Zum Inhalt springen

Im Notfall Psychiatrie & FOAMio Politix – Stellungnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgesellschaften zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts

Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie (DGKJP), die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN) und die Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) haben am 09.09.2026 auf eine „Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts“ veröffentlicht. Die Kurzfassung der Stellungnahme gibt es hier nachfolgend.

Das Problem

Die Fachgesellschaften begrüßen die Reform des Nachrichtendienstrechts, kritisieren jedoch gravierende Lücken beim Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patientinnen/Patienten und Behandelnden. Die bereits geäußerten Bedenken von BÄK und KBV wurden nicht berücksichtigt; ärztliche und psychotherapeutische Berufsgeheimnisträger sind schwächer geschützt als andere Berufsgruppen.

§ 32 BVerfSchG – ärztliche und psychotherapeutische Berufsgeheimnisträger*innen absolut schützen

  • Gesetzentwurf gewährt Ärzt*innen sowie Psychotherapeut*innen keinen absoluten Schutz vor nachrichtendienstlichen Maßnahmen
  • gerade in psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlungen werden hochpersönliche Informationen offenbart und bereits die Möglichkeit staatlicher Überwachung kann Vertrauen beeinträchtigen, Behandlungen erschweren und Menschen davon abhalten, Hilfe in Anspruch zu nehmen

§ 22 BNDG: ärztliche und psychotherapeutische Behandlung als geschützte Vertraulichkeitsbeziehung anerkennen

  • ärztliche und psychotherapeutische Behandlungsbeziehungen werden im BND-Gesetz nicht in gleichem Maße geschützt wie andere Vertraulichkeitsbeziehungen
  • für diese Ungleichbehandlung besteht kein sachlicher Grund (Schutzbedarf ist mindestens gleich hoch wie bei anderen privilegierten Beziehungen)

Schutz muss auch digital gespeicherte Behandlungsinformationen umfassen

  • Patient*innengeheimnis darf nicht davon abhängen, ob Informationen mündlich mitgeteilt oder digital gespeichert werden
  • Diagnosen, Befunde und psychotherapeutische Behandlungsdaten müssen auch in Praxissoftware, Krankenhausinformationssystemen und der elektronischen Patient*innenakte denselben besonderen Schutz genießen

Schweigepflicht ist Voraussetzung wirksamer Suizid- und Gewaltprävention

  • Vertraulichkeit und Gefahrenabwehr stehen nicht im Widerspruch, denn bestehende Ausnahmen ermöglichen bereits heute ein Eingreifen bei konkreten Gefährdungen
  • Zugriff von Nachrichtendiensten auf Behandlungsdaten könnte dagegen dazu führen, dass Betroffene relevante Informationen verschweigen oder notwendige Hilfe nicht suchen –> könnte Suizid- und Gewaltprävention schwächen

psychische Erkrankungen dürfen nicht zu Sicherheitsmerkmalen werden

  • psychische Erkrankungen oder psychiatrische Behandlungen dürfen weder direkt noch indirekt als Indikatoren für Gewaltbereitschaft, Extremismus oder Gefährlichkeit verwendet werden
  • solche Verknüpfungen fördern Stigmatisierung, Diskriminierung und Misstrauen gegenüber psychiatrischer und psychotherapeutischer Versorgung

Die Forderungen

  • § 32 Abs. 1 BVerfSchG ergänzen und Ärzt*innen sowie Psychotherapeut*innen einschließlich der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO genannten psychotherapeutischen Berufsgruppen in den Kreis der absolut geschützten Berufsgeheimnisträger*innen aufnehmen
  • zuvor genannte Berufsgruppen korrespondierend aus der Abwägungsregelung des § 32 Abs. 2 BVerfSchG herausnehmen
  • § 22 Abs. 1 BNDG ergänzen und die ärztliche und psychotherapeutische Behandlungsbeziehung ausdrücklich als besonders geschützte Vertraulichkeitsbeziehung anerkennen
  • Klarstellung, dass der Schutz des Patient*innengeheimnisses unabhängig vom Speicherort der Informationen gilt und insbesondere auch digital gespeicherte Behandlungsinformationen inklusive der ePA umfasst
  • Sicherstellung, dass psychiatrische Diagnosen, Behandlungsdaten oder die Inanspruchnahme psychiatrischer und psychotherapeutischer Versorgung nicht ohne konkreten Gefahrenbezug als Ko-Indikatoren für Gefährlichkeit verwendet oder in entsprechende automatisierte Risikobewertungen einbezogen werden (Regelungsort findet sich in den entsprechenden Psychisch-Kranken-Hilfen-Gesetzen der Bundesländer)

„Ein wirksamer Schutz des Patientengeheimnisses steht dem Ziel der Gefahrenprävention nicht entgegen. Gerade in der ärztlich-psychotherapeutischen Behandlung schafft Vertraulichkeit die Voraussetzung dafür, dass Risiken frühzeitig erkannt, offen angesprochen und wirksam behandelt werden können.“

Published inFOAMio PolitixIm Notfall Psychiatrie

Sei der Erste der einen Kommentar abgibt

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert