veröffentlichende Fachgesellschaft: Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG)
Klassifikation gemäß AWMF: S1
Datum der Veröffentlichung: 01.01.2026
Ablaufdatum: 31.12.2028
Quelle/Quelllink: https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/015-097
allgemeine Empfehlungen zur Erstversorgung
- Nutzung von vom übrigen Klinikbetrieb getrennten, geschützten und möglichst ruhigen Räumlichkeiten zur Verfügung für die Versorgung von Frauen nach sexualisierter Gewalt
- Schulung der involvierten Ärzt*innen bzgl. der Versorgung von Frauen nach sexualisierter Gewalt
- spezielle Schulung in traumainformierter Gesprächsführung
- Durchführung der medizinisch-forensischen Untersuchung durch qualifiziertes rechtsmedizinisches und/oder gynäkologisches ärztliches Personal gemäß dem Facharztstandard
- Untersuchung kann von zwei Personen durchgeführt werden (Vier-Augen-Prinzip)
- bei Vorliegen einer Sprachbarriere Dolmetscherinnen zur Verfügung stellen (CAVE: Freund*innen oder Familienangehörige sollten nicht als Dolmetscher*in fungieren)
- falls Betroffene weibliches oder männliches Personal zur Versorgung vorzieht, diesen Wunsch möglichst berücksichtigen
- Untersuchung immer im Beisein einer weiblichen Drittperson (Pflegekraft/Ärztin) durchführen
- Betroffener ermöglichen, dass eine Vertrauensperson ihrer Wahl bei der Versorgung anwesend sein kann
- liegt ein akuter medizinischer Notfall vor (z.B. schwere Verletzungen, Panikattacken, Dissoziation, Intoxikationen), soll dessen Behandlung Priorität haben
Umgang mit den Betroffenen
- verschiedene Optionen der Versorgung (mit polizeilicher Anzeige, Vertrauliche Spurensicherung, rein medizinische Versorgung) nach sexualisierter Gewalt der Betroffenen erläutern
- Betroffene soll frei entscheiden können, welche Versorgungsform sie wahrnimmt (kein Drängen hin zu einer Versorgungsform)
- Konzept der traumainformierten Gesprächsführung und Versorgung kann bei der Betreuung Betroffener angewendet werden
- etwaige (Teil-)Ablehnung sowie Unterbrechungen und vorzeitige Beendigungen der Anamneseerhebung und/oder Untersuchung dokumentieren
- sachlich, wertfrei und empathisch mit der Betroffenen umgehen und vermitteln, dass ihr zugehört wird
- alle Untersuchungsschritte erklären und nur mit Einwilligung der Betroffenen durchführen
- im Gespräch mit Betroffenen kann es hilfreich sein, das Konzept des aktiven Zuhörens anzuwenden
- Begleitpersonen
- Betroffenen größtmögliche Kontrolle über Versorgungsprozess ermöglichen
- Anwesenheit bei der Anamneseerhebung und/oder Untersuchung nicht erforderlicher Personen nur in Abstimmung mit der Betroffenen gestatten
- Namen der bei der Anamneseerhebung und/oder Untersuchung anwesenden Personen auf dem Untersuchungsbogen notieren und sowohl die Betroffene als auch die Begleitperson darüber informieren, dass die anwesenden Personen im Falle eines Gerichtsverfahrens als Zeug*in herangezogen werden können
- ausschließen, dass die Begleitperson der/die Tatverdächtige ist
- wenn im Rahmen der Anamneseerhebung und Untersuchung bekannt wird, dass die Begleitperson Zeug*in der Tat ist, dies dokumentieren
Versorgungsformen und rechtliche Konstellationen
- Betroffene darüber informieren, dass Schweigepflicht für das medizinische Personal besteht (Schweigepflichtentbindung soll schriftlich erfolgen)
- Betroffene stimmt der Untersuchung zu
- zur Nachverfolgung der Beweiskette dokumentieren, welche Dokumente und/oder Asservate an die Polizei/Rechtsmedizin ausgehändigt wurden
- Betroffene lehnt die Untersuchung ab
- Belehrung der Betroffenen für Untersuchung gemäß § 81c StPO erfolgt durch Ermittlungsbehörden
- Betroffene darauf hinweisen, dass Untersuchung gemäß § 81c StPO abgelehnt werden kann
- Ermittlungsbehörden als Auftraggeber der Untersuchung
- bei durch die Ermittlungsbehörden beauftragten Untersuchungen alle gesicherten Asservate (Abriebe, Abstriche, Blut-/Urinproben) an die Polizei übergeben (CAVE: weitere schriftliche Dokumentation von Befunden nach Vorliegen einer Schweigepflichtentbindung aushändigen)
- bestehen Zweifel, ob auch weiterführende Dokumentationen/Befundberichte an die Ermittlungsbehörden auszuhändigen sind, zunächst auf Schweigepflicht berufen (Klärung ist auch im Nachgang juristisch noch möglich)
- damit die Dokumentation später im Ermittlungs-/Strafverfahren verwendet werden kann, auf gerichtsverwertbare Dokumentationsqualität achten
- Vertrauliche Spurensicherung
- Betroffener das Lagerungsangebot der Vertraulichen Spurensicherung (VSS) vor Ort empfehlen, um lückenlose Beweismittelkette zu gewährleisten
- Ärzt*innen sollen sich über Stand und Regelungen der Vertraulichen Spurensicherung (VSS) im eigenen Bundesland informieren (wenn es noch keine Regelung gemäß § 132 SGB V gibt, bei dem nächstliegenden rechtsmedizinischen Institut nach Kooperationsmöglichkeiten erkundigen)
- ausschließlich medizinische Versorgung
- wenn keine polizeiliche Anzeige vorliegt, der Betroffenen die Vertrauliche Spurensicherung (VSS) anbieten oder sie an eine entsprechende Einrichtung weiterleiten
- Betroffene darüber informieren, dass sie um die Relevanz einer gerichtsverwertbaren Dokumentation/Spurensicherung weiß, wenn sie sich später zu einer polizeilichen Anzeige entschließt
- wenn Vertrauliche Spurensicherung (VSS) von der Betroffenen nicht gewünscht, zumindest gewissenhafte und ausführliche Dokumentation der erfolgten Maßnahmen
- nicht einwilligungsfähige Betroffene
- bei Alkohol-/Drogen-/Medikamentenbeeinflussung prüfen, ob Einwilligungsfähigkeit vorliegt
- spurensichernde Maßnahmen/Untersuchungen nur mit Zustimmung der Betroffenen
- bei längerfristiger Einschränkung der Einwilligungsfähigkeit fallabhängig entsprechend des mutmaßlichen Willens der Betroffenen die Entscheidung für oder gegen eine Spurensicherung und deren Ausmaß treffen
- kognitive und psychische Beeinträchtigung
- Bei Betroffenen mit erkennbar kognitiven und/oder psychischen Beeinträchtigungen soll entschieden werden, ob diese einwilligungsfähig sind. Die Gründe für diese Annahme sollen dokumentiert werden; dasselbe gilt für die Annahme von Einwilligungsunfähigkeit.
- Die Feststellung, ob und inwieweit die Betroffene in medizinische Maßnahmen und die Spurensicherung selbst einwilligen kann, obliegt der ärztlichen Einschätzung, und zwar immer bezogen auf die konkrete Behandlungssituation und die konkret beabsichtigte(n) Maßnahme(n).
- Auch betreute Menschen dürfen grundsätzlich als Teil ihres Selbstbestimmungsrechts alleine und ohne ihre rechtliche Betreuung über medizinische Maßnahmen entscheiden. Ob die Betroffene eine rechtliche Betreuung für den Bereich der Gesundheitssorge hat, ist daher bei Personen, die einwilligungsfähig sind, nicht relevant.
- Wenn die Betroffene nicht (mehr) selbst einwilligen kann und eine rechtliche Betreuung für Gesundheitssorge besteht, soll diese kontaktiert und in die Entscheidung über die Einwilligung in medizinische Maßnahmen einbezogen werden. Dasselbe gilt bei Einwilligungsunfähigkeit und einer bestehenden rechtlichen Betreuung für den Bereich Behördenangelegenheiten im Hinblick auf die Spurensicherung nach Vergewaltigung.
- Auch bei bestehender rechtlicher Betreuung und Einwilligungsunfähigkeit bleibt die Betroffene die Ansprechperson für die ärztliche Aufklärung; die rechtliche Betreuung führt nicht dazu, dass allein mit dieser gesprochen und durch diese entschieden werden darf.
- Ist die Betroffene nach ärztlicher Einschätzung nicht einwilligungsfähig oder sind die ärztlichen Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit so groß, dass ein Untersuchungswunsch der Betroffenen ansonsten abgelehnt werden müsste, sollte bei Personen ohne rechtliche Betreuung beim zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht) eine rechtliche Betreuung für Gesundheitssorge (und ggf. Behördenangelegenheiten) beantragt werden, wenn dies für die konkret anstehenden Maßnahmen erforderlich ist.
Anamneseerhebung
- allgemeine Anamnese
- allgemeine Anamnese erheben, welche Folgendes umfasst: Größe und Gewicht, Vorerkrankungen, Operationen, Medikamenteneinnahme
- psychischen Zustand der Betroffenen (Orientierung, Bewusstsein, Verfassung sowie Affekt) erfassen und in der Anamnese dokumentieren
- gynäkologische Anamnese
- allgemeine gynäkologische Anamnese erheben
- erfragen, wann, mit wem und wie der letzte einvernehmliche und/oder nicht einvernehmlich Sexualkontakt erfolgt ist und ob bzw. welche Verhütungsmethode angewandt, v.a. ob ein Kondom verwendet wurde
- infektiologische Anamnese
- aus infektiologischer Sicht folgende Informationen erheben, um das Risiko einer durch den Übergriff erworbenen oder vorbestehenden STI abschätzen zu können:
- Verletzungen oder Blutungen bei der Betroffenen und soweit bekannt dem mutmaßlichen Tatverdächtigen
- Bekannte STI-Vorgeschichte bei der Betroffenen und dem mutmaßlichen Tatverdächtigen
- Vorliegen von STI-Symptomen
- Überprüfung des Impfstatus der Betroffenen (z.B. Hepatitis B und Tetanus)
- aus infektiologischer Sicht folgende Informationen erheben, um das Risiko einer durch den Übergriff erworbenen oder vorbestehenden STI abschätzen zu können:
- Die Tat betreffende Anamnese
- Tathergang zunächst von der Betroffenen frei schildern lassen (Suggestivfragen vermeiden)
- Datum, Uhrzeit und Ort des Übergriffs erfragen
- Erfragen von Details zum Tathergang auf das für die Untersuchung, Versorgung und Spurensicherung notwendige Maß beschränken
- erfragen, ob der/die mutmaßliche Tatverdächtige bzw. die mutmaßlichen Tatverdächtigen der Betroffenen bekannt sind (z. B. Bekannte oder Familienangehörige)
- abklären, ob und wenn ja, wo (oral, anal, vaginal) und womit (Penis, Finger, Gegenstand) eine Penetration stattgefunden hat sowie ob, und wenn ja, wohin es zu einer Ejakulation gekommen ist und ob ein Kondom verwendet wurde
- erfragen, ob (sich) die Betroffene zwischenzeitlich in irgendeiner Form gereinigt hat (inkl. Abwischen), die Kleidung, einen Tampon/Binde/Vorlage oder ein Barriere-Kontrazeptivum gewechselt hat, Wasser gelassen/Stuhlgang gehabt hat (vor allem bei vaginaler und analer Penetration), etwas gegessen, getrunken, geraucht, Zähne geputzt oder eine Mundspülung durchgeführt hat (bei oraler Penetration)
- Abklärung, ob und in welcher Form Gewalt angewandt und ob dabei Waffen oder Gegenständen (inkl. Fesseln) verwendet wurden
- weitere Möglichkeiten und Lokalisationen einer Übertragung von genetischem Material erfragen (z.B. Küssen, Lecken, Beißen, Anfassen und Abwehrmaßnahmen wie Kratzen
- auch abklären, ob und in welcher Form die Betroffene ggf. den/die mutmaßliche Tatverdächtige(n) ihrerseits verletzt hat
- bei Schilderung von Gewalt gegen den Hals Symptome zunächst frei schildern lassen, wobei insbesondere eine damit verbundene Bewusstlosigkeit, ein unfreiwilliger Kot- oder Urinabgang, Schluckbeschwerden, Halsschmerzen, Heiserkeit, ein Fremdkörpergefühl (Globusgefühl) oder Sehstörungen wesentlich sind
- Konsum von Alkohol, Drogen, Medikamenten und ein Gedächtnisverlust („Blackout“) als Hinweis auf Intoxikation mit zentralnervös wirksamen Substanzen erfragen
- v.a. bei Vorliegen extragenitaler Verletzungen und/oder Hinweisen auf geformte (musterartige) Verletzungen getragene Kleidung und getragenen Schmuck erfragen
Empfehlungen zur medizinisch-forensischen Untersuchung
- Untersuchung soll zeitnah, systematisch und standardisiert erfolgen, um rechtlichen Anforderungen im (späteren) Ermittlungsverfahren gerecht zu werden
- körperliche Untersuchung und Verletzungsdokumentation
- Fotodokumentation der festgestellten Verletzungen und anderweitiger Befunde, welche aus Übersichtsaufnahmen zur sicheren Identifizierung der Verletzungslokalisation und Detailaufnahmen mit Maßstab besteht
- Beschreibung der Verletzungen soll Angaben zu Art, Form, Größe, Farbe und Lokalisation der Verletzung enthalten (Interpretationen vermeiden)
- für die Übersicht sämtliche Verletzungen in einem Körperschema skizzieren, das Teil der standardisierten Untersuchungsbögen ist
- Spurensicherung
- Spurensicherung an den jeweiligen Begebenheiten des Falls orientieren (Anamnese)
- Sicherung von potentiellem genetischem Fremdmaterial mithilfe spezieller selbsttrocknender forensischer Wattestieltupfer (Abstriche und Abriebe) sowie durch die Sicherung potentiell DNA-tragender Bekleidung und Gegenstände in atmungsaktiven Spurensicherungstaschen bzw. Papiertüten
- Asservierung molekulargenetischer Spuren so schnell wie möglich (CAVE: Abstrich- und Abriebentnahme soll bis 72 h nach dem Vorfall unabhängig von einer Körperreinigung immer erfolgen und kann im Einzelfall bis zu 7 Tage nach dem Ereignis durchgeführt werden)
- während der Untersuchung zur Vermeidung einer Kontamination mit Fremd-DNA (durch den Untersuchenden) auf die Einhaltung strikter Hygienemaßnahmen achten
- Handschuhe und chirurgischen Mundschutz tragen
- zur Vermeidung einer DNA-Verschleppung Handschuhe bei möglicher Kontamination wechseln und jedweden Kontakt der (behandschuhten) Hände oder der zu benutzenden Instrumentarien mit noch abzustreichenden /abzureibenden Körperstellen vermeiden
- Entnahme von Abstrichen und Abrieben soll der medizinischen Versorgung vorausgehen, sofern keine akute Behandlungsbedürftigkeit besteht
- gynäkologische Untersuchung
- einzelne anatomische Strukturen mit einer konsistenten Terminologie des Anogenitalbereiches genau aufführen (siehe Grafik)
- Ärzt*innen, die direkt von Betroffenen sexualisierter Gewalt kontaktiert werden und nicht über die notwendige Expertise verfügen, sollen sich der Betroffenen dennoch annehmen und eine Weiterleitung an eine Einrichtung mit entsprechender Expertise organisieren
- Dokumentation von Genitalverletzungen soll nach dem TEARS-Schema erfolgen (CAVE: Interpretationen vermeiden)
- Untersuchung des Anogenitalbereichs mittels Kolposkopie im Rahmen der Untersuchung von Betroffenen sexualisierter Gewalt durchführen
- Toluidinblau-Probe (Collins-Test) vor dem Hintergrund der kontroversen Diskussionen in der Literatur nicht empfohlen
- Abwesenheit von genitalen Verletzungen spricht nicht gegen nicht-einvernehmlichen Sexualkontakt, genauso wenig wie das Vorhandensein von genitalen Verletzungen nicht gegen einvernehmlichen Sexualkontakt spricht
- Dokumentation anogenitaler Befunde nach sexualisierter Gewalt soll mindestens mittels Beschreibung und Schemazeichnung erfolgen (bei Einwilligung der Betroffenen auch Fotodokumentation anogenitaler Befunde durchführen; möglichst Detailaufnahmen, mit der Möglichkeit einer anatomischen Zuordenbarkeit, keine Übersichtsaufnahme)

- Durchführung der gynäkologischen Untersuchung
- Untersuchung des Anogenitalbereichs einer Betroffenen nach sexualisierter Gewalt in Steinschnittposition (alleinige Analinspektion kann auch in Seitenlage mit angewinkelten Beinen erfolgen)
- ggf. vorhandene Scham- bzw. Intimhaare mit einem DNA-freien Kamm auskämmen und das dabei gewonnene Material sammeln und gemeinsam mit dem Kamm in einer Papier-/Asservierungstüte aufbewahren; verklebte Scham- bzw. Intimhaare abschneiden und ebenfalls asserviern
- nach Spurensicherung des äußeren Genitals Inspektion der Vulva mit einzelnen anatomischen Strukturen (dabei auf Veränderungen nach TEARS-Klassifikation achten; Hymenalsaum dabei ggf. zusätzlich mit befeuchtetem Wattestäbchen umfahren)
- sowohl mit als auch ohne Speculumeinstellung bei Entnahme des Vaginalabstrichs darauf achten keine Spuren von außen nach innen zu verschleppen
- aus dem Anogenitalbereich je nach angegebener Penetrationsart (vaginal/anal) Abstriche/Abriebe von folgenden Lokalisationen mit selbsttrocknenden Abstrichtupfern entnehmen:
- sichtbare Spuren (z. B. eingetrocknetes Sekret, Speichel, Spermaspuren)
- 1x äußeres Genital
- 1x Innenseite der Labia minora bis zum Hymen
- 1x Vagina
- 1x Cervix uteri (wenn Speculumuntersuchung)
- 1x perianal/anal
- 1x Rektum
- fallabhängige, gynäkologische Speculumuntersuchung unter Berücksichtigung der Angaben zur Tat und zur klinischen Symptomatik (kann Spurensicherung sowie Entdeckung etwaiger Verletzungen und Fremdkörper unterstützen)
- ob Speculumuntersuchung durchgeführt wird, die selbstverständlich nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen kann, soll mit der Betroffenen eingehend besprochen werden
- keine Nativabstriche zum Nachweis von Spermatozoen entnehmen, damit für die spätere Spurenanalyse ausreichend Material zur Verfügung steht
- besteht im Vorfeld Kontakt zur Betroffenen (z.B. telefonisch), diese instruieren, vor der medizinisch-forensischen Untersuchung möglichst keine Körperreinigung oder Wechsel der Kleidung vorzunehmen (im Falle einer oralen Penetration die Betroffenen informieren, bis zur Untersuchung Essen, Trinken, Zähne putzen, Mundspülungen und Rauchen zu vermeiden)
- bei Verdacht auf Substanzbeeinflussung, Blut- und Urinproben so schnell wie möglich (spätestens aber innerhalb von 72 h) nach dem Übergriff asservieren
- Blut- und Urinproben bis zur Weiterleitung in Kühlschrank lagern
medizinische Versorgung
- Anamnese, Befunde und die Spurensicherung standardisiert anhand eines Dokumentationsbogens erheben
- körperliche Verletzungen adäquat erfassen, dokumentieren und versorgen, ggf. dabei andere Fachdisziplinen konsiliarisch involvieren
- Tetanus-Impfung
- Tetanus-Impfstatus im Rahmen der Anamnese erheben
- wenn bei der Untersuchung genitale oder extragenitale Verletzungen vorhanden sind, bei fehlendem, unbekanntem oder unzureichendem Impfschutz kombiniert passiv-aktive Immunisierung mit Tetanusimpfstoff
- nach Hinweisen auf Gewalt gegen den Hals (Würgen/Drosseln) HNO-ärztliche Untersuchung veranlassen, ggf. begleitet von Bildgebung (CT/MRT des Halses)
- Notfallkontrazeption/Schwangerschaftstest
- Betroffener, wenn indiziert, Notfallkontrazeption anbieten
- vor Anwendung einer Notfallkontrazeption Schwangerschaftstest durchführen
- auch unabhängig von Notfallkontrazeption der Betroffenen Schwangerschaftstest zur Beschreibung des Ist-Zustandes anbieten bzw. auf ihren Wunsch durchführen
sexuell übertragbare Infektionen
- Untersuchungen auf sexuell übertragbare Infektionen
- Betroffenen einer sexualisierten Gewalttat STI-Screening anbieten, um bereits bestehende oder möglicherweise durch den Übergriff übertragene Infektionen zu diagnostizieren
- STI-Screening sollte Ausgangsbefund („Null-Status“) sowie Verlaufsuntersuchungen nach dem unten angeführten Schema beinhalten
- STI-Screening sollte Untersuchungen auf die folgenden Infektionen beinhalten: HIV, Hepatitis B, Hepatitis C, Treponema pallidum, Chlamydia trachomatis, Neisseria gonorrhoeae, Mykoplasma genitalium und Trichomonas vaginalis
- Untersuchungsmaterial
- zur Untersuchung auf HIV, Hepatitis B, Hepatitis C und Treponema pallidum Blutentnahme zur serologischen Untersuchung durchführen
- zur Untersuchung auf Chlamydia trachomatis, Neisseria gonorrhoeae, Mykoplasma genitalium und Trichomonas vaginalis Abstrich von der Lokalisation bzw. den Lokalisationen der erfolgten oder versuchten Penetration entnehmen
- Expositionsprophylaxe
- keine postexpositionelle Antibiotikaverabreichung zur Prävention bakterieller STI
- wenn beim Täter eine bekannte floride bakterielle STI vorliegt, zielgerichtete postexpositionelle prophylaktische Antibiotikatherapie entsprechend der geltenden infektiologischen Leitlinienempfehlung
- wenn ein ausgeprägter Wunsch von Seiten der Betroffenen nach postexpositioneller prophylaktischer Antibiotikagabe besteht, kann prophylaktische Gabe [Ceftriaxon (1 g i.v. oder i.m.) plus Azithromycin (1,5 g per os), ggf. Metronidazol (2 g per os) einmalig innerhalb von 24 oder max. 72 h nach Exposition] erwogen werden
- bei Nachweis von STI im Rahmen der Screening- und Verlaufsuntersuchungen diese gemäß der geltenden Leitlinienempfehlungen behandeln
- Hepatitis B
- Hepatitis-B-Impfstatus der Betroffenen erheben
- bei unbekanntem Impfstatus und bei dokumentierter Impfung mit unbekanntem HBs-Antikörpertiter (HBs-AK-Titer) HBs-AK-Titer bestimmen
- falls zum Vorstellungszeitpunkt keine Grundimmunisierung gegen Hepatitis B erfolgt ist, der HBs-AK-Titer <100 IE/L liegt oder dieser nicht innerhalb von 48 h zu bestimmen ist, aktive Impfung mit HBs-Antigen-Impfstoff innerhalb von 48 h nach dem Übergriff
- falls der HBs-AK-Titer zu früheren Zeitpunkt nicht mind. 100 IE/L war, der Tatverdächtige Hepatitis B-positiv ist und der Übergriff weniger als 7 d zurückliegt, Gabe von HB-Immunglobulin
- falls Grundimmunisierung gegen Hepatitis B im Rahmen der Versorgung nach sexualisierter Gewalt begonnen wird, über erforderliche Folgeimpfungen aufklären
- HIV
- Betroffene zur HIV-PEP beraten
- HIV-PEP nach ungeschützter analer oder vaginaler Penetration anbieten
- bei ausschließlich oraler Penetration keine HIV-PEP anbieten
- HIV-PEP soll unverzüglich, spätestens innerhalb von 72 h, nach dem Übergriff beginnen und nicht durch Abwarten von Laborergebnissen verzögern
- Verlaufskontrollen
- folgenden Kontrolluntersuchungen durchführen:
| Zeitintervall nach der Erstvorstellung | empfohlene Untersuchungen | Untersuchungsmaterial |
|---|---|---|
| 2 Wochen | C. trachomatis, N. gonorrhoe, T. vaginalis und M. genitalium | Abstrich der Stelle der erfolgten/versuchten Penetration (Alternative: Erststrahlurin) |
| 6 Wochen | HIV, Hepatitis B (wenn Immunschutz nicht vorhanden ist), Hepatitis C und T. pallidum | Serum |
| 12 Wochen | HIV, Hepatitis B (wenn Immunschutz nicht vorhanden ist), Hepatitis C und T. pallidum | Serum |
| 24 Wochen | Hepatitis C | Serum |
psychische und psychosoziale Versorgung
- in der psychosozialen Versorgung Betroffener von sexualisierter Gewalt die Grundhaltung der Versorgenden darauf ausrichten, Beruhigung und hoffnungsvolle, zukunftsorientierte Perspektive zu vermitteln, das Vertrauen in die eigene Handlungsfähigkeit zu stärken und soziale Kontakte zu fördern
- bei allen, v.a. aber bei Betroffenen mit ausgeprägter psychischer Symptomatik, ambulante Verlaufsbeobachtung in den ersten Wochen nach dem Übergriff empfehlen
- Selbstgefährdung und selbstschädigendes Verhalten
- Selbstgefährdung eruieren
- wenn Selbstgefährdung vorliegt, psychiatrische Vorstellung und ggf. die entsprechende stationäre Aufnahme
- insbesondere bei Betroffenen mit Risikofaktoren für die Entwicklung langfristiger psychischer Symptome (=Tatverdächtige sind aktuelle oder ehem. Intimpartner, vorbestehende psychische Erkrankungen, Vergewaltigung in der Anamnese, fehlende soziale Unterstützung) ambulante Verlaufsbeobachtung in den ersten Wochen nach dem Übergriff empfehlen
- in der ambulanten Versorgung die kurzfristige Entlastung der Betroffenen unterstützen und Ressourcen dafür thematisieren bspw. die Unterstützung durch das soziale Umfeld der Betroffenen
- (akute) Gefährdung der Betroffenen durch Dritte klären und die Schutzmöglichkeiten der Betroffenen eruieren (CAVE: darauf achten, dass die Betroffene in eine sichere Umgebung zu entlassen werden)
- Betroffenen schriftliche Informationen zu spezialisierten Beratungsstellen, Frauenhäusern, Traumaambulanzen, traumatherapeutischen Psychotherapieverfahren und anderen Anlaufstellen anbieten
- Psychoedukation
- Betroffene leicht verständlich, kurz und nicht schriftlich über häufig auftretende typische psychische Reaktionen informieren, damit sie diese als nachvollziehbare Reaktionen einordnen, ein entpathologisierender Effekt eintreten und sie bei Symptompersistenz Hilfsmöglichkeiten aufsuchen kann
- Verhaltensempfehlungen (ausgeglichener Schlafrhythmus, gesunde Mahlzeiten, gemäßigte körperliche Beanspruchung, Versuch eines normalen Tagesablaufs, Zeit mit anderen Menschen verbringen) und Informationen zu positiven Bewältigungsstrategien (Gespräche mit Bezugspersonen, Entspannungsübungen, professionelle Unterstützung) mit der Betroffenen besprechen und ihr ggf. schriftlich mitgegeben
- Betroffene über ihr Recht nach dem sozialen Entschädigungsrecht Unterstützung und Entschädigung zu erhalten informieren (kann dann auch an Beratungsstelle delegiert werden)
- betroffenen Frauen keine Benzodiazepine verordnen
Nachbetreuung
- physische und psychische Symptome nach Erleben sexualisierter Gewalt (v.a. Schlafstörungen, emotionale Taubheit, sich aufdrängende und belastende Gedanken an das Geschehen, überwältigende Gefühle, Verzweiflung, dissoziative Symptome) erfragen und Betroffene ggf. an entsprechende Versorgungseinrichtungen (z. B. Fachberatungsstelle oder Traumaambulanz oder eine (ggf. traumafokussierte) Psychotherapie) weitervermitteln
- infektiologische Kontrolluntersuchungen
- Wichtigkeit von Verlaufskontrollen erläutern und Betroffene bei der Wahrnehmung derselben unterstützen
- Verlaufskontrollen gemäß den aktuell geltenden infektiologischen Empfehlungen
- Nachbetreuungstermine
- Betroffenen eine Nachbetreuung empfehlen
- Nachbetreuung soll die infektiologische und psychosoziale Nachsorge sowie das Angebot einer Kontrolluntersuchung von ggf. erlittenen Verletzungen umfassen
- Durchführung eines Schwangerschaftstests anbieten
- Betroffenen ärztlichen Bericht mitgeben, der Informationen zu erfolgten und im Rahmen der Nachsorge empfohlenen Untersuchungen und Behandlungen enthält


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