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Leitlinie „Verhinderung von Zwang – Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“ der DGPPN

veröffentlichende Fachgesellschaft: Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde
Klassifikation gemäß AWMF: S3
Datum der Veröffentlichung: 12.02.2018
Ablaufdatum: 11.02.2023
Quelle/Quelllink: https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/038-022.html

  • erhöhtes Risiko bei Patienten mit psychotischen Erkrankungen
    • zusätzlicher Trigger Alkohol-/Drogenmissbrauch
  • Zuweisung in eine psychiatrische Klinik nur, wenn Verhalten in Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen steht
  • Grundlage für Einweisung ist vor allem das Fehlen von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
  • Polizei hinzuziehen, da es ihre alleinige originäre Zuständigkeit ist festzustellen, ob eine unmittelbare Gefahr besteht
  • aggressives Verhalten steht nicht per se die Indikation für eine pharmakologische Therapie dar; erst bei kausalem Zusammenhang aus aggressivem Verhalten sowie psychomotorischen Erregungszuständen aufgrund einer psychischen Erkrankung
    • Indikationsstellung zur Pharmakotherapie muss daher oft auf syndromaler Ebene gestellt und gegen das Risiko abgewogen werden, mögliche diagnostisch wegweisende Symptome zu verschleiern, insbesondere dann, wenn es sich bei diesem Erregungszustand um den Anlass für den Erstkontakt zum psychiatrischen System handelt
    • medikamentöse Notfallbehandlung unter Anwendung von Zwang erfolgt immer in dem Konflikt zwischen Körperverletzung bei der Entscheidung für eine solche Maßnahme und möglicher unterlassener Hilfeleistung bei einer Entscheidung dagegen
    • kein Midazolam aufgrund der Gefahr einer Atemdepression
    • Haloperidol nicht als Monotherapie bei intoxikierten Patienten
    • Dosierung
      • Haloperidol: initial 5-10 mg i.m.
      • Lorazepam: initial 0,05 mg i.v. (oder i.m.)
      • Midazolam: initial  initial 0,03–0,3 mg/kg in Schritten von 1–2,5 mg über je 20–30 Sek. im Abstand von 2 Minuten i. v.
        • 1 mg, i. v.-Erhaltungsdosis: 0,03–0,2 mg/kg/h
  • Willensäußerungen von Patientinnen und Patienten im Zustand der Einwilligungsfähigkeit, z. B. in Behandlungsvereinbarungen, sog. Krisenpässen oder Patientenverfügungen müssen beachtet werden, soweit sie auf die Situation anwendbar sind
  • Fixierung
    • Festbinden eines Menschen mit breiten Leder- oder Stoffgurten
    • Fixierung erfolgt am häufigsten im Bett liegend (Bettfixierung), ist grundsätzlich jedoch auch sitzend im Stuhl möglich (Maßnahme in der Gerontopsychiatrie bei Sturzgefährdung)
      • Fixierung kann an unterschiedlich vielen Körperteilen erfolgen
      • Ein-Punkt-Fixierung (nur Bauchgurt) bis zur 11-Punkt-Fixierung (teilweise sogar einschließlich Kopf)
      • auch Festhalten eines Menschen ist Form der Fixierung (im Englischen „physical restraint“ im Gegensatz zum „mechanical restraint“ mit Gurten)
    • Bundesverfassungsgericht hat die 5-Punkt- und die 7-Punkt-Fixierung in seinem Urteil vom 24.7.2018 zur Fixierung in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung als freiheitsentziehende Maßnahme in Abgrenzung zu nur „freiheitsbeschränkenden“ Maßnahmen definiert und die besondere „Eingriffstiefe“ hervorgehoben
Published inLeitlinien kompakt

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