Zum Inhalt springen

Leitlinie „Einwilligung von Menschen mit Demenz in medizinische Maßnahmen“ der DGPPN

veröffentlichende Fachgesellschaft: Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde
Klassifikation gemäß AWMF: S2k
Datum der Veröffentlichung: 30.10.2019
Ablaufdatum: 30.10.2024
Quelle/Quelllink: https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/108-001.html

  • Die Einwilligungsfähigkeit eines volljährigen Patienten wird grundsätzlich unterstellt. Bei Zweifeln ist die Einwilligungsfähigkeit für jede spezifische medizinische Maßnahme gesondert zu prüfen. Die Prüfung muss im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten medizinischen Maßnahme erfolgen (§ 630d Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, § 630d Abs. 2 BGB)
    • Es soll beachtet werden, dass die Diagnose einer Demenz die Einwilligungsfähigkeit nicht prinzipiell ausschließt.
    • Kriterien für Einwilligungsfähigkeit
      • Informationsverständnis
      • Einsicht
      • Urteilsvermögen
      • Kommunizieren einer Entscheidung
  • Bestehen Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit, muss vor jeder ärztlichen Intervention und jeder die körperliche Unversehrtheit tangierenden Pflegemaßnahme geprüft werden, ob bezogen auf die jeweilige Intervention die Einwilligungsfähigkeit vorliegt oder nicht (§ 630d Abs. 1 BGB).
  • Die der Einwilligung vorausgehende Aufklärung muss in verständlicher Form erfolgen und die sprachlichen, kognitiven und emotionalen Kompetenzen des Patienten berücksichtigen (§ 630e BGB).
  • Für Menschen mit Demenz soll eine an die kognitiven Ressourcen und Defizite angepasste Aufklärung erfolgen.
  • Die Einwilligungsunfähigkeit oder Einwilligungsfähigkeit des Patienten muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung dokumentiert werden (§ 630f Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BGB).
  • Bei stellvertretenden Entscheidungen sollten persönliche Wertvorstellungen, religiöse, spirituelle und weltanschauliche Überzeugungen des Menschen mit Demenz berücksichtigt werden.
  • In Notfallsituationen, in denen der Wille der Person nicht bekannt und ermittelbar ist, sind die unaufschiebbaren ärztlich indizierten Maßnahmen einzuleiten, wenn sie ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen. Die Frage der Unaufschiebbarkeit darf sich nur aus der Behandlungsnotwendigkeit des Patienten und nicht aus zeitlich-organisatorischen Gründen ergeben (§ 630d Abs.1 Satz 2–4 BGB).
  • Die Aufklärung soll das medizinische Verfahren und die Behandlungsalternativen benennen sowie Nutzen und Risiken darlegen und die häufigsten und die gravierendsten Nebenwirkungen enthalten.
Published inIm Notfall PsychiatrieLeitlinien kompakt

Sei der Erste der einen Kommentar abgibt

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert