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Safety First – Das KKG und die insoweit erfahrene Fachkraft

Bei „Safety First“ dreht sich alles um die Themen „Fehlerkultur“, „Patient*innensicherheit“ & „Risikomanagement“ und das bedeutet auch sich mit eher unbekannteren Rückfallebenen auszukennen, die relevant sind für die Sicherheit unserer Patient*innen. Deswegen geht es heute bei „Safety First“ um das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) und die sogenannte „insoweit erfahrene Fachkraft“.

Was regelt das KKG?

Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist seit dem 01.01.2012 in Kraft und hat das Ziel das „Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern“ (§ 1 Abs. 1 KKG). Das KKG macht es der staatlichen Gemeinschaft zur Aufgabe, „soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen“ (§ 1 Abs. 3 KKG) und sieht dabei zusätzlich vor, dass „im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden“ (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KKG) UND „im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen zu vermeiden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abzuwenden“ (§ 1 Abs. 3 Satz 3 KKG).

Mit der wichtigste Paragraph im KKG ist der § 4, denn hier findet sich der Kinderschutzauftrag für Berufsgeheimnisträger*innen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, worunter folgende Personengruppen fallen (§ 4 Abs. 1 KKG):

  • Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Hebammen/Entbindungspflegern oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert
  • Berufspsycholog*innen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
  • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater*innen
  • Berater*innen für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist
  • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
  • staatlich anerkannten Sozialarbeiter*innen oder staatlich anerkannten Sozialpädagog*innen
  • Lehrer*innen an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

Unter den ersten Punkt dieser Aufzählung fallen somit auch in der Notfallmedizin tätige Ärzt*innen, aber auch „Angehörige eines anderen Heilberufes“, also z.B.  Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*innen, Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer*innen, Notfallsanitäter*innen und Rettungsassistent*innen als nichtakademische bzw. teilweise akademisierte Heilberufe.

Werden diesen Personengruppen „in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird“ (§ 4 Abs. 1 KKG).

Darüber hinaus besteht gemäß § 4 Abs. 2 KKG der Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ggü. dem öffentlichen Träger (Jugendamt), um die mögliche Kindeswohlgefährdung einschätzen zu können. Für diese Beratung sind die o.g. Personengruppen befugt der insoweit erfahrene Fachkraft die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln.

Ist eine Abwendung der Gefährdung nicht mehr möglich ODER ist das Vorgehen nach § 4 Abs. 1 KKG erfolglos UND die o.g. Personengruppen sehen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, „so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren“. Wichtig ist hierbei aber, dass die Betroffenen vorab darauf hinzuweisen sind, außer dadurch wird der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird, UND das Jugendamt unverzüglich informiert wird, „wenn nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert“ (§ 4 Abs. 3 KKG).

Stufenschema gemäß § 4 KKG
1. bei Anhaltspunkten für Kindes-/Jugendlichenwohlgefährdung mit Kind/Jugendlichem sowie Erziehungsberechtigten Situation erörtern, ggf. bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken (CAVE: wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen muss sicher gestellt sein)
2. Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft bzgl. einer vermuteten Kindeswohlgefährdung
3. unverzügliche Information an das Jugendamt, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes/Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert

Sofern eine Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt erfolgt ist, so sieht § 4 Abs. 5 KKG vor, dass das Jugendamt den Meldenden rückmeldet, „ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist“.

Der letzte Absatz des § 4 KKG sieht vor, dass die Bundesländer mittels Landerecht einen „fallbezogenen interkollegialen Austausch“ regeln können, hierbei ist aber leider zu betonen, dass dies NUR „Ärztinnen und Ärzten“ (§ 4 Abs. 6 KKG) möglich ist.

Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in Anlehnung an § 4 KKG (Quelle: Kinderschutzleitlinienbüro. AWMF S3+ Leitlinie Kindesmisshandlung, -missbrauch, -vernachlässigung unter Einbindung der Jugendhilfe und Pädagogik (Kinderschutzleitlinie), Langfassung 1.0, 2019, AWMFRegisternummer: 027 – 069; KJSG = Kinder- und Jugendstärkungsgesetz)

Was macht die insoweit erfahrene Fachkraft genau?

Bei der „insoweit erfahrene Fachkraft“ (auch Kinderschutzfachkraft, IeF, Isef, INSOFA/InsoFa oder Isofak) handelt es sich um eine speziell auf die Beratung zur Gefährdungseinschätzung einer Kindeswohlgefährdung geschulte Fachkräfte mit Erfahrung in der Jugendhilfe und im Kinderschutz ohne einheitliche rechtliche Definition. Sie hat also Erfahrung darin, Gefahren für das Kindeswohl zu beurteilen und Sie zu beraten, was die nächsten Schritte sein können. Die InsoFa selbst ist kein eigenständiges Berufsbild, sondern eher Qualitätsstandard im Kinderschutzverfahren. Wichtig zu betonen ist, dass die InsoFa ausschließlich beratend tätig wird und keine Entscheidung und/oder Fallverantwortung übernimmt.

Um die Aufgabe einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ kurz und knapp zu beschreiben, ist es sinnvoll die Funktionsbeschreibung einmal auseinander zu nehmen:

  • „erfahren“ = Person hat nicht nur theoretische Kenntnisse, sondern auch die entsprechenden Praxiserfahrungen im Bereich Kinderschutz
  • „Fachkraft“ = Person, die eine abgeschlossene Ausbildung im sozialen, psychologischen, juristischen, medizinischen usw. Bereich hat und sich persönlich für die Aufgabe eignet (i.S.d. § 72 SGB VIII i.V.m. § 8a SGB VIII oder § 8b SGB VIII sowie § 4 KKG)

Rechtliches

Neben der Nennung der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ in § 4 KKG finden sich auch in § 8a & 8b SGB VIII Ausführungen zu dieser Funktion und das schon seit 2005. In § 8a SGB VIII wird die „insoweit erfahrene Fachkraft“ als verbindlicher Standard in der Kinderschutzarbeit für Mitarbeiter*innen freier Träger der Jugendhilfe zur Qualifizierung der Risikoeinschätzung bei einer möglichen bzw. tatsächlichen Kindeswohlgefährdung. Im Unterschied zum § 4 KKG verpflichtet der § 8a SGB VIII die Mitarbeiter*innen von Trägern der Jugendhilfe im Rahmen der Risikoeinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(§ 8a SGB VIII)

Aufgaben der insoweit erfahrenen Fachkraft

Die InsoFa berät im konkreten Einzelfall, für die jeweilige Gefährdungslage und den individuellen Hilfekontext. Da je nach Situation ggf. spezielle Erfahrungen bzw. spezifisches Wissen notwendig ist, halten die Jugendämter i.d.R. mehrere InsoFa mit solch speziellen Kenntnisen in verschiedenen Bereichen vor, wie z.B.:

  • Kinder und Jugendliche von psychisch kranken Eltern
  • Kinder und Jugendliche von an Suchtmittel erkrankten Eltern
  • Kinder und Jugendliche mit Fluchterfahrung
  • Kinder und Jugendliche mit chronischen Erkrankungen

Spezifische Aufgaben der InsoFa sind vor allem:

  • Strukturierung und Moderation des anonymen Beratungsprozess (= Risikoeinschätzung)
  • Durchführung der Auftragsklärung und Definition der Rollen der Beteiligten
  • Unterstützung bei der sachlichen Einschätzung der Situation
    • Verbesserung der Handlungsfähigkeit der zu Beratenden
    • Prüfung und Gewichtung von Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung
    • Art und Weise der Einbeziehung der Eltern und der Kinder (z. B. Strategien der Gesprächsführung, Motivation)
    • Ressourcenprüfung des Kindes/Jugendlichen und deren Eltern
    • Hilfe bei der Versachlichung, v.a. bei emotional belasteten Prozessen, und des besseren Fallverständnis
    • Strukturierung der Erarbeitung von Handlungs- bzw. s. g. Schutzplänen
    • Qualitätssicherung und -entwicklung in Bezug auf die Weiterentwicklung von Verfahrensabläufen und der Optimierung von Entscheidungsprozessen
  • Unterstützung bei weiteren Aufgaben in der Wahrnehmung des Schutzauftrages
  • Begleitung der Fallanalyse bis zur Entscheidungsfindung ohne dabei eine etwaige Fallverantwortung zu übernehmen oder Entscheidungen zu treffen (ebenfalls keine Übernahme der Falldokumentation)

Die Unterstützung bei der Risikoeinschätzung durch die insoweit erfahrene Fachkraft beruht vor allem auf den nachfolgenden vier Aspekten:

  • Qualität: Sicherstellung, dass die rechtlichen Grundlagen und fachliche Standards im Umgang mit gewichtigen Anhaltspunkten eingehalten werden
  • Sicherheit: Herstellung von Handlungssicherheit, Verfahrenssicherheit, Sicherheit in Fachfragen, rechtliche Sicherheit und persönliche Sicherheit
  • Balance: ausgewogener und professioneller Umgang mit dem Spannungsverhältnis zwischen der Aktivierung der Eltern und dem Schutzbedürfnis des Kindes/Jugendlichen
  • Unabhängigkeit: Betrachtung des Falls aus einer nicht-involvierten Position heraus

Indikationen für Beratung durch eine insoweit erfahreren Fachkraft („gewichtige Anhaltspunkte“)

Laut dem Duden wird unter dem Begriff „Anhaltspunkte“ eine Stütze für eine Annahme bzw. ein Hinweis verstanden. Der Begriff „gewichtig“ bezieht hierbei darauf, ob konkrete Informationen oder ernst zu nehmende Vermutungen vorliegen. Diese Erkenntnisse führen automatisch zur Wahrnehmung des Schutzauftrags für die betroffenen Personen.

Unter dem Begriff „Kindeswohlgefährdung“ wird gemäßt dem Bundesgerichtshof „…eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr“ verstanden, die „bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. Typische Gefährdungslagen im Rahmen der Kindeswohlgefährdung wären z.B.:

  • Aufforderung zur Kriminalität (durch die Erziehungsberechtigten)
  • Autonomiekonflikt
  • Aufsichtspflichtverletzung
  • gesundheitliche Gefährdung
  • häusliche Gewalt
  • körperliche Gewalt
  • psychische Gewalt
  • Schädigung in der zukünftigen Entwicklung
  • seelische Verwahrlosung
  • sexuelle Gewalt
  • Verhinderung von Schulbesuch (durch die Erziehungsberechtigten)

Voraussetzungen für Zusatzausbildung

Seitdem im Jahr 2005 die insoweit erfahrene Fachkraft über die Verankerung im SGB VIII eingeführt worden ist, gibt es immer noch keine einheitliche Weit-/Ausbildung bzw. ein einheitliches Curriculum für die Weit-/Ausbildung. Dadurch hat sich ein großer Markt an Anbieter*innen gebildet, die Qualifikationskurse anbieten.

Aktuell dauert die Fortbildung zwischen rund 80 – 160 Stunden und als Grundbedingungen für die Weiterbildung bzw. die Arbeit als InsoFa sollten die folgenden Punkte erfüllt sein:

  • pädagogische oder psychologische Ausbildung (Dipl.-Pädagogik, Dipl.-Sozialpädagogik, Dipl.-Sozialarbeit, Dipl.-Heilpädagogik, Dipl.-Psychologie) oder Ausbildung zur/zum Erzieher*in oder zur/zum Lehrer*in mit einschlägigen Zusatzausbildungen, ggf. auch Jugendhilfefachkraft in Leitungsfunktion mit qualifiziertem Berufsabschluss
  • mehrjährige Praxiserfahrung und Erfahrungen mit Praxisfällen im Kinderschutz sowie kommunikative Fähigkeiten und hohe Sozialkompetenz (i.d.R. > 3 Jahre Berufserfahrung)
  • Zusatzqualifikation im Bereich der Wahrnehmung, Beurteilung und des Handelns im Kinderschutz
  • familienrechtliche, sozialrechtliche & strafrechtliche Kenntnisse
  • ausgewiesene Handlungskompetenz im Sinn eines in der Praxis anerkannten Aufgabenprofils

    Checkliste zur Vorbereitung einer Beratung durch eine insoweit
    erfahrene Fachkraft

    Für die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft müssen einige Daten bereitgehalten werden. Das Landratsamt Bodenseekreis hat hierzu eine „Checkliste zur Vorbereitung einer Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft“ bereitgestellt, welche folgende Punkte umfasst:

    • Informationen zum Familiensystem
      • betroffenes Kind/ jugendliche Person mit Alter, Geschlecht, Besonderheiten bzw. Einschränkungen, Sprache, Nationalität
      • Geschwister/Halb-/Stiefgeschwister mit Alter, Geschlecht, Besonderheiten bzw. Einschränkungen, Sprache, Nationalität
      • Eltern (getrennt-/zusammenlebend, Stiefelternteile/Partner*innen vorhanden)
      • weitere Familienangehörige
      • Risikofaktoren
      • Ressourcen (finanziell/materiell/persönlich/sozial)
    • Informationen zum Kontakt
      • Wie lange befindet sich das Kind/die Familie bereits in Betreuung/Begleitung/Versorgung durch die Einrichtung/Institution/Dienst?
      • Wie war der Kontakt bisher? Besonderheiten?
    • Informationen zur Gefährdung
      • Art der Gefährdung bzw. bekannte Gefährdungsmerkmale (körperl. Gewalt/psych. Gewalt/häusl. Gewalt/sex. Gewalt/Vernachlässigung/gesundheitl. Gefährdung u.a.)
      • bisher an der Gefährdungseinschätzung beteiligte Personen
      • Zeitraum der Gefährdung (Wie lange besteht die Gefährdung?)
      • Gespräch mit den Eltern/Erziehungsberechtigten bereits erfolgt und, wenn ja, was waren die Äußerungen der Eltern/Erziehungsberechtigten
      • bisher unternomme und ggf. vereinbarte Maßnahmen
      • ggf. weitere kontaktierte Stellen

    Darüber hinaus hat das Landratsamt Bodenseekreis einen sehr praktischen Dokumentationsbogen zur klaren Strukturierung der Gefährdungseinschätzung und für die Vorbereitung vor der Beratung bereitgestellt: „Anonyme Dokumentation zur Vorbereitung der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (ieF) bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

    Quellen

    Published inSafety First – Fehlerkultur in der Notfallmedizin

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