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Positionspapier „Sicheres Arbeiten für schwangere Ärztinnen in der Notaufnahme“ der DGINA

veröffentlichende Fachgesellschaft: Deutsche Gesellschaft für Notfallmedizin (DGINA)
Klassifikation gemäß AWMF:
Datum der Veröffentlichung: 19.03.2026
Ablaufdatum:
Quelle/Quelllink: https://doi.org/10.1007/s10049-026-01733-6

rechtlicher Rahmen – Mutterschutzgesetz

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) zielt nicht auf pauschale Ausgrenzung Schwangerer aus dem Arbeitsalltag, sondern auf Gestaltung eines diskriminierungsfreien Arbeitsumfelds
  • MuSchG regelt unter anderem:
    • Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG)
    • unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen (§§ 11 – 12 MuSchG)
    • spezifische arbeitszeitliche Schutzvorgaben (§§ 4 – 6 MuSchG)
    • verpflichtende individuelle Gefährdungsbeurteilung (§§ 10 – 14 MuSchG)

Gefährdungsbeurteilung (GBU)

  • für alle Bereiche und Tätigkeitsgruppen des Krankenhauses muss anlassunabhängige GBU des Arbeitgebers vorliegen
  • GBU erfolgt tätigkeitsbezogen, sodass je nach Berufsgruppe unterschiedliche Gefährdungsprofile mgl. sind
  • gesetzliche Pflicht für anlassbezogene GBU durch Arbeitgeber, sobald Schwangerschaft gemeldet wird (§ 10 MuSchG)
  • individuelle GBU sollte sämtliche relevanten arbeitsplatzspezifischen Belastungen einbeziehen (z.B. körperliche Beanspruchung, Exposition ggü. Gefahrstoffen oder ionisierender Strahlung, Arbeitszeitgestaltung, psychische & emotionale Belastungen sowie infektiologische Risiken)
  • Gestaltung der Arbeitsbedingungen, dass unverantwortbare Gefährdungen für Schwangere oder Kind vermieden werden (CAVE: es gibt im Leben kein Null-Risiko)
  • für Bewertung der Unverantwortbarkeit eines Risiko dient Bezugsmaß der sogenannten „allgegenwärtigen Gefährdungen“
    • „Dies setzt voraus, dass bei Frauen, die unter bestimmten Arbeitsbedingungen arbeiten, im Vergleich zu Frauen, die den betreffenden Arbeitsbedingungen nicht ausgesetzt sind, eine signifikant erhöhte Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht. Gefährdungen, die außerhalb des Arbeitsumfelds und unabhängig von den beruflichen Tätigkeiten in gleicher Weise bestehen (allgegenwärtige Gefährdungen), werden nicht erfasst“ (Leitfaden zum Mutterschutz, Seite 29)
  • ermitteltes Restrisiko oberhalb des allgemeinen Lebensrisikos ≠ unzulässige Tätigkeit für Schwangere oder Stillende
    • initial Festlegung zusätzlicher Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip) –> Tätigkeitsausschluss, wenn wenn keine wirksamen Maßnahmen existieren und verbleibendes Risiko unverantwortbar ist –> Prüfung der Umsetzung an anderen geeigneten Arbeitsplatz –> betriebliches Beschäftigungsverbot, wenn auch Umsetzung nicht realisierbar

Einleitung der Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip
S – Substitution (z.B. Ersatz von Gefahrstoff durch weniger gefährlichen Stoff)
T – Technische Maßnahmen (z.B. Lärmreduktion durch Abschirmung/Kapselung von Maschinen)
O – Organisatorische Maßnahmen (Verteilung von Tätigkeiten auf mehrere Personen)
P – Personenbezogene Maßnahmen (z.B. Persönliche Schutzausrüstung, Einweisung, arbeitsmedizinische Vorsorge)

  • maßgeblich ist nicht abstraktes Berufsbild, sondern reale Exposition im individuellen Arbeitsumfeld und bisherige Tätigkeit bis zur Bekanntgabe der Schwangerschaft/Stillzeit
  • getroffene Schutzmaßnahmen regelmäßig auf Wirksamkeit prüfen und ggf. anpassen
  • zuständige Gewerbeaufsichtsamt/Behörde erhält eine nichtnamentliche Schwangerschaftsmeldung (§ 27 Abs. 1 MuSchG)
  • Bereiche, welche bei GBU v.a. auf unzumutbare Gefährdungen geprüft werden
    • Arbeitszeit und -bedingungen
    • körperliche Belastungen und mechanische Einwirkungen
    • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
    • Umgang mit Biostoffen (Infektionsgefährdung)
    • physikalische Einwirkungen
    • sonstige belastende Arbeitsbedingungen, psychische Belastungen
  • Tätigkeitsmerkmale in der Notaufnahme mit besonderer Bedeutung
    • Arbeitszeit vor 6 Uhr oder nach 20 Uhr, Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen, Überstunden
    • ionisierende Strahlung/elektromagnetische Felder (MRT)
    • Heben von Lasten 5 kg/10 kg
    • Umgang mit Personen, die durch potenziell aggressives Verhalten Gefahr darstellen können (alkoholisierte/intoxikierte Personen, Delir/psychische Ausnahmezustände)
    • Gefährdung durch belastende Schutzausrüstung
    • Gefährdung durch Biostoffe (Infektionsrisiko und Vorhandensein einer Immunität, beruflicher Umgang mit Kindern)
  • Alleinarbeit einer schwangeren Ärztin in der Notaufnahme wird automatisch als unverantwortbare Gefährdung gesehen
    • Definition gemäß § 2 MuSchG: Arbeitgeber darf Schwangere nicht beschäftigen, ohne zu gewährleisten, dass sie jederzeit den Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann
    • Unsicherheit über mögliche Schutzmaßnahmen, fehlende Kenntnis über Haftungsrisiken und der häufig überschätzte Aufwand bei Etablierung der Schutzmaßnahmen –> Einschätzung, dass eine schwangere Ärztin nicht in der Notaufnahme arbeiten kann –> reflexhaftes Beschäftigungsverbot
    • Nutzung von „Ampelsystem“, in dem typische notfallmedizinische Tätigkeiten anhand ihrer Zumutbarkeit während der Schwangerschaft kategorisiert werden (s. Tabelle)
      • grün (unbedenklich)
      • gelb (mit Einschränkungen möglich)
      • rot (nicht erlaubt)
  • Unterscheidung in…
    • … arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz
    • … betrieblichen Gesundheitsschutz
    • … ärztlichen/medizinischen Gesundheitsschutz

Infektionen/Gefahr durch Biostoffe

  • Gefährdung durch Infektionserreger häufig im Mittelpunkt der Beurteilung
  • i.d.R. Hauptargument gegen Weiterbeschäftigung schwangerer Ärztinnen in der Notaufnahme –> unverantwortbare Gefährdung nach § 11 Abs. 2 MuSchG ist ausgeschlossen, wenn Schwangere über ausreichenden Immunschutz verfügt
  • Tragen von FFP2-Maske für schwangere Mitarbeiterinnen grundsätzlich aus arbeitsmedizinischer Sicht zumutbar und unbedenklich
  • Tätigkeiten ohne geeignete Schutzkleidung oder Atemschutz potenziell riskanter
  • sehr geringes berufliches Infektionsrisiko bzgl. blutübertragener Biostoffe wie Hepatitis-B-, Hepatitis-C- & HIV bei Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (geht nicht über allgemeines Infektionsrisiko in der Bevölkerung hinaus)
  • schwangerschaftsrelevante Infektionserkrankungen
    • Masern, Röteln und Varizellen
    • Parvovirus B19 und CMV
    • Hepatitis B, C und HIV
    • Influenza und COVID-19
    • Pertussis
  • Nachweis von zwei dokumentierten Varizellen- oder MMR-Impfungen –> Immunität
  • Vielzahl der anderen genannten Infektionen ist impfpräventabel
  • CMV (Zytomegalievirus) ist Hauptproblem der nicht impfpräventablen Virusinfektionen
    • CMV ist häufigste intrauterin übertragene Infektion und häufigste Ursache von angeborenen Langzeitschäden
    • keine Evidenz für eine erhöhte Infektionsgefährdung des medizinischen Personals

Haftung

  • Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Bereitstellung und Kontrolle der in der individuellen GBU festgelegten Schutzmaßnahmen verpflichtet
  • Schwangere ist persönlich verantwortlich, dass sie vorgegebene Schutzmaßnahmen einhält
  • eigenmächtige Nichteinhaltung der Maßnahmen durch Schwangere –> Schaden –> Schwangere ggü. Arbeitgeber*innen haftbar (CAVE: Risiko i.d.R. gering, da Haftung von Arbeitnehmer*innen ggü. Arbeitgeber*innen in Deutschland durch Grundsätze des Arbeitsrechts deutlich eingeschränkt ist)
  • Regressforderung setzt i.d.R. grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus
  • Haftung der Arbeitgeber*innen bei Schadenseintritt an Schwangeren oder ungeborenen Kind trotz Einhaltung aller Schutzvorschriften ist NICHT zutreffend –> Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII, da das für eine Haftung erforderliche Verschulden fehlt
  • gemäß § 21 MuSchG Bußgelder oder bei Vorsatz sogar Freiheitsstrafen bei Verstößen der Arbeitgeber*innen selbst gegen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes
  • insgesamt gilt jedoch: „Unter Berücksichtigung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes übersteigt das Haftungsrisiko nicht jenes, welches der Arbeitgeber im Allgemeinen zu tragen hat“
  • Erstellung eines arbeits-/medizinrechtlichen Gutachtens zur Beschäftigung von Schwangeren in der Notaufnahme, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen

Fazit

  • Realität der Notaufnahme: weniger Hochrisiko als angenommen
    • Bild der Notaufnahme als Ort ausschließlich hochkritischer, infektiöser und psychisch belastender Situationen ist verzerrt
  • Voraussetzungen für sichere Weiterarbeit schwangerer Ärztinnen
    • entscheidend ist strukturierte, evidenzbasierte GBU, die nicht das Berufsbild, sondern die konkrete Exposition bewertet
    • interdisziplinäre Kommunikation und klare Prozesse sind essenziell
  • Selbstbestimmung und individuelle Belastbarkeit
    • Schwangerschaften verlaufen unterschiedlich –> gesunde Schwangere kann unter regulierten Bedingungen weiterarbeiten
    • MuSchG betont ausdrücklich Selbstbestimmung und Partizipation
    • Weiterarbeit möglich, wenn keine Kontraindikationen bestehen und Tandemarbeit gewährleistet ist bzw. Alleinarbeit ausgeschlossen wird
  • Problem: kulturell verankerte Übervorsicht
    • traditionelle Schutzlogiken führen oft zu pauschalen Beschäftigungsverboten, motiviert durch Rechtsunsicherheit oder Organisationsdruck
    • Praxis schadet der berufliche, Entwicklung, Motivation & Identifikation sowie Gleichstellung
    • Positivlisten/Ampelsysteme können Orientierung bieten
  • notwendiger Paradigmenwechsel
    • Weg von entmündigender Fürsorge, hin zu evidenzbasierter, professionsgerechter und selbstbestimmter Teilhabe schwangerer Ärztinnen
    • notwendig sind Sensibilisierung von Führungskräften, unterstützende Maßnahmen und Einsatzmodelle sowie regelmäßige Reevaluationen
    • pauschale Verbote werden Realität nicht gerecht –> differenzierte Einzelfallentscheidungen sind notwendig
Published inLeitlinien kompaktPolitix by FOAMio

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