Zum Inhalt springen

18.06. – Internationaler Tag für die Bekämpfung von Hetze

„Hassreden hetzen Gruppen gegeneinander auf, tragen zu Gewalt und Konflikten bei und untergraben alle unsere Bemühungen für Frieden, Stabilität und nachhaltige Entwicklung. Hassreden sind ein direkter Angriff auf unsere Grundwerte von Toleranz, Inklusion und Respekt für Menschenrechte und Menschenwürde.“

UN-Generalsekretär António Guterres

Seit 2021 ist der 18. Juni als der „International Day for Countering Hate Speech“ also der „Internationaler Tag für die Bekämpfung von Hetze“ von den Vereinten Nationen ausgerufen. Er geht zurück auf den aus dem Jahr 18. Juni 2019 stammenden Aktionsplan gegen Hetze der UN. Auch im Rettungsdienst und in der Medizin insgesamt ist das Thema „Hass“, „Hetze“ und „Rassismus“ leider immer noch bzw. wieder vermehrt vorzufinden. Als Stichworte reichen hier nur Begriffe wie „Morbus mediterraneus“ oder publik gewordene rassistische Vorfälle bei einigen Hilfsorganisationen in den letzten Jahren.

Hass und Hetze sowie Rassismus nehmen in der Gesellschaft in letzter Zeit wieder ein ungeahntes Ausmaß an und die Zahlen sprechen für sich. Nur 35 % der Bevölkerung geben an, in ihrem Leben noch keinerlei Berührung mit Rassismus gehabt zu haben, egal ob durch direkte als auch indirekte Betroffenheit. Mehr als 1/5 der Gesamtbevölkerung in Deutschland und sogar 58 % der Menschen, die sich selbst als Teil rassifizierter Gruppen bezeichnen, gibt an, schon einmal selbst Rassismus erfahren zu haben. In vielen Bereichen herrschen strukturelle Ungleichheiten, die als Rassismus eingestuft werden und diesen fördern, und mehr als 80 % in Deutschland sehen in den Lebensbereichen Schule, Arbeit und Wohnen rassistische Ausschlussmechanismen, egal bei welchem Bildungsgrad.

Die Zahl der rechts, rassistisch und antisemitisch motivierten Angriffe lag im Jahr bei 2021 zwischen 1042 und 1391 Straftaten mit ca. 1830 Betroffenen, abhängig von den gängigen Statistiken. Geht es um die rassistischen Tendenzen in der deutschen Bevölkerung, so zustimmen 17 % der Bevölkerung ausländerfeindlichen Aussagen zu und sogar 52 % der Deutschen nehmen den Islam als Bedrohung wahr.

Hinsichtlich der Merkmale der Diskriminierung sind die nachfolgenden Gründe, die häufigsten:

  • „rassistische Gründe/ethnische Herkunft“ (93,9 %)
  • „Hautfarbe“ (91,5 %)
  • „Geschlecht“ (52,5 %)
  • „Name“ (44,8 %)
  • „Haare/Bart“ (38,1 %)
  • „sozialer Status/soziale Herkunft“ (33,5 %)
  • „Sprache“ (27,8 %)

Die Vielzahl der von Rassismus betroffenen Personen haben nach Vorfällen keine Beratungs- oder Meldestelle aufgesucht und nur in 32,8 % der Fälle wurden Vorfälle dem Arbeitgeber sowie in 26,9 % der Polizei gemeldet. Gründe für die ausbleibende Meldung dieser Vorfälle sind in 14,6 % unter anderem finanzielle und/oder zeitliche Ressourcen sowie in 14,7 % die Nichtkenntnis der eigenen Rechte sowie gängigen Gesetze, v.a. bei Menschen mit niedrigem Bildungsabschluss.

Ein Hoffnungsschimmer ist, dass ca. 90 % der Bevölkerung erkennen, dass Rassismus Realität in Deutschland ist. Jedoch muss man sagen, dass in ca. 33 % der Fälle Betroffenen von Rassismus Überempfindlichkeit und in 52 % Ängstlichkeit vorgeworfen wird. Noch viel besorgniserregender ist, dass fast 50 % Kritik an Rassismus als Einschränkung der Meinungsfreiheit verstehen und diese als unangemessen oder überzogen ansehen.

Quelle: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/nachrichten/2022/pmk2021-fallzahlen-hasskriminalitaet.pdf;jsessionid=9037345E2B62F172C04106A7717C223C.1_cid287?__blob=publicationFile&v=5
Quelle: https://verband-brg.de/wp-content/uploads/2023/05/VBRG-Jahresbilanz-rechte-Gewalt-2022-Betroffene.pdf

Wortbestimmungen

  • Hassrede/Hatespeech: „jede Art von Kommunikation in Wort, Schrift oder Verhalten, die eine Person oder eine Gruppe aufgrund ihrer Zugehörigkeit, d.h. aufgrund ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Nationalität, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer Abstammung, ihres Geschlechts oder eines anderen Identitätsfaktors angreift oder eine abwertende oder diskriminierende Sprache verwendet“ in Form von z.B. Beleidigungen, Verleumdung, direkte/indirekte Aufrufe zur Gewalt, Drohungen und weitere Äußerungen, unabhängig davon, ob diese strafbar sind oder nicht (Arbeitsdefinition des Aktionsplans der Vereinten Nationen gegen Hassreden)
  • klassischer Rassismus: Ungleichheit und Ungleichwertigkeit von Menschen aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher Merkmale (z.B. Hautfarbe, Herkunft, Religion)
  • Neorassismus oder Kulturrassismus: kulturelle Zuschreibungen wie z.B. „die Muslime“ oder „die Roma“, die mit den eigenen Werten und Traditionen nicht „zu uns passen“
  • struktureller Rassismus: rassistische Strukturen und Entscheidungsabläufe, die so in besonderer Art und Weise strukturiert sind, um überdurchschnittlich und regelmäßig Schwarze Menschen und PoC zu benachteiligen
  • Desinformation: Informationen, die nicht nur ungenau sind, sondern auch zur Täuschung dienen und mit dem Ziel verbreitet werden, Schaden anzurichten
  • Falsch- oder Fehlinformation: unbeabsichtigte Verbreitung ungenauer Informationen, die in gutem Glauben von Personen weitergegeben werden, die sich nicht bewusst sind, dass sie Unwahrheiten weitergeben

häufige Formen der Hetze und des Rassismus

  • Rassismus…
    • … gegen schwarze Menschen
    • … gegen jüdische Menschen (Antisemitismus)
    • … gegen Sinti*zze und Rom*nja
    • … gegen Menschen muslimischen Glaubens und den Islam (antimuslimischer Rassismus)
    • … gegen asiatischstämmige Menschen (antiasiatischer Rassismus)
    • … gegen osteuropäische Menschen (antislawischer Rassismus)
  • Hetze…
    • … gegen Lesben, Schwule, queere Menschen sowie trans* Personen
    • … gegen Frauen
    • … gegen Menschen mit Behinderung
    • … gegen Menschen mit anderer politischer Weltsicht
    • … gegen aus anderen Lebenswirklichkeiten
    • … gegen anderen Berufsgruppen
    • … etc.

Mechanismen, welche Hetze fördern

  • Kategorisierung: Einteilung von Menschen in Gruppen aufgrund äußerlicher Merkmale
  • Generalisierung: verallgemeinernde und verabsolutierte, per „Abstammung“ unveränderliche Eigenschaften werden kategorisierten Gruppen zugeschrieben
  • Hierarchisierung: Bewertung der Eigenschaften der kategorisierten Gruppen und Eingliederung in soziale Rangstufen
  • Legitimierung: Verwendung der Kategorisierung, Generalisierung und Hierarchisierung zur Legitimierung von Benachteiligungen

Hetze und Rassismus im Gesundheitswesen

„Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied machen weder aufgrund einer etwaigen Behinderung noch nach Religion, Nationalität, Rasse noch nach Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.“

Gelöbnis entnommen (Muster-)Berufsordnung für die
in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (2011)

Nicht nur im Allgemeinen in der Gesamtgesellschaft, sondern auch im „Kleinen“ im Gesundheitswesen, sind Hass, Hetze und Rassismus an der Tagesordnung. Schaut man sich den Afrozensus von Each One Teach One (EOTO) e.V. an, so entdeckt man schockierende Zahlen. Ca. 2/3 der Befragten gaben an, dass Ärzt*innen ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht ernst nehmen würden und um die 14,7 % den Gesundheits-/Pflegebereich aus Angst vor Diskriminierung meiden. Laut Afrozensus wurden z.B. auch fast alle Befragten nach ihrer Herkunft gefragt bzw. diese näher thematisiert, auch wenn diese für die Situation nicht relevant war.

Klicken zum Vergrößern
Klicken zum Vergrößern

Jedoch besteht in Deutschland, im Vergleich zu anderen Ländern wie den USA, das Problem, dass wir viel zu wenige Daten und Untersuchungen zum Phänomenbereich „Rassismus im Gesundheitswesen“ haben. In den USA konnte z.B. 2016 in einer Studie ermittelt werden, dass ein Großteil der Ärzt*innen schwarze Patient*innen im Vergleich zu weißen erheblich weniger Analgesie zukommen lassen (57 % schwarze Patient*innen zu 74 % weiße Patient*innen). Zusätzlich konnte bzgl. der Schmerzanamnese große Unterschiede bestehen, denn Mediziner*innen unterschätzen bei schwarzen Menschen den Schmerz im Schnitt um 47 %, bei weißen um 33,5 %. Ergebnis von diesem rassistischen Denken war, dass schwarze Patient*innen längere Aufenthaltszeiten in Notaufnahmen hatten und öfters die Gründe der Vorstellung angezweifelt worden. Des Weiteren konnte gezeigt werden, dass rassifizierte Gruppen weniger aufwendige Behandlungsmethoden zuteilwerden, als Patient*innen aus der Mehrheitsgesellschaft (Resultat: höheres Risiko für Herzerkrankungen, Krebs, Diabetes oder HIV-Infektionen). Weitere Untersuchungen zeigten z.B. auch, dass Women of Color ein dreifach höheres Mortalitätsrisiko während der Schwangerschaft haben. Zu betonen ist natürlich, dass die Zahlen aus den USA nicht zu 100 % auf das deutsche Gesundheitssystem zu übertragen sind, aber sie zeigen gut das vorhandene hochproblematische Denken.

Aber auch Zahlen aus dem deutschsprachigen Raum zeigen die rassistischen Tendenzen im Gesundheitswesen. Eine Studie der Universität Wien zeigt, dass in Österreich geborene Patient*innen mit Migrationshintergrund häufiger an Kopf- und Magenschmerzen, Schlaflosigkeit und Einsamkeit leiden. Bzgl. des subjektiv wahrgenommenen Gesundheitszustandes konnte ebenfalls festgestellt werden, dass sich der von Menschen mit Migrationshintergrund stärker verschlechtert hat als der von Menschen ohne Migrationshintergrund.

Vor allem auch der Rettungsdienst ist vor Rassismus und Hetze nicht gefeit, was man auch immer wieder den Medien entnehmen konnte (siehe „Rassismus beim Rettungsdienst – Rechte Retter“ der taz aus dem Jahr 2022). Und die Liste an Vorfällen ist lang und die nachfolgende Aufzählung ist wahrscheinlich nur ein kleiner Ausschnitt aus dem Gesamtbild „Rassismus im Rettungsdienst“: Anti-Islam-Aufkleber auf Toiletten, Kollegen, die gerne die Junge Freiheit lesen, ausliegende Flyer der „Identitären Bewegung“, Mitarbeitende, die aus ihrer Nähe zur rechtsextremen Organisation vor dem Kollegium keinen Hehl machen, AfD-Connections in Rettungsstellen, öffentlich bekennende Reichsbürger und Coronaleugner, eingetragene Geburtstage von Nationalsozialisten in Wandkalendern auf Rettungswachen, öffentliche Verbreitung von Querdenker- oder rassistischen Parolen im Internet sowie Spiele zum Zeitvertreib während der Fahrt, wie z.B. das „Möp-Spiel“ bei dem man immer, wenn man eine schwarze Person auf der Straße sieht, „möp“ sagen muss; gedanklich wurde dann eine Strichliste geführt.

Ursachen für den Rassismus im Gesundheitssystem

Die Ursachen für Hass und Hetze im Gesundheitswesen sind mannigfaltig, aber die wahrscheinlich wichtigsten sind die Sprachbarrieren und problematische Einstellungen sowie fehlendes Wissen.

Bzgl. der Sprachbarrieren lässt sich konstatieren, dass diese mit der Ablehnung und/oder schlechteren Behandlung von Menschen, welche nicht oder nur schlecht Deutsch sprechen, einhergeht. Aber auch schon vor der ersten Kommunikation mit den Patient*innen sind rassistische Elemente zu erkennen, da schon aufgrund von Aussehen und/oder Namen voreilige Schlüsse gezogen werden, dass die Patient*innen wahrscheinlich nur unzureichend oder gar kein Deutsch sprechen können. Aus solchen Sprachbarrieren resultieren oftmals längere Warte- und/oder Aufenthaltszeiten in Notaufnahmen, auch verbunden mit weniger Aufmerksamkeit und Gründlichkeit in Bezug auf die Anamnese, Diagnostik und Therapie, aber auch die ungewollte Einschränkung von Maßnahmen aufgrund mangelnder Kommunikationsmöglichkeiten. In diesem Bezug sei noch ein leicht abstruser Fakt zu nennen, welcher in Umfragen festgestellt werden konnte: Die Mitarbeiter*innen, die den Patient*innen mit Ablehnung begegnen, sehen gleichzeitig auch die negativen Auswirkungen der Sprachbarriere auf die Behandlung. Hier lässt sich vermuten, dass für die Ablehnung oftmals der große Zeitdruck sowie das Fehlen fachlich versierter Dolmetscher*innen ursächlich ist.

Ein weiterer, ursächlicher Faktor ist die schlechte und/oder fehlende Aus-/Weiter-/Fortbildung hinsichtlich Rassismus und Stigmatisierung, egal ob in den Ausbildungsberufen oder Studiengängen. Rassismus in der Medizin ist immer noch nur ein Randthema in allen Bereichen des Gesundheitswesens und die Curricula in Medizinstudium und allen medizinischen Ausbildungsberufen orientieren aktuell immer noch am weißen Mittelschichtpatienten alias „Kaukasier“ (explizit kein Gendern!). Ähnliche Probleme gibt es auch in der medizinischen Fachliteratur. Beispielhaft sei hier kurz das Fachgebiet der Dermatologie genannt. Schaut man in Lehrbücher, so muss man feststellen, dass es quasi nur bebilderte Fallbeispiele mit hellen Hauttypen gibt. Dadurch entstehen Probleme wie z.B., dass Hautkrankheiten bei dunkleren Hauttypen oft sehr spezifisch aussehen und deswegen ggf. falsch eingeschätzt oder sogar fehldiagnostiziert werden.

Auch das fehlende Bewusstsein für historischen Rassismus in der Medizin zur Sensibilisierung von Mitarbeitenden, Studierenden und Schüler*innen ist mit ursächlich für rassistische Tendenzen im Gesundheitssystem. Beispielhaft sei hier auf die Psychiatrie in der Zeit des Nationalsozialismus verwiesen, die in einem anderen Blog-Post behandelt wird. Gleichwohl ist das fehlende Bewusstsein nicht nur im historischen Kontext zu sehen. Auch heute sind sich viele ihrer eigenen problematischen Einstellungen/Denkweisen sowie ihres fehlenden oder fehlerhaften (Halb-)Wissen nicht ausreichend bewusst. Man schaue sich zum Beispiel pharmakologische und pharmakokinetische Daten an und wird feststellen, dass eine Unterscheidung hinsichtlich der „Rasse“/Herkunft in keinerlei Art und Weise haltbar ist, da große Untersuchungen aufzeigen, dass z.B. 62 % der schwarzen Äthiopier*innen oder 21 % der Afrokariben genetisch in die Gruppe der meisten Norweger, Juden und Armenier fallen.

Einige weitere Ursachen darüber hinaus wären:

  • Denkweisen, dass Patient*innen sich anpassen oder „nach Hause gehen“ sollten, oder andere Othering-Prozesse (andere Menschen als fremd darstellen, obwohl viele von ihnen auch deutsch sind) unterlegt mit Sätzen wie „Seien Sie froh, dass Sie in unserem Land so eine gute Behandlung bekommen“
  • Unwille, geflüchtete Patient*innen oder welche mit Migrationsgeschichte und/oder ohne Krankenversicherung zu behandeln
  • absurde Forderungen vergleichsweise strengerer Bestrafung von Regelverstößen bzw. von selbst „vermuteten“ Regelverstößen, wie die „fälschliche“ Alarmierung des Rettungsdienstes oder Vorstellung in der Notaufnahme, welche man für sich selbst nicht in Betracht ziehen würde

„Morbus mediterraneus“

Der Begriff „Morbus mediterraneus“ zählt zu den „Pseudo“-Fachbegriffen in der Medizin, welche von medizinischem Personal in großer Regelmäßigkeit genutzt werden, um den eigenen „Alltags“-Rassismus in den Patient*innen gegenüber versteckt im Gespräch mit Kolleg*innen zu äußern. Ähnliche Begrifflichkeiten sind zum Beispiel „Morbus Bosporus“, „Morbus Balkan“ oder „Mamma-mia-Syndrom“. Mit solchen Begriffen wird eine Klassifizierung betrieben, welche das absurde Ziel oder den rassistischen und falschen Gedankendank hat, dass Menschen aus dem Mittelmeerraum, aber auch PoC, ein niedrigeres Schmerzempfinden haben. Dieses Denken, das gilt zu betonen, ist nachweislich und wissenschaftlich falsch und mehrfach widerlegt. Ein solcher internalisierter Rassismus hat schwerwiegende Folgen, wie den Vertrauensverlust Betroffener in das Gesundheitssystem und vor allem auch Gefahr für Leib und Leben. Ergebnisse sind eine weniger umfassende medizinische Behandlung, ggf. auch im schlimmsten Fall mit dem Ergebnis des Todes von Patient:innen (auch erhöhte Suizidrate bei Menschen mit Migrationsbiografie).

Den, von Rassismus betroffenen Patient*innen aus dem Mittelmeerraum wird nachgesagt, dass sie ihre Schmerzen überdramatisiert darstellen und dass sie sich gar nicht so schlecht fühlen können, wie sie es gerade „vorspielen“ würden. Dem entgegengesetzt halten sich auch immer noch hartnäckige Denkweisen, dass Patient*innen mit schwarzer Hautfarbe Schmerzen besser aushalten, was mit der rassistischen Begründung unterlegt wird, dass diese früher als Sklaven ja belastbarer waren. Diese verallgemeinernden Herabsetzungen sind Rassismus per definitionem. Vergessen wird dabei aus kultursensibler Sicht z.B., dass ggf. die Akzeptanz fehlt, wenn somatischer Schmerz durch eine psychische, traumatisierende Ursache ausgelöst ist, auch wenn dies eher als gesamtgesellschaftliches Problem zu benennen ist. Folgen können bei falschen Annahmen zur Schmerzintensität eine unzureichende Analgesie und damit eine negative Prägung des Schmerzgedächtnisses sein.

Schlussendlich lässt sich sagen, dass abwertende Begriffe wie „Morbus Mediterraneus“ entstanden sind, um Stigmatisierung und Vorurteil in der medizinischen Welt einen Namen zu geben, und wir genau schon bei diesen alltäglichen Formen von Hass und Hetze intervenieren müssen und die Patient*innen wieder in den Mittelpunkt unseres Handels stellen müssen.

Lösungsansätze für das Gesundheitswesen

  • Verbesserung der medizinischen Lehre in allen Bereich, egal ob Medizin-Studium oder aller ärztlichen Assistenzberufe (z.B. Sensibilisierung, dass die Humanmedizin mehr ist als der weiße, cis-sexuelle, männliche Körper)
    • beispielhaft sei hier auf Projekte wie www.blackandbrownskin.co.uk verwiesen, welche die Symptomatik von dermatologischen Erkrankungen bei unterschiedlichen Hautfarben/-typen zeigen und Abhilfe schaffen
  • Zahlen von Ärzt*innen mit Migrationshintergrund steigern, um ein positives Rollenmodell zu fördern, Rassismus besser entgegenwirken zu können und zusätzlich vor allem die Entlastung von Kolleg*innen, welche die Sprachbarriere und auch das Affekt- und Symptomerleben nicht kompensieren können oder ggf. leider auch wollen
  • Präventionsmaßnahmen und Weiterbildungsmöglichkeiten wie interkulturelle Trainings, um den Umgang mit ethnischen Minderheiten zu schulen, typische Stereotype zu erkennen und besser darauf zu reagieren
  • verstärkter Einsatz von professionellen Dolmetschern zur Reduktion von Übersetzungsfehlern und von Diskriminierung und Rassismus
  • (strukturellem) Rassismus entschieden entgegenstellen und sich selbigen bewusstwerden und eigene Vorurteile hinterfragen
  • Unterlassen von unbedachten Äußerungen wie „Morbus Mediterraneus“
  • Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände der Patient*innen wie Sprache, Bildung, Hautfarbe, Geschlecht, Herkunft und Religionszugehörigkeit
  • Initialisierung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei klar erkennbarer absichtlicher rassistischer Diskriminierung, um allen zu signalisieren, dass Hass und Hetze auch im Gesundheitswesen keinen Zentimeter Platz haben
  • Ökonomisierungsdruck minimieren, um z.B. Kosten für Sprachvermittlung möglich zu machen, und vor allem um den Personalmangel und die Zeitknappheit zu bekämpfen
  • Förderung der interkulturellen Öffnung
  • Förderung von Projekte wie z.B. DETECT – gegen Diskriminierung in der medizinischen Ausbildung

Folgen von Hass, Hetze und Rassismus für Betroffene

  • schwere psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen, PTBS, Schlaf- und Essstörungen, Suizidalität etc.
  • körperlichen Symptomen wie Herzrasen etc.
  • Rückzug aus dem Umfeld bzw. soziale Isolation
  • ständige Beschimpfungen bis hin zu Morddrohungen
  • Senkung der Hemmschwelle für körperliche Gewalt
  • Verlust von Arbeitsstellen bzw. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

Folgen für Menschen, die Hass, Hetze und Rassismus vollziehen

Ende März 2021 wurden mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ viele Straftatbestände im Strafgesetzbuch und auch einige weitere Gesetze angepasst, um Rechtsextremismus und Hasskriminalität intensiver und effektiver bekämpfen zu können. Nachfolgend die wichtigsten Anpassungen sowie weitere relevante Gesetze und Paragraphen:

  • „Grundsätze der Strafzumessung“ (§ 46 StGB)
    • Abwägung der Umstände, die für und gegen die Täter*innen sprechen, wie Beweggründe und die Ziele der Täter*innen (Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus oder andere Arte von Menschenverachtung), Maß der Pflichtwidrigkeit, Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, Vorleben der Täter*innen (persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse) sowie Verhalten nach der Tat (Wiedergutmachung, Ausgleich etc.)
  • „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ (§ 113 StGB)
    • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, für Widerstand oder Drohung mit Gewalt bei Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen (in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre)
  • „Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen“ (§ 115 StGB)
    • Gleiches wie § 113 StGB gilt für Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, und für Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, sowie bei Behinderung von Aufgaben bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
  • „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“ (§ 126 StGB)
    • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe, Störung des öffentlichen Frieden
  • „Volksverhetzung“ (§ 130 StGB)
    • (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
      • 1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
      • 2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
    • (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
      • a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
      • b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
      • c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
    • (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
    • (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
    • (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
  • „Anleitung zu Straftaten“ (§ 130a StGB)
    • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe, bei Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat, um damit die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich machen
  • „Gewaltdarstellung“ (§ 131 StGB)
    • Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe, bei Schilderung von grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen und Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten sowie Darstellung des Grausamen oder Unmenschlichen des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
  • „Beleidigung“ (§ 185 StGB)
    • Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe bei Beleidigung sowie Freiheitsstrafe bis 2 Jahre bei öffentlicher Beleidigung oder im Rahmen von Versammlungen, durch Verbreiten eines Inhalts sowie mittels einer Tätlichkeit
  • „Üble Nachrede“ (§ 186 StGB)
    • Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • „Verleumdung“ (§ 187 StGB)
    • Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ (§ 188 StGB)
    • (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
    • (2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
  • „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ (§ 189 StGB)
    • Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB)
    • Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • „Bedrohung“ (§ 241 StGB)
    • Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe bei Bedrohung durch Begehung einer gegen anderen oder eine dem anderen nahestehenden Personen gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert
    • Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe bei Bedrohung durch Begehung eines gegen andere oder eine dem anderen nahestehenden Personen gerichteten Verbrechens
  • „Politische Verdächtigung“ (§ 241 StGB)
    • Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe bei Aussetzung einer Gefahr politisch verfolgt zu werden durch Anzeige/Verdächtigung
  • Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
    • Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke)
    • ausgenommen sind Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, und Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind
    • regelt Umgang mit Nutzer-Beschwerden über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte im Netz sowie eine vierteljährliche Berichtspflicht und Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten des Verletzers ggü. Opfern von Persönlichkeitsverletzungen

Was können wir alle gemeinsam gegen Hass und Hetze tun?

„Aber wir sind bei weitem nicht machtlos gegenüber Hassreden. Wir können und müssen das Bewusstsein für ihre Gefahren schärfen und daran arbeiten, sie in all ihren Formen zu verhindern und zu beenden.“

UN-Generalsekretär António Guterres
  • strafrechtlich relevante Hate Speech (wie Volksverhetzung, Holocaustleugnung, Beleidigung, Verleumdung) strikt melden (z.B. HateAid oder über App „Meldehelden“ von HateAid sowie über Meldestelle Respect) oder bei der Polizei zur Anzeige bringen
  • gefährlichen, aber nicht strafrechtlich relevanten Aussagen (Toxic Speech wie Desinformationen und manipulierte Erzählungen, abwertende Verallgemeinerungen, Verbreitung eines homogenen und antipluralistischen Gesellschaftsbildes etc.) entschieden entgegentreten und diesen in Sachlichkeit widersprechen und Werte verteidigen
  • Ausnahme-Entschuldigungen bzw. Relativierungen wie „Das ist bestimmt nicht so gemeint“ oder „Da sind Emotionen durchgegangen“ entschieden begegnen
  • bei strukturellen Problemen Mitstreiter*innen suchen und gemeinsam Hass und Hetze entgegentreten sowie Demokratie und Gleichwertigkeit sichtbar machen, klar und nach außen sichtbar kommunizieren
  • Factchecks: „Fake News“ oder Desinformationen im Sinne des doppelten Quellenchecks überprüfen und beides klar benennen
  • Aufklärung: Bewusstsein für Hassreden schärfen – online wie offline

Quellen

Published inWelttag...

Sei der Erste der einen Kommentar abgibt

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert