Sicherheit in der Notfallmedizin oder im Rettungsdienst bedeutet auch Sicherheit für alle Mitarbeitenden. Was Sicherheit für Mitarbeitende genau bedeutet, definiert die DGUV Information 205-016 „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), welche im November 2024 ein Update erhalten hat. Die wichtigsten Punkte aus diesem Informationspapier wollen wir im heutigen Beitrag ein bisschen näher beleuchten.
allgemeiner Teil
- Organisation
- Zur Vermeidung von Unfällen und zur Gewährleistung reibungsloser und sicherer Arbeitsabläufe in einem Stützpunkt sind vorrangig geeignete technische, aber auch organisatorische Maßnahmen erforderlich.
- Führungskräfte haben die Aufgabe, Sicherheit und Gesundheit in ihrem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen
- Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist Aufgabe des Unternehmens
- Zur Vermeidung von Unfällen und zur Gewährleistung reibungsloser und sicherer Arbeitsabläufe in einem Stützpunkt sind vorrangig geeignete technische, aber auch organisatorische Maßnahmen erforderlich.
- Außenanlagen
- An- und Abfahrtswege auf dem Gelände des Stützpunkts müssen so angelegt sein, dass die Einsatzkräfte sicher an- und ausrücken können (bei jeder Witterung und Uhrzeit)
- befestigte und ausreichend große Stauräume (Vorplätze vor den Toren) für Einsatzfahrzeuge sind Voraussetzungen zur Vermeidung von Gefahren
- ausreichende Überdachung in Eingangsbereichen und bei außen liegenden Treppen zum Schutz vor Niederschlägen und Glatteis
- ausreichende Entwässerung der Verkehrswege und Abführung der Abwässer über entsprechende Entwässerungseinrichtungen
- Mindestbeleuchtungsstärken im Außenbereich
- Parkplätze: Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 10lx
- Fußwege: Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 5lx
- Toranlagen: Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 50lx
- Innenbereich
- Bauliche Anlagen sind so einzurichten und müssen so beschaffen sein, dass auch unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Einsatzkräften durch das Bewegen der Fahrzeuge vermieden sowie Geräte und Ausrüstungen sicher untergebracht, bewegt und entnommen werden können.
- Stellplatzmaße
- bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes soll hinter den Fahrzeugen bei herausgefahrener Trage ein Verkehrsweg einschließlich Sicherheitsfreiraum von mindestens einem Meter vorhanden sein (Bild 2)
- für Neu-, Um- und Erweiterungsbau eines Stützpunktes für den Rettungsdienst müssen die in den Tabellen der DIN 13049:2023-03 „Rettungswachen – Bemessungs- und Planungsgrundlage“ festgelegten Mindestabmessungen für Stellplätze übernommen werden (z.B. Länge der Fahrzeughalle danach mit mindestens 10 m einzuplanen)
- Norm sieht für im Rettungsdienst eingesetzte Fahrzeuge mit Trage eine Mindestfläche für den Fahrzeugstellplatz eines Krankenkraftwagens von 60,5 m2 vor (Fläche ist auch bei mehreren abzustellenden Fahrzeugen für jedes einzelne Fahrzeug vorzusehen)
- am seitlichen Rand sind zwischen Fahrzeugen mit geöffneten Türen und festen Einbauten jeweils freie Durchgangsbreiten von mindestens 0,50 m zusätzlich vorzusehen
- auch bei bestehenden Stützpunkten soll durch ausreichende Verkehrswegbreiten und Sicherheitsabstände baulich gewährleistet sein, dass sich die Einsatzkräfte im Einsatzfall sicher bewegen und im Bedarfsfall noch Ladung verstauen oder entnehmen können
- Einsatzkräfte dürfen nicht durch Engstellen an den Toren infolge fehlender Sicherheitsabstände zwischen Torlaibung und bewegtem Fahrzeug oder durch die Tore selbst gefährdet werden
- Tore sind grundsätzlich keine Zugänge für zu Fuß Gehende, hierfür müssen andere Gebäudeeingänge vorhanden sein (sind Schlupftüren in Toren nicht zu vermeiden, sollen diese keine Stolperstellen aufweisen, d.h. barrierefrei ausgeführt sein)
- Abgase von Dieselmotoren
- Einsatzkräfte dürfen durch Abgase von Dieselmotoren nicht gefährdet werden
- Anforderungen der Gefahrstoffverordnung werden durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Abgase von Dieselmotoren“ (TRGS 554) konkretisiert
- falls Versicherte gegenüber Abgasen von Dieselmotoren in Stützpunkten exponiert werden, ist zu beurteilen, in welchem Maß sie bei ihren Tätigkeiten Abgasen ausgesetzt sind (bei Überschreitung müssen geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet, umgesetzt und dokumentiert werden)
- Gefährdung von Personen ist nicht anzunehmen, wenn Fahrzeuge unmittelbar nach dem Starten ausfahren und sich im Abstellbereich bei Ein- und Ausfahrt keine Personen aufhalten
- Beleuchtung
- Lichtschalter müssen leicht zugänglich in der Nähe von Zu- und Ausgängen installiert und möglichst selbstleuchtend sein (zusätzliche Empfehlung für Schaltmöglichkeiten für die gesamte Innenraumbeleuchtung bereits im Zugangsbereich zum Stützpunkt)
- Leuchten in der Fahrzeughalle sollen so angebracht sein, dass die Beleuchtungsstärke auch erhalten bleibt, wenn das Fahrzeug auf dem Stellplatz steht
- Verkehrswege/Fluchtwege
- Verkehrswege müssen nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen werden können
- Verkehrswege müssen ausreichend breit und in Neubauten mindestens 2,1m hoch sein (Verkehrswegebreiten nach ASR A1.8 „Verkehrswege“: bei bis zu 5 Personen 0,9 m, bis 20 Personen 1,00 m, bis 200 Personen 1,20 m, bis 300 Personen 1,80 m bis 400 Personen 2,40 m)
- Treppen müssen mindestens 1,0 m breit und mit einem Handlauf versehen sein (zweiter Handlauf bei Treppenbreit > 1,5 m)
- Trittsicherheit
- Fußböden auf Verkehrswegen sollen eben, rutschhemmend, trittsicher und frei von Stolperstellen ausgeführt sein
- Vermeidung von Stolperstellen, z.B. durch Türpuffer oder -feststeller weniger als 0,15m von der Wand entfernt angeordnet, Fußmatten und Abdeckungen bündig verlegt, Fußmatten gegen Wegrutschen gesichert, keine Ausgleichsstufen, keine elektrischen Anschlussleitungen im Verkehrsweg, Abschirmung vorstehender Teile der Tragkonstruktionen von Einrichtungsgegenständen
- Umkleidebereich
- Umkleiden sollen so gestaltet sein, dass Einsatzkräfte vor und nach Einsätzen oder Übungen unter Wahrung der hygienischen Anforderungen Einsatzkleidung an- und ablegen können und somit keinen Gefährdungen durch mangelnde Hygiene ausgesetzt sind
- in der Umkleide müssen getrennte Lagermöglichkeiten für die Privat- und die (nicht kontaminierte) Einsatzkleidung vorhanden sein z.B. durch die Bereitstellung von zwei nebeneinanderstehenden oder geteilten Spinden oder Bereitstellung von Pool-Bekleidung & Schließfächern
- Größe der Umkleideräume richtet sich nach der Anzahl der taktisch vorgesehenen, gleichzeitig eingesetzten Einsatzkräfte (Orientierung: einfache Besetzung der Fahrzeuge) und der Art der Einsatz-Aufgabe; Fläche von mindestens 1,2 m2 pro anwesende Einsatzkraft)
- Umkleideraum muss ausreichend beheizt und belüftet werden können (gute Trocknung der Einsatzkleidung & Verhinderung von Schimmelbildung)
- feuchte Einsatzkleidung sollte zuvor außerhalb des Spindes getrocknet werden


- Hygiene
- Einsatzkräfte dürfen durch Kontamination gefährlicher Stoffe nicht gefährdet werden
- Erste Hilfe
- Es ist sicher zu stellen, dass die zur Ersten Hilfe erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche und ausgebildete Personal zur Verfügung stehen.
- deutliche und dauerhafte Kennzeichnung des regelmäßig überprüften Erste-Hilfe-Material erfolgt durch ein weißes Kreuz auf rechteckigem grünen Feld mit weißer Umrandung
- Anleitung zur Ersten Hilfe gehört gut sichtbar in jeden Stützpunkt
- Erste-Hilfe-Leistungen können z. B. in einem „Meldeblock“ festgehalten werden (Aufzeichnungen mind. 5 Jahre aufbewahren)
- Brandschutzmaßnahmen
- Es ist sicher zu stellen, dass zur effektiven Umsetzung von Brandschutzmaßnahme in jedem Stützpunkt geeignete Mittel zur Brandbekämpfung in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
- jeder Stützpunkt muss gemäß §22 DGUV Vorschrift 1 und ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ mit den erforderlichen Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen ausgestattet sein
- auf den Fahrzeugen vorhandene Feuerlöscher allein reichen nicht aus und zählen nicht zur Ausstattung des Stützpunktes
- für jedes Geschoss ist mindestens ein Feuerlöscher bereitzuhalten (gut sichtbar und leicht erreichbar anzubringen)
- notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung (Anteil von 5 % der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung, z.B. Büronutzung, i.d.R. ausreichend)
- Aufstellung eines Flucht- und Rettungswegeplans ist erforderlich, wenn die Besonderheit der Lage, der Ausdehnung und der Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erforderlich macht (Kriterien sind z.B. eine unübersichtliche Flucht- & Rettungswegführung, hoher Anteil an ortsunkundigen Personen und vorhandene Bereiche mit einer erhöhten Gefährdung durch besondere Explosions- beziehungsweise Brandgefahren)
- Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten
- Es ist sicher zu stellen, dass in Werkstätten ein sicheres und ergonomisches Tätigwerden möglich ist.
- zur sicheren Durchführung von Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sind sichere und entsprechend geprüfte Werkzeuge zur Verfügung zu stellen
- Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) stellen den Stand der Technik für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen dar
- jedes Unternehmen, dass Arbeitsmittel bereitstellt, muss die jeweiligen Gefährdungen systematisch ermitteln und beurteilen
- je nach Tätigkeit und den dabei zu erwartenden Gefahren müssen erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen getroffen und/oder geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und getragen werden
- elektrische Anlagen und Betriebsmittel
- Geräte und elektrische Anlagen müssen so gestaltet sein, dass Gefährdungen durch Körperdurchströmungen oder durch Lichtbögen sicher ausgeschlossen sind.
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder unter ihrer Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert oder in Stand gehalten sowie geprüft werden
- alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig prüfen zu lassen (z.B. DGUV Information 203-072 & DGUV Information 203-049)
- fallen bei möglichem Stromausfall notwendige elektrische Einrichtungen und Geräte im Stützpunkt aus, sollte eine Fremdeinspeisemöglichkeit (z.B. für hierzu geeignete Stromerzeuger) vorgesehen werden
- mindestens muss eine Orientierungsbeleuchtung zur Ausleuchtung der Alarmwege vorhanden sein
- Materiallagerung
- Die Lagerung von Geräten und Material muss so erfolgen, dass Einsatzkräfte nicht gefährdet werden. Geräte und Materialien müssen sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können.
- zu lagerndes Gut ist auf das Notwendigste zu beschränken
- nicht mehr benötigte Materialien etc. sind fachgerecht zu entsorgen
- Lagereinrichtungen sind grundsätzlich nach den Herstellerangaben aufzustellen und zu betreiben; die vorgegebenen maximalen Fachlasten sind zu kennzeichnen und zwingend einzuhalten, ggf. bedarf das Regal eines Anfahrschutzes
- Gefahrstofflagerung
- Durch den Umgang mit Gefahrstoffen sowie deren Lagerung dürfen Personen und die Umwelt nicht gefährdet werden.
- beim Umgang und der Lagerung ist ein umfangreiches Gefahrstoff- bzw. Gefahrgutrecht zu berücksichtigen (z.B. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und TRGS 510
- nicht gelagert werden dürfen Gefahrstoffe an Orten, an denen dies zu einer Gefährdung der Einsatzkräfte oder anderer Personen führen kann (z.B. Verkehrswege wie Treppenräume, Flure, Flucht- und Rettungswege etc.)
- grundsätzlich dürfen Gefahrstoffe nur in dafür vorgesehenen Räumen gelagert werden
- für Lagerräume und Lager im Freien sind die Anforderungen an bauliche Maßnahmen oder Sicherheitsabstände zu beachten (z.B. ausreichende Beleuchtung)
- Vorhandensein ausreichendre Belüftung, wenn durch unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen eine Gefährdung von Personen möglich ist
- Lager sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern und mit dem Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“ deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen (in Abhängigkeit der gelagerten Stoffe sind ggf. weitere Kennzeichnungen erforderlich)
- Beachtung der Lagerklassen, wenn verschiedene Gefahrstoffe zusammen gelagert werden sollen & Prüfung von Zusammenlagerungsverboten oder -einschränkungen (z.B. entzündbare flüssige Stoffe und Gase müssen separat gelagert werden
- Führung eines Gefahrstoffverzeichnisses, wenn Gefahrstoffe verwendet werden
- Arbeitsgruben
- Arbeitsgruben müssen so gestaltet sein, dass Einsatzkräfte nicht gefährdet werden.
- Notwendigkeit einer Arbeitsgrube sollte sorgfältig geprüft werden, weil diese mit zusätzlichen baulichen Anforderungen verbunden ist
- Arbeitsgruben müssen so gebaut sein, dass sie jederzeit leicht und gefahrlos betreten und bei Gefahr schnell verlassen werden können
- an beiden Enden einer Arbeitsgrube sind jeweils Treppen vorzusehen, deren Neigungswinkel ≤ 45° betragen muss (bei Länge < 5 m kann auch fest angebrachte Stufenleiter mit Haltemöglichkeit verwendet werden)
- Arbeitsgrube soll in der Länge so bemessen sein, dass auch bei dem längsten darüber stehenden Fahrzeug mindestens ein Ausgang frei bleibt
- Arbeitsgruben sind gegen das Hineinstürzen von Personen zu sichern. Zum Überqueren von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen geeignete Übergangsstege vorhanden sein
- Verwaltung
- Büro- und Bildschirmarbeitsplätze in der Verwaltung sind so zu gestalten, dass ein sicheres und ergonomisches Arbeiten ohne Gefährdungen und zu hohe Belastungen möglich ist
- Arbeitsräume müssen entsprechend der anwesenden Personen über eine ausreichend große Grundfläche und lichte Höhe verfügen
- Fußboden im Arbeitsraum muss frei von Stolperstellen sein
- Arbeitsräume müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten (Tageslicht örtlich und zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße vorhanden ist, ist zusätzlich eine blendfreie Grundbeleuchtung durch Decken-, Hänge- und ggf. ergänzende Wandleuchten sicher zu stellen)
- Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln (z.B. Bildschirm, Eingabemittel, Tisch, Büroarbeitsstuhl, Software) kommt den ergonomischen Gestaltungskriterien und insbesondere der Anpassbarkeit der Arbeitsmittel an unterschiedliche Bedürfnisse eine besondere Bedeutung zu
- Es sind Tische zu beschaffen, die eine flexible Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und anderen Arbeitsmitteln ermöglichen. Die Arbeitsfläche soll mindestens 1600 mm breit und 800 mm tief sein
- Büroarbeitsstühle sind ergonomisch gestaltet, wenn die Anforderungen hinsichtlich der Höhenverstellung und Federung des Sitzes, der Gestaltung des Sitzes und der Rückenlehne sowie der Bewegung von Sitz- und Rückenlehne zueinander, der Ausführung der Armauflagen und der Ausführung der Rollen eingehalten sind
spezifische Betriebsarten – Rettungsdienst
- Der Rettungsdienst ist so zu organisieren, dass auch unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Einsatzkräften ausgeschlossen bzw. wirksam minimiert werden.
- Die Rettungswache
- DIN 13049:2023-03 Rettungswachen – Bemessungs- und Planungsgrundlage legt allgemeine Bemessungs- und Planungsgrundsätze fest und gilt für Rettungswachen der Rettungsdienste sowie Standorte für Rettungsdienstfahrzeuge (CAVE: Norm gilt für neu zu errichtende Rettungswachen)
- Beachtung von Biostoffverordnung mit den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe sowie die Richtlinien des RKI
- Wege von den Aufenthalts- oder Ruheräumen zu den Fahrzeugstellplätzen sind kurz zu halten, um eine optimale Ausrückzeit zu gewährleisten und Treppen bzw. Stufen sollten vermieden werden
- Türen im Verlauf von Alarmwegen mit Gegenverkehr sind mit Sichtfenstern aus bruchsicherem Glas auszustatten
- Größe des Aufenthaltsraums ist entsprechend der Norm für Rettungswachen anhand der eingesetzten Krankenkraftwagen nach DIN EN 1789 zu bemessen (CAVE: bei mehreren eingesetzten Krankenkraftwagen kann sich rechnerisch eine Grundfläche ergeben, die in Abhängigkeit vom angewandten Schichtsystem und der Auslastung der Fahrzeuge für die den Aufenthaltsraum gleichzeitig nutzende Personenzahl zu groß bemessen ist) –> nicht von der mindestens vorgesehenen Grundfläche des Aufenthaltsraumes von 20 m2 abweichen (auch wenn mehrere Räume als Aufenthaltsräume bereitgestellt werden)
- Hygiene/Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Bereitstellen von entsprechenden räumlichen, materiellen und organisatorischen Mitteln für den Kontakt mit infektionsverdächtigen Personen
- Unternehmen hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Gefährdungsbeurteilung neben geeigneten baulichen Voraussetzungen Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionsgefährdungen festzulegen
- vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten sind vorzusehen, so dass die getragene Schutzkleidung getrennt von der persönlichen Kleidung aufbewahrt werden kann
- im Schwarz-Bereich (z.B. Übergangsbereich zwischen Fahrzeughalle und Wache) sind Lagermöglichkeiten vorzusehen, damit getragene PSA nicht in Sozialräume gelangt (CAVE: gilt auch für Einsatzschuhwerk)
- Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit kontaminierter PSA betreten werden
- nach Infektionsfahrten ist die kontaminierte Einsatzkleidung unmittelbar im Arbeitsbereich z.B. in der Schleuse in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältnissen abzuwerfen
- getragene Einsatzkleidung ohne Kontamination ist im Umkleidebereich abzulegen
- Ruheräume sind von den Umkleideräumen zu trennen (Ruheräume sollen nicht als Umkleideräume dienen!)
- leicht erreichbare Händewaschplätze mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Händedesinfektionsmittel, hautschonende Waschmittel aus Einmalspendern und Einmalhandtücher sind zur Verfügung zu stellen (Armaturen, die ohne Handberührungen bedienbar sin)
- Hautschutz- bzw. Händehygieneplan ist zu erstellen und die erforderlichen Mittel sind zur Verfügung zu stellen
- Oberflächen (Fußböden, Arbeitsflächen, Oberflächen von Arbeitsmitteln) sollen leicht zu reinigen und beständig gegen die verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel sein
- Schutzkleidung des Personals ist nach den Vorgaben des RKI zu reinigen und aufzubereiten
- erforderliche Schutzkleidung ist in genügender Anzahl kostenlos zur Verfügung zu stellen (gilt auch für die zusätzlich erforderliche Schutzausrüstung wie z.B. Schutzbrillen, Kittel, usw.)
- PSA ist bei Verschmutzung zu wechseln (RKI-Richtlinie „Anforderungen der Hygiene an den Krankentransport einschließlich Rettungstransport in Krankenkraftwagen“)
- Unternehmen hat die zur Verfügung gestellte PSA einschließlich geeigneter Schutzkleidung zu reinigen bzw. zu desinfizieren sowie instand zu halten und falls erforderlich sachgerecht zu entsorgen
- Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Versicherten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden (TRBA 250)
- Desinfektionsraum
- es ist ein Reinigungs- und Desinfektionsraum vorzusehen, der lüftbar sein muss und nicht zu anderen Zwecken der offenen Lagerung, des Umkleidens oder als Sozialraum genutzt werden darf
- Desinfektionsraum muss direkt von der Fahrzeughalle betretbar sein
- Handwaschbecken sind mit Armaturen auszustatten, welche ohne Handberührungen bedienbar sind
- am besten Einkauf gebrauchsfertiger Desinfektionsmittel mit dem niedrigsten möglichen Gefährdungspotential (ist die Beschaffung eines gebrauchsfertigen Mittels nicht möglich, sind automatische Dosiereinrichtungen einzusetzen)
- Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass bei den eingesetzten Mitteln für die Desinfektion und Reinigung regelmäßig eine Substitutionsprüfung durchgeführt wird, um die Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit durch den Einsatz weniger gefährlicher Mittel zu minimieren (§9 (1) GefStoffV i. V. m. TRGS 600 „Ersatzstoffprüfung“)
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