veröffentlichende Fachgesellschaft: Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP)
Klassifikation gemäß AWMF: S3
Datum der Veröffentlichung: 15.09.2025
Ablaufdatum: 14.09.2028
Quelle/Quelllink: https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-020
Grundsätzliches
- ICD-10/11, DSM-5
- Terminus der Störung des Sozialverhaltens wird verwendet, um eine heterogene Gruppe von Verhaltensauffälligkeiten zu beschreiben, die durch oppositionelle, aggressive und/oder dissoziale Verhaltensweisen gekennzeichnet sind
- klassifiziertes Verhalten äußert sich in ausgeprägtem Verweigerungsverhalten ggü. Erwachsenen, körperlicher oder verbaler Aggression ggü. Personen oder Gegenständen sowie in Verletzungen der Rechte anderer
- CAVE: Verhaltensweisen treten in abgeschwächter Form im Verlauf der Entwicklung durchaus bei vielen Kindern und Jugendlichen auf, ohne dass von einer klinisch relevanten Verhaltensstörung gesprochen wird
- ICD-11
- bei Störungen des Sozialverhaltens mit oppositionellaufsässigem Verhalten (6C90) als auch bei Störungen des Sozialverhaltens mit dissozialem Verhalten (6C91) kann zusätzlich kodiert werden, ob eine reduzierte prosoziale Emotionalität vorliegt
- reduzierte prosoziale Emotionalität: Mangel an Reue oder Schuldgefühl, eingeschränkte Empathie, Gleichgültigkeit gegenüber eigener Leistung sowie oberflächlichen oder eingeschränkten Affekt
- Epidemiologie
- oppositionell-aufsässig ca. 3 % (zw. 1 – 11 %) & aggressiv-dissozial ca. 4 % (zw. 2 – 10 %)
- häufige Komorbidität sind v. a. ADHS, Substanzgebrauch
- erfordert Differentialdiagnostik, da Symptome auch Begleiterscheinungen anderer Störungen sein können
- Ätiologie
- biopsychosoziales Modell: soziale Kognition, Emotionsverarbeitung, Impulskontrolle, soziale Fertigkeiten
- Genetik: Heritabilität aggressiven Verhaltens ~ 50 %
- Biologie: Serotonin/Dopamin, Vasopressin, Sexualhormone, neuronale Netzwerke
- psychosoziales Modell: belastete Familien, niedriger SES, inkonsistente Erziehung, elterliche Psychopathologie
- Kumulation von Risiken + Peer-Einflüsse verstärken Problematik
Symptomatik gemäß ICD-11
Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten
- anhaltendes Muster (z.B. sechs Monate oder länger) von ausgeprägtem trotzigem, ungehorsamem, provozierendem oder gehässigem Verhalten
- Muster tritt häufiger auf als es typischerweise bei Personen vergleichbaren Alters und Entwicklungsstands zu beobachten ist und sich nicht auf die Interaktion mit Geschwistern beschränkt
- oppositionelles Trotzverhalten kann sich in einer vorherrschenden, anhaltenden wütenden oder gereizten Stimmung äußern, die oft von heftigen Wutausbrüchen begleitet wird, oder in eigensinnigem, streitsüchtigem und trotzigem Verhalten
- Verhaltensmuster ist so schwerwiegend, dass es zu bedeutsamen Beeinträchtigungen in persönlichen, familiären, sozialen, ausbildungsbezogenen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führt
- zusätzliche Untergruppen
- Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten und chronischer Reizbarkeit oder Wut
- Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten und chronischer Reizbarkeit oder Wut und eingeschränkten prosozialen Emotionen
- Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten und chronischer Reizbarkeit oder Wut und typischen prosozialen Emotionen
- Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten ohne chronische Reizbarkeit oder Wut
- Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten ohne chronische Reizbarkeit oder Wut, mit eingeschränkten prosozialen Emotionen
- Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten ohne chronische Reizbarkeit oder Wut, mit typischen prosozialen Emotionen
- Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten und chronischer Reizbarkeit oder Wut
Störung des Sozialverhaltens mit dissozialem Verhalten
- Störung des Sozialverhaltens mit dissozialem Verhalten ist durch ein sich wiederholendes und anhaltendes Verhaltensmuster gekennzeichnet, bei dem die grundlegenden Rechte anderer oder wichtige altersgemäße gesellschaftliche Normen, Regeln oder Gesetze verletzt werden (z.B. Aggression gegenüber Menschen oder Tieren, Zerstörung von Eigentum, Betrug oder Diebstahl und schwerwiegende Regelverstöße)
- Verhaltensmuster ist so schwerwiegend, dass es zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung in persönlichen, familiären, sozialen, ausbildungsbezogenen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führt
- Verhaltensmuster muss über längeren Zeitraum andauern (z.B. zwölf Monate oder länger) um diagnostiziert zu werden (CAVE: einzelne dissoziale oder kriminelle Handlungen sind daher für sich genommen kein Grund für die Diagnose)
- zusätzliche Untergruppen
- Störung des Sozialverhaltens mit dissozialem Verhalten, Beginn im Kindesalter
- Störung des Sozialverhaltens mit dissozialem Verhalten, Beginn im Kindesalter, mit eingeschränkten prosozialen Emotionen
- Störung des Sozialverhaltens mit dissozialem Verhalten, Beginn im Kindesalter, mit typischen prosozialen Emotionen
- Störung des Sozialverhaltens mit dissozialem Verhalten, Beginn im Jugendalter
- Störung des Sozialverhaltens mit dissozialem Verhalten, Beginn im Jugendalter, mit eingeschränkten prosozialen Emotionen
- Störung des Sozialverhaltens mit dissozialem Verhalten, Beginn im Jugendalter, mit eingeschränkten prosozialen Emotionen
- Störung des Sozialverhaltens mit dissozialem Verhalten, Beginn im Kindesalter
Empfehlungen
Rahmenbedingungen und Koordination von Versorgungsangeboten
- Beziehungsgestaltung und Grundsätze der Interaktion mit den Familien
- sicherstellen, dass Gespräche in einer ungestörten, von Respekt und Wertschätzung gekennzeichneten Atmosphäre stattfinden
- Betroffene vorab darüber informiert werden, wie vertrauliche Informationen behandelt werden und unter welchen Bedingungen (unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen) Informationen an die Sorgeberechtigten oder andere Bezugspersonen weitergegeben werden
- um positive Beziehung zu den Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen zu ermöglichen, kann es hilfreich sein, für die sekundären Folgen problematischen Verhaltens Verständnis zu zeigen (z.B. Verärgerung über Bestrafung, Auseinandersetzung und Streit mit Eltern bzw. Lehrkräften)
- keine Vorverurteilungen hinsichtlich oppositionellen, aggressiven oder dissozialen Verhaltens äußern
- Perspektive der Kinder/Jugendlichen/jungen Erwachsenen sowie Wunsch nach Autonomie berücksichtigen und Partizipation in der Behandlungsplanung aufzeigen
- Rolle der Untersuchenden (z. B. beratend, behandelnd versus begutachtend) ggü. den Kindern/Jugendlichen/jungen Erwachsenen und beteiligten Sorgeberechtigten offen darlegen
- getroffene Behandlungsvereinbarungen im Behandlungsverlauf kontinuierlich überprüfen, um sie gegebenenfalls an eingetretene Veränderungen anpassen zu können
- initial kann es sinnvoll sein, Eltern/Sorgeberechtigte und deren Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene gemeinsam zu befragen, um deren Interaktion und gegenseitige Kommunikation über das Problemverhalten zu beobachten
- erfolgreiche kinder- & jugendpsychiatrische/-psychotherapeutische Behandlung erfordert:
- Aufbau einer vertrauensvollen Therapiebeziehung zu den Kindern/Jugendlichen/jungen Erwachsenen und deren primären Bezugspersonen
- Aufbau einer Veränderungs- und Behandlungsmotivation bei den betroffenen Personen und ihren Familie
- Aktivierung und Einbeziehung vorhandener Ressourcen sowohl bei den betroffenen Personen selbst als auch in ihrem Umfeld (u.a. Familie, Bildungseinrichtung, Gleichaltrigengruppe)
- Berücksichtigung kultureller, ethnischer und religiöser Hintergründe
- qualifizierte Sprach- und Kulturmittler*innen hinzuziehen, wenn sich Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene oder deren Eltern/Sorgeberechtigten mit Migrationshintergrund in der deutschen Sprache nicht sicher fühlen
- Fachkräfte sollten sich darüber bewusst sein, dass die Art und Weise, wie Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene oder Eltern/Sorgeberechtigte Probleme und psychische Schwierigkeiten schildern, nicht nur alters- und geschlechtsbedingt variiert, sondern auch in Abhängigkeit des kulturellen, ethnischen oder religiösen Hintergrundes der Familie
- rechtliche Grundlagen und Beratungsmöglichkeiten
- behandelnde Fachkräfte sollten über relevante rechtliche Grundlagen hinsichtlich Schweigepflicht, Fremdunterbringung, Inobhutnahme, Kinderschutzmaßnahmen, usw. ausreichend informiert sein
- wenn Anhaltspunkte für mögliche Kindeswohlgefährdung (Misshandlung, mangelnde Fürsorge) vorliegen, sollte zum Schutz der Kinder bzw. Jugendlichen Beratung über insoweit erfahrene Fachkraft und/oder die Einbindung des Jugendamtes erfolgen
- bei Ankündigungen, Drohungen oder Hinweisen hinsichtlich fremd- oder selbstgefährdenden Verhaltens kann eine Weitergabe von Informationen entgegen dem Willen der Kinder/Jugendlichen/jungen Erwachsenen und/oder der Sorgeberechtigten notwendig und die Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen erforderlich sein (CAVE: bei direkt bevorstehenden schweren Straftaten gibt es teilweise Offenbarungspflichten)
Management


- Planung von Angeboten und Maßnahmen der verschiedenen Versorgungssysteme soll in Abstimmung mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Eltern bzw. primären Bezugspersonen erfolgen
- bei der Behandlungsplanung sollten unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Alter und aktuelle Lebenssituation der Kinder/Jugendlichen/jungen Erwachsenen
- Ausprägungen der Kernsymptomatik (inkl. des Vorliegens typischer/begrenzter prosozialer Emotionalität sowie chronischer Reizbarkeit oder Wut)
- Art und Stärke komorbider Symptomatik (wie Symptomatik einer ADHS, Depressivität oder Substanzabhängigkeit)
- individuelle Stärken und Ressourcen
- familiäre Ressourcen und Belastungen
- Ausmaß der Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen
- Bedürfnisse und Präferenzen der Kinder/Jugendlichen/jungen Erwachsenen sowie ihrer Familien
- Verlauf und Erfolg vorangegangener Hilfen
- wenn störungsaufrechterhaltende Bedingungen in der Familie, der besuchten Bildungseinrichtung oder der Gleichaltrigengruppe vorliegen, die mit starken Symptomausprägungen und Funktions- bzw. Teilhabebeeinträchtigungen einhergehen und die durch ambulante Maßnahmen und Interventionen des Kinderund Jugendhilfesystems, des Gesundheitssystems und des Bildungssystems nicht ausreichend beeinflussbar erscheinen, sollte ein Wechsel des störungsaufrechterhaltenden Umfeldes geprüft und angeregt werden
- i.d.R. sollten Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene mit Störungen des Sozialverhaltens ambulant behandelt werden
- Indikation für (teil-)stationäre kinder- und jugendpsychiatrische/-psychotherapeutische Behandlung prüfen, wenn eine ambulante Therapie nicht hinreichend erfolgreich war bzw. wenig erfolgsversprechend erscheint und eine (teil-)stationäre Behandlung erfolgsversprechend erscheint
pharmakologische Interventionen
- wenn beim Vorliegen einer Störung des Sozialverhaltens mit ausgeprägter Impulsivität, chronischer Reizbarkeit & Aggressivität durch psychosoziale (inkl. psychotherapeutische) Interventionen keine hinreichende Symptomreduktion erzielt werden konnte, soll, in der Regel frühestens ab einem Alter von 6 Jahren, eine ergänzende Pharmakotherapie erwogen werden
- sollte im Rahmen einer Störung des Sozialverhaltens ein akuter Erregungszustand auftreten, der durch anderweitige (psychosoziale) Deeskalationsmöglichkeiten nicht ausreichend reduziert werden kann, kann eine medikamentöse Akuttherapie unter Einsatz von Antipsychotika und Benzodiazepinen erwogen werden
Kooperation mit der Kinder- und Jugendhilfe
- Einbezug der Kinder- und Jugendhilfe mit den Sorgeberechtigten sowie den Patient*innen (orientiert an dem Alter und dem Entwicklungsstand; spätestens mit 16 Jahren) grundsätzlich vorbesprechen und nur mit Einverständnis
- im Falle des Vorliegens gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung kann ein Einbezug der Kinder- und Jugendhilfe auch ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten und Patient*innen notwendig sein
Kooperation mit dem Justizsystem
- Einbeziehen des Justizsystems im Rahmen der Diagnostik oder Behandlung sollte v.a. dann erfolgen, wenn es bereits zu erheblichen delinquenten Verhaltensweisen gekommen und bereits ein Ermittlungsverfahren erfolgt ist, Anklage erhoben worden ist oder bestehende gerichtliche Auflagen existieren –> primäre Kontaktstelle sollte die Jugendgerichtshilfe/Kinder- und Jugendhilfe im Strafverfahren sein (CAVE: notwendig dazu ist das Einverständnis der Patient*innen sowie der Sorgeberechtigten)
- falls erhebliche delinquente Verhaltensweisen vorliegen, aber noch kein Kontakt zum Justizsystem besteht, kann im Einzelfall geprüft werden, ob Patient*innen und deren Sorgeberechtigte bzgl. einer Selbstanzeige beraten werden sollten, um Zugang zu bestimmten Hilfsangeboten (z. B. spezialisierte Angebote für sexuell aggressive Jugendliche) zu bekommen
- grundsätzlich soll jeglicher Austausch des Gesundheitssystems mit dem Justizsystem mit den Sorgeberechtigten sowie den Patient*innen (spätestens bei Alter > 14 Jahre) vorbesprochen werden und nur mit Einverständnis dieser erfolgen –> lediglich im Rahmen schwerer erwartbarer Straftaten kann (Offenbarungsbefugnis gemäß §34 StGB50) bzw. muss (Offenbarungsverpflichtung gemäß §138 StGB) ggf. gegen die Schweigepflicht verstoßen werden


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