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23.05. – „Rettungsdienst als Grundrecht“ zum 75. Geburtstag des Grundgesetzes

Heute vor 75 Jahren ist das Grundgesetz, unsere Verfassung, am 23. Mai 1949 durch den Parlamentarischen Rat verkündet worden und so wurde Bundesrepublik Deutschland gegründet. Somit ist heute der Geburtstag des Landes, in welchem wir leben, und der Verfassung, die unser Zusammenleben regelt. Das Grundgesetz ist das Ergebnis der gescheiterten Weimarer Republik sowie der nachfolgenden 12 Jahre Terror, Mord & Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die Nationalsozialisten. Eigentlich erst als Provisorium für eine gesamtdeutsche Verfassung gedacht und deshalb auch nicht als Verfassung bezeichnet, wurde das Grundgesetz am 3. Oktober 1990 nach dem Beitritt der Länder der dann ehemaligen DDR zur Verfassung des gesamten Volkes.

Die 148 Artikel des Grundgesetzes, die unserer Zusammenleben regeln, stellen die Menschen und deren Rechte in den Mittelpunkt und aus diesem Grund finden sich die unverbrieften Grundrechte für jede*n gleich zu Beginn in den ersten 19 Artikeln des Grundgesetzes (Menschenrechte und Bürgerrechte). Die anderen „Kapitel“ des Grundgesetzes gliedern sich wie folgt:

  • Artikel 20 – Artikel 37: „Der Bund und die Länder“ (u a. Demokratieprinzip, Bundestaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit & Sozialstaatsprinzip)
  • Artikel 38 – Artikel 91: Institutionen wie Bundestag, Bundesrat, gemeinsamer Ausschuss, Bundespräsident, Bundesregierung & Bundesverwaltung sowie die Ausführung der Bundesgesetze und Gemeinschaftsaufgaben & Verwaltungszusammenarbeit
  • Artikel 92 – Artikel 104: „Die Rechtssprechung“
  • Artikel 104a – Artikel 115: „Das Finanzwesen“
  • Artikel 115a – Artikel 115l: „Verteidigungsfall“
  • Artikel 116 – Artikel 146: „Übergangs- und Schlußbestimmungen“

Bei den Grundrechten handelt es sich im Grundsatz um Abwehrrechte, also Rechte, die vor Eingriffen durch den Staat bzw. ggü. dem Staat schützen. Über die Jahre hinweg entwickelten sich durch verschiedene Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus diesen Grund- bzw. Abwehrrechten auch Schutzrechte und Leistungsansprüche aller Bürger*innen ggü. dem Staat. Das Bundesverfassungsgericht hat sich hierzu 1978 wie folgt geäußert:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalten die grundrechtlichen Verbürgungen nicht lediglich subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, sondern stellen zugleich objektivrechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben (vgl. BVerfGE 7, 198 (205); 35, 79 (114) mwN; 39, 1 (41f)); dies wird am deutlichsten in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ausgesprochen, wonach es Verpflichtungen aller staatlichen Gewalt ist, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Daraus können sich verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben, die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, daß auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt.“

BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 – 2 BvL 8/77

Ein passendes Beispiel für diese Leistungsansprüche der Bürger*innen ggü. dem Staat ist z.B. die Bereitstellung von ausreichend Studienplatzkapazitäten in Bezug auf Art. 12 GG (1 BvL 3/14).

Da sich bei FOAMio alles um die Notfallmedizin dreht, ist es wahrscheinlich nicht verwunderlich, dass es heute genau darum geht – nämlich ob es ein Grundrecht bzw. ein Schutzrecht oder den Leistungsanspruch aller Bürger*innen auf einen Rettungsdienst gibt, der überall in Deutschland mit der gleichen Qualität die Gesundheitsversorgung von Patient*innen sicherstellt!

„Rettungsdienst als Grundrecht“

Für den Rettungsdienst sind einige Grundrechte von größer Bedeutung. Hierzu zählen die folgenden Artikel des Grundgesetzes:

  • Art. 1 Art. 1 GG – „Menschenwürde“
  • Art. 2 Abs. 2 GG – „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“
  • Art. 3 Abs. 3 GG – „Diskriminierungsverbot“
  • Art. 20 Abs. 1 GG & Art. 28 Abs. 1 GG – „Sozialstaatsprinzip“ (verankert als Staatsziel)

Betrachtet man nun die Art und Weise der Organisation des Rettungsdienstes in Deutschland, so kann man konstatieren, dass dieser „staatlich“, monopolistisch organisiert ist und somit in den Bereich der Grundrechte fällt und das Verhältnis zwischen Staat und Bürger*innen tangiert. Das bedeutet wie zuvor beschrieben, dass es sich hierbei um ein verbrieftes Schutzrecht bzw. Daseinsvorsorge und damit um einen Leistungsanspruch der Bürger*innen ggü. des Staates handelt. Man befindet sich hier genau genommen im Bereich der Gefahrenabwehr, welche das Ziel verfolgt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Hiermit sind Normen der Rechtsordnung gemeint, die die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen sichern bzw. schützen (Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2011, Rn. 53).

Neben den landesrechtlichen, föderalen Regelungen bzgl. des Leistungsanspruchs eines Rettungsdienstes, gibt es zusätzlich zu den o.g. Aussagen des Grundgesetzes noch das Sozialrecht, welches durch hauptsächlich über das Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt wird. Das Sozialrecht fußt ebenfalls auf den o.g. Artikeln des Grundgesetzes. Schaut man aktuell in das Sozialgesetzbuch, so stellt man fest, dass der Rettungsdienst dort selbst kaum zu finden ist. Diesbezüglich gibt es aktuell Empfehlungen der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung (9. Empfehlung) und Willensbekundungen der Politik, dass der Rettungsdienst ein eigenes Leistungssegment im SGB V wird, wie es die Krankenhausbehandlung z.B. ist und es dann einen Leistungsanspruch der Versicherten gibt und die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern sowie Fragen der Qualitätssicherung damit eindeutig geregelt sind.

Die aktuellen und relevanten Paragraphen aus dem SGB bzgl. des Rettungsdienstes sind u.a.:

  • § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V – Krankenbehandlung („Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.“)
  • § 60 SGB V – Fahrkosten („Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.“
  • § 133 SGB V – Versorgung mit Krankentransportleistungen (Entgelte für Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte)
  • § 27 Abs. 1 SGB VII – Umfang der Heilbehandlung („Die Heilbehandlung umfasst insbesondere [die] Erstversorgung […]“)

Aber was sagt denn jetzt das Grundgesetz genau dazu?

Art. 2 Abs. 2 GG: Recht auf Leben & körperliche
Unversehrtheit sowie unverletzliche Freiheit der Person
+
Art. 1 Abs. 1 GG: Würde des Menschen ist unantastbar
=
Bei der Übernahme von Verantwortung für Leben & körperliche Unversehrtheit durch den Staat gehört die Vorsorge zum Kernbereich der Leistungspflicht des Staates & der in Art. 2 Abs. 2 GG geforderten Mindestversorgung und somit hat sich dann die Ausgestaltung rettungsdienstrechtlicher Rechtsvorschriften an der objektiv-rechtlichen  Pflicht des Staates zu orientieren, also sich schützend und fordernd vor die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen, v.a. bei Notfallpatient*innen wegen der Lebensbedrohlichkeit und der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden (siehe 1 BvR 347/98). Daraus entsteht eine erhöhte Pflicht bei der staatlichen Ausgestaltung des Rettungsdienstes, da die Versorgung und das Leben hilfloser  Menschen durch die im Grundgesetz zugesicherte, unantastbare Menschenwürde in Verbindung mit dem  Sozialstaatsprinzip (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG) alleinig in der Hand des Staates liegt.

Darüber hinaus besteht gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) ein Benachteiligungsverbot. Das bedeutet, dass der Staat neben der Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) das Benachteiligungsverbot behinderzer Menschen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berücksichtigen muss, denn jede*r Notfall-Patient*in muss unabhängig von Art der Behinderung – gleichermaßen versorgt werden. Somit muss die Ausgestaltung des Rettungsdienstes so erfolgen, dass Behinderte mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich Versorgung & Transport strukturell keine Berücksichtigung erfahren (vgl. hierzu „Triageentscheidung“ des Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1541/20 = ausgeprägte Schutzbedürftigkeit hochrangige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter in bestimmten Situationensorgt für konkreten Handlungspflicht des Staates).

Und was sagen die Gerichte dazu?

Im Mai 2023 urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH Mannheim vom 5.5.2023, 6 S 2249/22) in einem Verfahren bzgl. des Rettungsdienstplanes für das Land Baden-Württemberg, dass die Bürger*innen einen auf dem Grundgesetz fußenden Anspruch auf Zurverfügungstellung eines funktionierenden Rettungsdienstsystems haben, auch bei besonderen Anforderungen an den Rettungsdienst (z.B. bei Säuglingen oder psychisch Kranken), und dies wurde hier mit dem zuvor erwähnten Art. 2 Abs. 2 GG begründet. Somit besteht auch die potentielle Möglichkeit dieses Grundrecht als Bürger*in einzuklagen bzw. die ggf. bestehende Grundrechtsverletzung gerichtlich zu rügen. Darüber hinaus hat der VGH Mannheim zur Thematik der Hilfsfrist grundsätzlich befunden, dass diese keine willkürliche Größe ist, sondern der Umsetzung des grundrechtlichen Anspruchs auf einen funktionierenden Rettungsdienst dient. Daraus ergibt sich sehr wahrscheinlich auch die folgende Conclusio:

  • Außerachtlassung der im Gesetz geregelten Hilfsfrist bei Planungen ist rechtswidrig
  • Hilfristberechnung darf nicht auf das ersteintreffende Rettungsmittel beschränkt werden
  • auch Einsätze der Spezialrettungsmittel (Adipositas-RTW etc.) sind hilfsfristrelevant
  • alle Einsätze der Notfallrettung, ob mit oder ohne Sondersignal sind hilfsfristrelevant

Was sagt das neue Gutachten des Wissenschaftliche Dienst des Bundestages zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes?

Im 10. April 2024 hat der Wissenschaftliche Dienst (WD) des Bundestages ein durch Janosch Dahmen, den gesundheitspolitischen Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, beauftragtes Gutachten mit dem Titel „Zur Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Bundes bei einer Verankerung der Notfallversorgung im SGB V“ veröffentlicht, indem es um auch um das Mitspracherecht bzw. auch -pflicht des Bundes bei der Ausgestaltung des Rettungsdienstes geht. Auch in diesem Gutachten wird klar gesagt, dass der Rettungsdienst öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge ist und das diese Aufgabe gemäß  Art. 30 & Art. 70 Abs. 1 GG  den Landesgesetzgebern zugewiesen ist. Somit sind die Bundesländern über die Landesrettungsdienstgesetze für die Ausgestaltung eines funktionierenden Rettungsdienstes verantwortlich. Hinsichtlich weiterer rechtlicher Regelungen, v.a. bzgl. des Versichertenanspruchs auf Transportleistungen sowie der bundesrechtlichen Verpflichtung der GKV zur entsprechenden Versorgung der Versicherten, verweist der WD auf die relevanten, oben genannten Regelungen im SGB V.

Bzgl. der Verankerung rettungsdienstlicher Leistungen im SGB V wird die Aufnahme des Rettungsdienstes in § 27 Abs. 1 S. 2 SGB V wie oben schon von der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung (9. Empfehlung) vorgeschlagen, sodass nachfolgend z.B. § 60 SGB V neugefasst wird und somit ein konkreter Leistungsanspruch in einer eigenständigen Norm entsteht, um damit u.a. auch das aktuell bestehende Problem der fehlenden GKV-Leistungspflicht bei Einsätzen ohne notwendigen Transport zu lösen. Des weiteren schlägt die Kommision vor, dass der § 133 SGB V unter Berücksichtigung der föderalen bzw. kommunalen Verantwortung hinsichtlich der Gefahrabwehr und Investitionskosten ebenfalls neugefasst wird. Hierbei sollen dann vor allem auch Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie eine bundeseinheitliche Grundlage für die Entgelte für die Leitstelle, medizinische Leistungen des Rettungsdienstes und Fahrkosten im Rahmen medizinischer Notfälle.

Wie gesagt liegt die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich bei den Ländern und eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes erwächst nicht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (konkurrierende Gesetzgebung bei Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte) und Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG (konkurrierende Gesetzgebung bei der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Regelung der Krankenhauspflegesätze). Kommt es jedoch zur Verankerung des Rettungsdienstes als eigenständiges Leistungssegment im SGB V, so könnte gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, 2. Alt. GG eine Befugnis zur Gesetzgebungs durch den Bund entstehen, denn dieser GG-Artikel umfasst die bundesgesetzlichen Regelung des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts. Somit müsste dem Bundesgesetzgeber die Normierung von Inhalt, Umfang und Modalitäten der versicherungsrechtlich geschuldeten Leistungen zustehen. Der WD des Bundestages führt diesbezüglich wie folgt aus: „Die Realisierung einer medizinischen Akutversorgung, insbesondere die Durchführung lebensrettender Maßnahmen am Notfallort und während der Rettungsfahrt, gehört neben der ambulanten und stationären ärztlichen Behandlung zum Kern einer sozialversicherungsrechtlichen Absicherung und der von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG geforderten Mindestversorgung. Demzufolge ist davon auszugehen, dass von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, 2. Alt. GG neben den Leistungsbereichen der ambulanten und stationären ärztlichen Behandlung im SGB V auch die Notfallversorgung umfasst wäre und eine Erweiterung des Versichertenanspruchs um eine rettungsdienstliche notfallmedizinische Versorgung (Notfallmanagement, notfallmedizinische Versorgung, Notfalltransport etc.) möglich ist.“.

Hat der Bund also die Kompetenz zur gesetzlichen Ausgestaltung des Rettungsdienstes als eigener Leistungsbereich im SGB V, so ergibt sich zugleich die Frage, ob die Gesetzgebungskompetenz sich auch auf Regelungen zur Finanzierung der Kosten der Leistungserbringung erstreckt. Diesbezüglich nimmt das Bundesverfassungsgericht an, dass der Bund für „sämtliche mit der Sozialversicherung zusammenhängende organisationsrechtliche Fragen“ (BVerfGE 113, 167 – 273) sowie für „Regelungen über die Erstattung und den Ausgleich erbrachter Sozialversicherungsleistungen“ (BVerfGE 81, 156; BVerfGE 113, 167 – 273) zuständig ist und somit ist es dem Bund möglich Regelungen bzgl. Beitrags- und Leistungsaspekte der Sozialversicherung zu treffen. Die Finanzierungsverantwortung für die Aufgaben der Rettungsdienste liegt jedoch bei den Ländern.

Hinsichtlich der bundes- und/oder landesrechtlichen Kompetenzbereiche gilt es hier vor allem noch zu betonen, dass das Bundesverfassungsgerichts in mehreren Entscheidungen klar herausgearbeitet hat, dass eine überall in Deutschland gleich funktionsfähige Sozialversicherung bei landesrechtlich uneinheitlichen Gesetzgebungen quasi nicht realisierbar ist und so bundesgesetzliche Regelung notwendig sind, um eine Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zu schaffen (BVerfGE 113, 167; 114, 196; BVerfG (K) NVwZ-RR 2013, 985). Eine Zustimmungspflicht des Bundesrates hierbei ergibt sich dabei nur selten, außer wenn die Art. 84 Abs. 1 GG oder Art. 104a Abs. 4 GG tangiert werden.

Danksagung

Zum Schluss möchte ich nochmals bei Prof. Dr. Andreas Pitz von der Hochschule Mannheim bedanken für die Bereitstellung seiner Vortragspräsentation, welche als Grundlage für diesen Beitrag diente!

Quellen

Published inWelttag...

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