien, insbesondere Fallzahlen, leistungsfähigere Notaufnahme aufweisen
- Vorhaltung von notfallmedizinisch relevanten Fachabteilungen, v.a. die Fachabteilungen Chirurgie, Unfallchirurgie, Innere Medizin, Psychiatrie und Psychosomatik
- Kliniken, in denen eine Praxis der KV zur Sicherstellung des Notdienstes in der Notaufnahme besteht oder eine Notdienstpraxis in der Notaufnahme eingerichtet werden kann
- Vorrang für Bundeswehrkrankenhäuser: Bundeswehrkrankenhäuser sind bei der Standortauswahl zur Aufrechterhaltung der militärischen Einsatzfähigkeit vorrangig zu berücksichtigen
- Ersatzvornahme: einigen sich die Selbstverwaltungspartner im erweiterten Landesausschuss nicht fristgerecht, legt die jeweilige oberste Landesbehörde die Standorte fest
Fazit & Relevanz für die Notfallversorgung
Die INZ und KINZ bilden das neue organisatorische Rückgrat an den Schnittstellen der Klinik-Notaufnahmen und des ambulanten Notdienstes. Durch die Kombination aus einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, standardisierter Triage-Software und Verbindlichkeit zwischen Krankenhäusern und Kassenärztlichen Vereinigungen soll die Überlastung der Notaufnahmen nachhaltig bekämpft werden.
Vernetzung von Leitstellen zu „Gesundheitsleitsystemen“ (112 & 116 117)
Die deutsche Notfall- und Akutversorgung steht vor einer der grundlegendsten Reformen der letzten Jahrzehnte. Bisher standen Hilfesuchende in akuten gesundheitlichen Lagen vor der Wahl zwischen zwei weitgehend getrennten Systemen: der Notrufnummer 112 der Rettungsleitstellen und der Rufnummer 116 117 des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes. Fehlsteuerungen, überlastete Notaufnahmen und unnötige Rettungsdiensteinsätze waren häufig die Folge fehlender sektorenübergreifender Vernetzung.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung schlägt die Bundesregierung einen neuen Kurs ein: Rettungsleitstellen (112) und Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (116 117) sollen künftig über sogenannte interoperable „Gesundheitsleitsysteme“ digital und prozessual eng miteinander verzahnt werden.
Das Kernkonzept: Was ist ein „Gesundheitsleitsystem“?
Ein Gesundheitsleitsystem nach § 133a SGB V beschreibt die verbindliche digitale und organisatorische Kooperation zwischen einem Leistungserbringer des Notfallmanagements (Rettungsleitstelle bzw. Notruf 112) und der Akutleitstelle der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV unter Rufnummer 116 117).
Ziel ist eine einheitliche und verlässliche Patient*innensteuerung: Unabhängig davon, ob ein Anruf bei der 112 oder der 116 117 eingeht, sollen Patient*innen ohne zeitraubende Medienbrüche sofort in die medizinisch gebotene Versorgungsebene vermittelt werden.
Die juristischen und technischen Bausteine (§ 133a SGB V)
Kontrahierungszwang und Voraussetzung (§ 133a Abs. 1 SGB V)
Stellt ein Leistungserbringer des Notfallmanagements (112-Rettungsleitstelle) einen Antrag auf Bildung eines Gesundheitsleitsystems, ist die örtlich zuständige KV gesetzlich verpflichtet, eine Kooperationsvereinbarung einzugehen. Einzige Voraussetzung aufseiten der Rettungsleitstelle ist das Vorhandensein einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage und der Abschluss hat innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der jeweilige Leistungserbringer über eine softwarebasierte, standardisierte Notrufabfrage verfügt.
Abstimmung der Abfragesysteme (§ 133a Abs. 2 SGB V)
Die softwaregestützte Notrufabfrage der 112 und das Ersteinschätzungsverfahren der KV (116 117) müssen zwingend so aufeinander abgestimmt werden, dass sie zu übereinstimmenden medizinischen Bewertungen des Gesundheitszustands kommen. Beide Abfragesysteme müssen dazu in der Lage sein, Lebensbedrohungen in unter einer Minute zu erkennen sowie Fälle mit geringer Dringlichkeit sicher zu identifizieren.
verlässliche Übergabe und Verbindlichkeit (§ 133a Abs. 2 SGB V)
In der Kooperationsvereinbarung wird verbindlich geregelt, welche Leitstelle für welche Ergebnisse der Abfragesysteme zuständig ist. Übergebene Hilfeersuchen müssen von der jeweils anderen Leitstelle unmittelbar übernommen und unverzüglich bearbeitet werden. Für den aufsuchenden Dienst der KV werden Eintreffzeiten in der Kooperationsvereinbarung verbindlich festgelegt.
medienbruchfreie Digitalisierung & Datenschutz (§ 133a Abs. 2 SGB V)
Sämtliche erhobenen Stammdaten und medizinischen Ersteinschätzungsdaten werden digital und ohne Medienbruch übermittelt. Die Datenübertragung nutzt verpflichtend die Telematikinfrastruktur (TI) sowie bundeseinheitlich definierte Schnittstellen und Standards. Beide Leitstellen agieren bezüglich des Datenaustauschs als gemeinsame Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO.
Qualitätsmanagement & geschlossene Feedbackschleifen (§ 133a Abs. 3 SGB V)
Die Partner vereinbaren ein verbindliches, gemeinsames Qualitätsmanagement. Ersteinschätzungsdaten der Leitstellen werden systematisch mit den Behandlungs- und Rückmeldedaten der ausführenden Leistungserbringer (z.B. des aufsuchenden Dienstes) zusammengeführt und ausgewertet. Durch dieses Rückkopplungssystem sollen Fehleinschätzungen kontinuierlich identifiziert und die Notrufabfragen stetig optimiert werden.
Einbindung komplementärer Dienste (§ 133a Abs. 4 SGB V)
Gesundheitsleitsysteme sollen künftig nicht nur Arzttermine vermitteln, sondern auch Krankentransporte sowie Notfallpflege, sozialpsychiatrische Dienste und Hilfskonzepte für krisenhafte Situationen oder vulnerable Gruppen einbinden.
Ausbau der 116 117 – neue Standards für Akutleitstellen (§ 75 Abs. 1c SGB V)
Damit die Kooperation gelingt, wird der kassenärztliche Notdienst ausgebaut. Die Aufgaben der 116 117 werden künftig organisatorisch in Terminservicestellen und Akutleitstellen aufgeteilt. Näheres hierzu erfahrt ihr im Kapitel „Ausbau der Akutversorgung durch die KV (Telemedizin & 24/7-Hausbesuche)„.
Finanzierung & Digitalisierungsfonds (§ 133f SGB V, § 105 Abs. 1b SGB V)
Um die digitale Infrastruktur der Leitstellen aufzusteilen, stellt der Bund von 2027 bis 2031 insgesamt 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität bereit. Hierzu wird beim GKV-Spitzenverband wird ein Digitalisierungsfond eingerichtet, über den Rettungsdienstträger und KVen Fördermittel (verteilt nach dem Königsteiner Schlüssel) abrufen können. Gefördert werden hierbei Investitionen in die softwarebasierte Notrufabfrage, den Aufbau von Gesundheitsleitsystemen, digitale Notfalldokumentation und Ersthelferalarmierungssysteme. Die private Krankenversicherung beteiligt sich mit einer festen Quote von 7 % an der Vorhaltefinanzierung der Notdienststrukturen und den TI-Anschlusskosten.
Fazit & Relevanz für die Notfallversorgung
Die gesetzliche Etablierung von Gesundheitsleitsystemen löst das traditionelle Silodenken zwischen Notfallrettung und ambulantem Bereitschaftsdienst auf. Wenn 112 und 116 117 mit abgestimmten Abfragesystemen und digitaler Datenübertragung arbeiten, kann die richtige Versorgungsebene bereits beim ersten Telefonat festgelegt werden. Das entlastet Notarzteinsatzmittel und Rettungswagen spürbar und erhöht die Patient*innensicherheit durch klare Qualitäts- und Feedbackschleifen.
Das „Fachgremium medizinische Notfallrettung“
Die Notfallreform bringt eine der umfassendsten Umstrukturierungen der deutschen Akut- und Notfallversorgung mit sich. Ein zentraler Baustein der Reform ist die eigenständige Verankerung der medizinischen Notfallrettung im Sozialgesetzbuch V (§ 30 SGB V). Um die bislang stark zersplitterten Qualitäts- und Versorgungsstandards bundesweit zu harmonisieren, etabliert der Gesetzgeber ein neues zentrales Steuerungsorgan: das Fachgremium medizinische Notfallrettung (§ 133b SGB V).
Warum braucht es ein bundesweites Fachgremium?
Bislang liegt die gesetzliche Hoheit über den Rettungsdienst ausschließlich bei den 16 Bundesländern. Das führte in der Praxis zu einem heterogenen Flickenteppich aus unterschiedlichen Landesrettungsdienstgesetzen, Ausbildungs- und Qualitätsstandards sowie abweichenden Notfallsanitäter-Kompetenzen.
Mit der Einbindung des Rettungsdienstes in das SGB V schafft der Bund ein zentrales Fachgremium, das bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen für die medizinische Notfallrettung erarbeitet und kontinuierlich weiterentwickelt. Diese Empfehlungen sollen als Orientierungsrahmen für künftige Vergütungs- und Qualitätsvereinbarungen dienen, ohne die notwendige Flexibilität für regionale Besonderheiten vor Ort komplett aufzuheben.
Wer sitzt am Tisch? (§ 133b Abs. 2 SGB V)
Das Fachgremium führt Vertretungen aus Föderalismus, Kostenträgern, Medizin und Praxis an einem Tisch zusammen:
- 16 Mitglieder des Spitzenverband Bund der Krankenkassen (jedes Bundesland kann jeweils ein Mitglied benennen)
- 9 weitere Mitglieder sowie jeweils eine*n Stellvertreter*in aus dem Kreis der maßgeblichen Organisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30 auf Bundesebene sowie der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände auf Bundesebene
- verschiedene Organisationen, Fachgesellschaften und Fachverbände sollen in dem Fachgremium medizinische Notfallrettung angemessen repräsentiert sein
- Benennung erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen der in Betracht kommenden Organisationen, Fachverbände und Fachgesellschaften und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
- 1 Mitglied aus dem Bundesministerium für Gesundheit
§ 133b SGB V – Fachgremium medizinische Notfallrettung
„(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder für das Fachgremium medizinische Notfallrettung. Die Länder können jeweils ein Mitglied benennen. Die nach Satz 1 und 2 benannten Mitglieder benennen gemeinsam insgesamt neun weitere Mitglieder und jeweils einen Stellvertreter aus dem Kreis der maßgeblichen Organisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30 auf Bundesebene sowie der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände auf Bundesebene. Bei der Benennung der Mitglieder nach Satz 3 ist darauf zu achten, dass die in Satz 3 genannten verschiedenen Organisationen, Fachgesellschaften und Fachverbände in dem Fachgremium medizinische Notfallrettung angemessen repräsentiert sind. Die Benennung nach Satz 3 erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen der nach Satz 3 in Betracht kommenden Organisationen, Fachverbände und Fachgesellschaften und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; bei der Beschlussfassung gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied in das Fachgremium medizinische Notfallrettung.“
Was sind die Aufgaben des Fachgremium? (§ 133b Abs. 1, 4 & 7 SGB V)
Das Fachgremium ist damit betraut für die folgenden Bereiche Rahmenempfehlungen zu erarbeiten:
- Anforderungen an Abfragesysteme, deren Nutzung und einheitliche Anwendung, die auf der Grundlage solcher Abfragesysteme erfolgenden Entscheidungen über zu vermittelnde Leistungen der medizinischen Notfallrettung und die telefonische Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen
- Nutzung standardisierter und untereinander vernetzter Einsatzleitsysteme zur Ermöglichung einer auch landkreis-, länder- & leitstellenübergreifenden Alarmierung von Einsatzmitteln, einschließlich der Bereitstellung technischer und organisatorischer Schnittstellen
- qualitätsgesicherter und wirtschaftlicher Einsatz von Telemedizin in der medizinischen Notfallrettung
- Einbeziehung von besonderen Einsatzmitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, in die medizinische Notfallrettung, insbesondere bezüglich
- a) der für die Versorgung mit diesen besonderen Einsatzmitteln notwendigen Weiterbildung
- b) einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Anbindung dieser besonderen Einsatzmittel
- Konzepte zur Vermeidung von Einsätzen der medizinischen Notfallrettung durch die Vernetzung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit medizinischen komplementären sowie sonstigen komplementären Diensten für vulnerable Gruppen und für krisenhafte Situationen
- Einsatz und leitstellenübergreifende Vernetzung von Versorgungskapazitätennachweissystemen
- Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme hinsichtlich
- a) technischer Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit und Ausfallsicherheit sowie zu den Mindestinhalten der den Ersthelfern übermittelten Daten
- b) organisatorischer Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthelfer, zu den für den Einsatz von Ersthelfern geeigneten Notfallbildern, zu den Sicherheitsmaßnahmen zur Minimierung der Gefährdung der Ersthelfer sowie zur Einsatznachsorge
- Entwicklung standardmäßiger Verfahrensweisen für die Durchführung eigenständiger Maßnahmen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c NotSanG oder für die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 2a NotSanG
- zeitlicher Umfang und Zielsetzung von Fort- & Weiterbildungen für Rettungsfachpersonal
Darüberhinaus hat das Fachgremium noch die Aufgabe Empfehlungen für bundesweit zu erhebende Qualitätsindikatoren der medizinischen Notfallrettung zu erarbeiten, die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlich sind, und für die Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung.
Arbeitsweise des Fachgremium (§ 133b Abs. 3, 5, 6, 8 & 9 SGB V)
Das Fachgremium medizinische Notfallrettung erarbeitet und entwickelt kontinuierlich Rahmenempfehlungen für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30, wobei regionale Besonderheiten hinreichend berücksichtigt werden. Den organisatorischen Rahmen sowie die Details zu seinen Arbeitsabläufen und Entscheidungsverfahren legt das Fachgremium in einer eigenen Geschäftsordnung fest. Zur operativen Koordinierung der Tätigkeiten richtet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Geschäftsstelle ein.
Themenfindung, Beteiligung und Ausschüsse
Jedes Mitglied des Fachgremiums besitzt das Recht, Themen zur Beratung und Entscheidung einzubringen. Bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen ist den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten sowie der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nach § 140f Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; diese Stellungnahmen sind bei der Ausarbeitung verpflichtend zu berücksichtigen. Zur fachlichen Vertiefung spezifischer Themen kann das Gremium Ausschüsse bilden und hierfür weitere Sachverständige sowie Vertretungen maßgeblicher Fachgesellschaften und Fachverbände auf Bundesebene hinzuziehen.
Beschlussfassung und Stimmrechte
Beschlüsse innerhalb des Fachgremiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 verfügen über jeweils eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich, sofern die Vertretung auf derselben Rechtsgrundlage beruht. Das vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entsandte Mitglied nimmt mit einem Mitberatungsrecht an den Sitzungen teil.
Fristvorgaben und Ersatzvornahme durch das BMG
Das Bundesministerium für Gesundheit ist berechtigt, Fristen für die Fertigstellung der Rahmenempfehlungen zu bestimmen. Verstreichen diese Fristen ohne Ergebnis, kann das BMG die Rahmenempfehlungen im Benehmen mit den stimmberechtigten Mitgliedern des Fachgremiums selbst erlassen. Die Vorgaben zur Einbindung und Berücksichtigung der Stellungnahmen der Patientinnen-, Patienten- und Selbsthilfeorganisationen gelten in diesem Fall entsprechend.
Fazit & Relevanz für den Rettungsdienst
Für Notärzt*innen, Notfallsanitäter*innen und Führungskräfte bedeutet die Schaffung des Fachgremiums einen wesentlichen Schritt weg von rein lokal verhandelten Insellösungen. Wenn zentrale Standards – von der Notrufabfrage über NotSan-Kompetenzen bis hin zur digitalen Übergabe – bundesweit einheitlicher geregelt werden, erhöht das die Rechtssicherheit für das Personal und verbessert die Versorgungskontinuität für Patient*innen.
Ersthelfendenalarmierung und bundesweites Defibrillatoren-Kataster
Beim außerklinischen Herz-Kreislauf-Stillstand zählt jede Sekunde. Sinkt die Überlebenswahrscheinlichkeit ohne Wiederbelebungsmaßnahmen pro Minute um etwa 10 %, entscheidet das therapiefreie Intervall vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes über Leben, Tod und neurologisches Outcome. Mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung verankert der Gesetzgeber zwei entscheidende digitale Bausteine im Notfallmanagement des SGB V: die bundesweit verpflichtende Ersthelferalarmierung per Smartphone und den Aufbau eines zentralen, digitalen AED-Katasters.
Baustein 1: verpflichtende Ersthelferalarmierung (§ 133c SGB V)
Im Gesetz zur Reform der Notfallversorgung wird die medizinische Notfallrettung als eigenständige Leistung im SGB V verankert. Das Notfallmanagement der Leitstellen umfasst künftig verbindliche Standards zur Einbindung von Ersthelfer*innen. Die Alarmierung muss hier durch digitale Anwendungen erfolgen, welche untereinander interoperabel sind. Weiter sollen die Ersthelfenden-Apps mit dem Ziel eines möglichst hohen Verbreitungsgrades sowie einer einfachen Bedienung entsprechend konzipiert sein.
Die Leistungserbringer haben hierbei die Aufgabe die Rahmenempfehlungen des Fachgremium medizinische Notfallrettung für die Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme berücksichtigen.
Für die Vernetzung der Ersthelferalarmierungssysteme untereinander sollen bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards entwickelt und festgelegt werden.
§ 133c SGB V – Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung
(3) Eine Einbindung von Ersthelfern durch Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 muss durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme erfolgen, die untereinander interoperabel und mit dem Ziel eines möglichst hohen Verbreitungsgrades sowie einer einfachen Bedienung entsprechend konzipiert sind. Die Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigen bei der Einbindung von Ersthelfern die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 4 Nummer 7. Für die Vernetzung der auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssysteme untereinander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.
Baustein 2: bundesweites, vernetztes Defibrillatoren-Kataster (§ 133h SGB V)
EXKURS – Was ist das Notfallmanagement?
Das Notfallmanagement umfasst die Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens, die Vermittlung der erforderlichen Hilfe und, sofern im Einzelfall erforderlich, die barrierefreie telefonische oder telemedizinische Notfallberatung, einschließlich der telefonischen Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen. Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] umfasst das Notfallmanagement zusätzlich die Benachrichtigung von Ersthelfern durch auf digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen insbesondere bei lebensbedrohlichen rettungsdienstlichen Notfällen und die Nutzung des AED-Katasters im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1 in geeigneten Fällen.
Zur Förderung des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 richtet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis zum 1. Juli 2028 ein zentrales „Kataster Automatisierter Externer Defibrillatoren“ (AED-Kataster) ein. Das Register weist bundesweit die Standorte von Defibrillatoren aus, die für die Nutzung durch Laien vorgesehen sind. Mit der technischen Umsetzung, dem Betrieb und der Datenhaltung beauftragt das BMG eine öffentliche Stelle oder einen privaten Dienstleister (AED-Katasterbetreiber).
technische Infrastruktur und Datenaustausch
Das AED-Kataster ist jederzeit verfügbar und gewährleistet eine regelmäßige Datensicherung. Über bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen ermöglicht das System einen nahtlosen Datenaustausch mit Leitstellen sowie mit App-basierenden Ersthelferalarmierungssystemen. Zudem steht der Öffentlichkeit eine über elektronische Netzwerke zugängliche Weboberfläche zur Verfügung, über die Standortabfragen durchgeführt und die Geräte auf einer Karte visualisiert werden können.
Erfassung und bereitgestellte Daten
Für jeden erfassten Defibrillator stellt das Kataster öffentlich mindestens die genaue Adresse, die Geokoordinaten sowie Informationen zur Zugänglichkeit bereit. Die Erfassung erfolgt über einheitliche, geeignete elektronische Meldeformulare zur Lokalisierung sowie über Schnittstellen für die automatische Übermittlung nach § 17a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
Datenschutz und Datenverarbeitung
Die Veröffentlichung der Standorte auf der Weboberfläche und der Datenaustausch mit den Leitstellen und Ersthelfersystemen erfolgen vollständig ohne Personenbezug. Soweit es zur Erfüllung der gesetzlichen und technischen Anforderungen an das AED-Kataster erforderlich ist, ist der Betreiber befugt, die notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Ausbau der Akutversorgung durch die KV (Telemedizin & 24/7-Hausbesuche)
Eine überlastete Notrufnummer 112, vollgepackte Notaufnahmen und Rettungswagen, die als Taxis für nicht-lebensbedrohliche Fälle zweckentfremdet werden – die bekannten Schwachstellen in Deutschlands Notfall- und Akutversorgung sollen durch das neue Gesetz zur Reform der Notfallversorgung grundlegend behoben werden. Ein zentraler Baustein dieser Reform ist die Neuordnung und der massive Ausbau der ambulanten Akutversorgung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV).
Neudefinition des Sicherstellungsauftrags – Fokus auf Erstversorgung (§ 75 Abs. 1b SGB V)
Bisher waren die Strukturen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes regional sehr unterschiedlich aufgebaut. Die Gesetzesreform konkretisiert den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen im SGB V bundesweit einheitlich. Künftig umfasst dieser ausdrücklich eine jederzeit verfügbare vertragsärztliche Versorgung in Akutfällen, in denen aus medizinischen Gründen eine unverzügliche Behandlung erforderlich ist.
- 24/7-Verfügbarkeit: KVen werden verpflichtet eine vertragsärztliche Versorgung in Akutfällen (wenn unverzügliche Behandlung medizinisch erforderlich ist) durchgängig – also 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche – sicherzustellen
- Begrenzung auf Erstversorgung: wird die Versorgung außerhalb der regulären Sprechstunden erbracht, gilt sie rechtlich als notdienstliche Akutversorgung und ist streng auf unaufschiebbar erforderliche Erstversorgungsmaßnahmen sowie auf die erforderliche Diagnostik zur Abklärung der Dringlichkeit beschränkt
- Schnittstelle zur Administration: zur Akuterstversorgung gehören künftig explizit auch die Feststellung und Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU), Bescheinigungen zur Kinderbetreuung sowie die Verordnung kurzfristig benötigter Arzneimittel (CAVE: Folgebehandlungen verbleiben im regulären Praxisbetrieb)
Telemedizin & digitale Beratung 24/7 (§ 75 Abs. 1b & § 75 Abs. 1c SGB V)
Die Telemedizin wird zu einer zentralen Säule der ambulanten Akutversorgung ausgebaut. Um Wegezeiten zu sparen und Ressourcen effizient zu nutzen, wird ein bundesweites, rund um die Uhr verfügbares telefonisches und videounterstütztes ärztliches Versorgungsangebot gesetzlich verankert:
- durchgängige ärztliche Beratung: Beratungsärzt*innen der KV stehen 24/7 bereit, um Behandlungsanliegen einschätzen und per Telefon oder Videosprechstunde rechtssicher klären zu können
- pädiatrische Expertise: auch im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin wird eine rund um die Uhr erreichbare telemedizinische Unterstützung vorgeschrieben
- Durchführung & Abrechnung: Beratung kann als Videosprechstunde nach § 365 SGB V erbracht und über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet werden (KVen können untereinander und mit der KBV kooperieren, um die Versorgungsangebote effizient zu bündeln)
flächendeckende 24/7-Hausbesuche (§ 75 Abs. 1b & § 75 Abs. 1c SGB V)
Um der demografischen Entwicklung und den Bedürfnissen immobiler Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen, verpflichten die Vorgaben die KVen zu einem 24/7 verfügbaren aufsuchenden Dienst (Hausbesuchsdienst/Fahrdienst):
- strenges Subsidiaritätsprinzip (§ 75 Abs. 1c Satz 6 SGB V): Versorgung durch den aufsuchenden Dienst darf von der Leitstelle nur vermittelt werden, wenn drei Kriterien kumulativ erfüllt sind:
- Patient*innen ist das Aufsuchen einer Praxis oder eines MVZ nicht möglich oder nicht zumutbar
- Patient*innen ist das Aufsuchen eines Integrierten Notfallzentrums (INZ) nicht möglich oder nicht zumutbar
- telefonische oder videounterstützte Konsultation ist nicht möglich oder nicht ausreichend
- Einsatz von qualifiziertem nichtärztlichem Personal (§ 75 Abs. 1b Satz 8 SGB V): zur Entlastung der Ärzt*innen dürfen KVen künftig speziell qualifiziertes nichtärztliches Fachpersonal einsetzen, das nach ärztlicher Anordnung und Verantwortung agiert (Qualifikationen werden im Bundesmantelvertrag-Ärzte festgelegt)
- Kooperation mit Rettungsdiensten (§ 75 Abs. 1b Satz 11 SGB V): KVen können für den aufsuchenden Dienst direkte Kooperationen mit den Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung eingehen
Akutleitstelle (116 117) als digitaler Steuerungsknoten (§ 75 Abs. 1c & § 133a SGB V)
Die bisherige Akutfallvermittlung der Terminservicestellen geht in die neu geschaffene Akutleitstelle der KVs über. Sie dient unter der bekannten Rufnummer 116117 sowie über digitale Angebote rund um die Uhr als zentrale Anlaufstelle:
- verbindliche Erreichbarkeitsvorgaben (§ 75 Abs. 1c Satz 2 SGB V): Akutleitstelle muss innerhalb von 3 Minuten für 75 % der Anrufenden und innerhalb von 10 Minuten für 95 % der Anrufenden erreichbar sein
- standardisierte Ersteinschätzung (§ 75 Abs. 1c Satz 3 SGB V): Vermittlung in die passende Versorgungsebene erfolgt auf Grundlage eines bundesweit einheitlichen, softwarebasierten Ersteinschätzungsverfahrens
- bedarfsgerechte Vermittlung: Ziel ist primär die Steuerung in Praxen der Regelversorgung (auch Notfalltermine oder offene Sprechstunden), gefolgt von Telemedizin, dem aufsuchenden Dienst oder bei lebensbedrohlichen Notfällen die direkte Weiterleitung an den Notruf 112
- 10 Jahre Speicherung: Sprachaufzeichnungen der Anrufe werden zur Qualitätssicherung und Rechtssicherheit 10 Jahre lang gespeichert
Finanzierung & Mehrausgaben (§ 105 Abs. 1b SGB V)
Der Ausbau der 24/7-Strukturen erfordert erhebliche Investitionen und Vorhaltekosten, die über verbindliche Strukturvereinbarungen nach § 105 Abs. 1b SGB V geregelt werden.
- Kostenübernahme & PKV-Beteiligung: Landesverbände der Krankenkassen (GKV) und die KVen vereinbaren jährlich bereitzustellende Beträge für den Aufbau und Betrieb der Akutleitstellen, der Telemedizin und des aufsuchenden Dienstes (PKV wird mit festem Anteil von 7 % an der Finanzierung beteiligt)
- Kostenprognose der GKV:
- 24/7-Ausbau des aufsuchenden Dienstes führt zu geschätzten GKV-Mehrausgaben von rund 98 Millionen Euro jährlich
- Personal- und Infrastrukturmehrbedarf der Akutleitstellen wird auf rund 42 Millionen Euro jährlich geschätzt
- Refinanzierung durch Einsparungen: Aufwände stehen erheblichen Gesamteinsparungen im Gesundheitswesen gegenüber –> gezielte Abgabe von Hilfeersuchen von der Notrufnummer 112 an die Akutleitstellen der KVs sowie die Entlastung von Notaufnahmen und Rettungsmitteln prognostiziert der Gesetzentwurf langfristig Minderausgaben in Milliardenhöhe
- Entlastung der Bürger*innen: durch wegfallende Anfahrten zu Notaufnahmen dank Telefon- oder Videoberatung sparen Bürger*innen jährlich geschätzt 3,3 Millionen Stunden Zeitaufwand sowie 4,65 Millionen Euro an Wegekosten
Fazit & Relevant für die Notfallversorgung
Der Ausbau der Akutversorgung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ist ein zentraler Pfeiler der Notfallreform. Durch die rechtliche Fixierung eines echten 24/7-Sicherstellungsauftrags, die verpflichtende Erreichbarkeit der 116117, den Ausbau der Telemedizin und die digitale Vernetzung im Gesundheitsleitsystem mit der 112 sollen Notaufnahmen und Rettungsdienste von nicht-indizierten Einsätzen entlastet werden.


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