Die Notfallmedizin verändert sich rasant — und mit ihr die Anforderungen an eine moderne, belastbare Notfallversorgung. Psychiatrische Akutkrisen gehören längst zu den häufigsten und komplexesten Einsatzanlässen im Rettungsdienst, in Notaufnahmen und in interdisziplinären Zentren. Doch wer den aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur Reform der Notfallversorgung liest, erkennt schnell: Die Notfallpsychiatrie findet zwar Betrücksichtigung, aber diese geht nicht weit genug.
psychiatrische Notfälle sind längst kein Randphänomen mehr
Ob akute Suizidalität, schwere Erregungszustände, Intoxikationen, Delire, psychotische Dekompensationen oder komplexe soziale Krisen — die Zahl und Komplexität psychiatrischer Notfälle steigt seit Jahren. Rettungsdienste berichten von zweistelligen Zuwachsraten, Notaufnahmen von zunehmenden Belastungsspitzen, und psychiatrische Kliniken arbeiten vielerorts am Limit.
Diese Realität spiegelt sich im Referentenentwurf jedoch kaum wider.
Der Entwurf fokussiert auf Notaufnahmen und INZ – aber blendet die Psychiatrien selbst aus
Der vorgelegte Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung zielt darauf ab, die Schnittstellen zwischen Rettungsdienst, kassenärztlichem Bereitschaftsdienst und stationären Notaufnahmen zu verbessern und die Patient*innensteuerung über integrierte Notfallzentren (INZ) neu zu organisieren. Aus Sicht der „allgemeinen“ Notfallmedizin ein sinnvoller Ansatz – allerdings greift der Entwurf zu kurz und enthält systematische Lücken, wenn es um die wachsende praktische Bedeutung der Notfallpsychiatrie geht.
Denn die entscheidenden Engpässe der Notfallpsychiatrie liegen nicht primär in der Notaufnahme, sondern in den psychiatrischen Kliniken selbst:
- fehlende oder zu geringe Vorhaltung von Akut- und Krisenbetten im stationären Bereich
- unzureichende Personalschlüssel für hochdynamische Krisensituationen
- fehlende 24/7‑Strukturen für Krisenintervention
- mangelnde Verzahnung zwischen Rettungsdienst, Polizei, Sozialpsychiatrischem Dienst und Klinik
- fehlende Finanzierung für spezialisierte Krisenteams oder mobile Angebote
Der Entwurf adressiert diese Punkte nur ungenügend. Er setzt voraus, dass psychiatrische Kliniken „irgendwie mitziehen“, ohne ihnen strukturelle oder finanzielle Rahmenbedingungen zu geben, die das realistisch machen.
Warum das ein praktisches Problem ist (konkret, aus klinischer Perspektive)
- Verlagerung, nicht Lösung: Wenn INZ und Leitstellen effizienter Patienten in Krankenhäuser leiten, erreichen mehr akut psychiatrische Fälle die Notaufnahme — ohne dass gleichzeitig stationäre Aufnahmeplätze oder Krisenbetten geschaffen werden. Folge: Verweildauern in der Notaufnahme steigen, Engpässe werden verlagert, nicht gelöst. (Diese Sorge wird in mehreren Stellungnahmen von Fachverbänden und Trägern geäußert.)
- personelle Diskrepanz: Reformen, die Prozesse der Notaufnahme regeln, verbessern nicht automatisch die Personaldecke in Psychiatrien (Fachkräfte, Pflege, Psychiatrische Notdienst-Teams). Ohne verbindliche Vorgaben zur personellen Vorhaltung drohen Überlastung und Qualitätsverlust.
- regionale Ungleichheiten: Die psychiatrische Versorgungsdichte (Akutbetten, Krisenteams, tagesstrukturierende Angebote) variiert stark. Ein bundesweit standardisierter INZ-Regelungsrahmen reicht nicht aus, um strukturelle Versorgungsdefizite in schwächeren Regionen auszugleichen.
Notfallpsychiatrie ist Teamarbeit – aber die Reform denkt sie nicht mit
Psychiatrische Krisen sind selten rein medizinisch. Sie sind biopsychosozial, komplex, dynamisch. Sie erfordern:
- multiprofessionelle Teams
- klare Kommunikations- und Entscheidungsstrukturen
- Deeskalationskompetenz
- sichere räumliche Bedingungen
- zeitnahe Weiterbehandlungsmöglichkeiten
Doch im Entwurf findet sich kein Hinweis darauf, wie diese Teams gestärkt, finanziert oder verbindlich verankert werden sollen. Die Notfallpsychiatrie bleibt damit strukturell abhängig von lokalen Initiativen, engagierten Einzelpersonen und dem Zufall regionaler Ressourcen.
Ohne psychiatrische Akutkapazitäten bleibt jede Reform Stückwerk
Selbst die beste Steuerung in Notaufnahme oder INZ hilft wenig, wenn am Ende kein Platz für die Weiterbehandlung existiert. Genau das erleben Teams täglich:
- Patienten warten stunden- oder tagelang auf ein Akutbett
- Krisen eskalieren, weil keine zeitnahe Aufnahme möglich ist
- Rettungsdienst und Polizei bleiben oftmals gebunden
- Notaufnahmen werden zu „Wartezonen“ für psychiatrische Versorgung
- Setting „normaler“ deutscher Notaufnahmen ist i.d.R. nicht geeignet für psychiatrische Notfallpatient*innen
Eine Reform, die diese Engpässe ignoriert, wird die Versorgung nicht entlasten, sondern die bestehenden Probleme verschärfen.
Was jetzt passieren müsste…
Eine zeitgemäße Reform der Notfallversorgung muss die Notfallpsychiatrie als integralen Bestandteil begreifen. Dazu gehören:
strukturelle Vorgaben
- verbindliche Vorhaltung psychiatrischer Akut- und Krisenbetten
- klare Personalstandards für psychiatrische Notfallversorgung
- 24/7‑Krisenstrukturen in allen Regionen
interdisziplinäre Verzahnung
- feste Schnittstellen zwischen Rettungsdienst, Polizei, Sozialpsychiatrischem Dienst und Klinik
- standardisierte Kommunikationswege und Entscheidungsalgorithmen
- gemeinsame Fortbildungen und Deeskalationstrainings
Finanzierung und Anreizsysteme
- Refinanzierung multiprofessioneller Krisenteams
- Förderung mobiler Krisenintervention
- Finanzierung von Deeskalationsarchitektur und Sicherheitskonzepten
Daten und Qualität
- systematische Erfassung psychiatrischer Notfälle
- Qualitätsindikatoren für psychiatrische Notfallversorgung
- Forschung zu Versorgungsmodellen und Outcomes
Fazit
Die Notfallpsychiatrie ist kein Randthema, sondern ein zentraler Bestandteil moderner Notfallmedizin. Der aktuelle Referentenentwurf erkennt diese Realität nicht an. Wenn die Reform wirklich entlasten, steuern und verbessern soll, muss sie die psychiatrische Akutversorgung strukturell mitdenken — nicht nur in der Notaufnahme, sondern dort, wo die Versorgung tatsächlich stattfindet: in den psychiatrischen Kliniken, Krisenteams und multiprofessionellen Netzwerken.
Solange das nicht geschieht, bleibt die Reform unvollständig. Und die Notaufnahmen, die täglich mit hochkomplexen Krisen arbeiten, bleiben weiterhin diejenigen, die die Lücken ausbaden müssen.
notfallpsychiatrische Inhalte in den aktuellen Entwürfen
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
- § 123 SGB V – Integrierte Notfallzentren
- (4) Integrierte Notfallzentren haben bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist. Sie haben darüber hinaus bei Hinweisen auf eine vorliegende psychische Erkrankung eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 und 2 genannten Unterstützung aussprechen. Integrierte Notfallzentren haben in dem in Satz 1 und 2 genannten Fall die erforderliche technische Ausstattung für eine
telemedizinische Anbindung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach §
367 Absatz 1 einzuhalten.
- (4) Integrierte Notfallzentren haben bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist. Sie haben darüber hinaus bei Hinweisen auf eine vorliegende psychische Erkrankung eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 und 2 genannten Unterstützung aussprechen. Integrierte Notfallzentren haben in dem in Satz 1 und 2 genannten Fall die erforderliche technische Ausstattung für eine
- § 123a SGB V – Einrichtung von Integrierten Notfallzentren
- (1) […] Zu den notfallmedizinisch relevanten Fachabteilungen zählt auch die Psychiatrie. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann eine in Satz 1 genannte Festlegung abweichend von den Sätzen 5 bis 7 treffen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. Die in Satz 1 genannte Festlegung erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Widerspruch und Klage gegen den in Satz 9 genannten Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
- Kommentierung
- Kommentierung zu § 123 SGB V
- Eine nicht geringe Anzahl von Patientinnen und Patienten, die die Notfallstrukturen aufsuchen, leiden unter psychischen Erkrankungen. Zur angemessenen Versorgung sowohl von Patientinnen und Patienten in einem akuten psychiatrischen Notfall als auch für Patientinnen und Patienten mit psychischen Vorerkrankungen in einem somatischen Notfall muss ein Integriertes Notfallzentrum rund um die Uhr eine psychiatrische Behandlungskompetenz sicherstellen. Dies kann durch eine am Krankenhausstandort vorhandene Fachabteilung für Psychiatrie erfolgen. Ist eine solche nicht vorhanden, muss die entsprechende Behandlungskompetenz durch telemedizinische oder telefonische Konsilien mit Fachärztinnen oder -ärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sichergestellt werden. Auch für die telemedizinischen und telefonischen Konsilien mit Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie soll der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung dieser Unterstützung aussprechen.
- Kommentierung zu § 123a SGB V
- Wenn nach diesen Kriterien in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte infrage kämen, sind solche als Standort für ein Integriertes Notfallzentrum zu bevorzugen, die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen vorhalten; dies sind insbesondere Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie.
- Die explizite Nennung der Psychiatrie als notfallmedizinisch relevante Fachabteilung zur angemessenen Versorgung des nicht geringen Anteils an Hilfesuchenden in der Notfallversorgung mit psychischen Erkrankungen erfolgt auch deshalb zur Klarstellung, da die Psychiatrie in den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Berücksichtigung findet.
- Kommentierung zu § 123c SGB V (Ersteinschätzung)
- Die Ersteinschätzung betrifft nur Hilfesuchende, die ein subjektiv als dringlich eingestuftes gesundheitliches Anliegen haben. Das System zur Ersteinschätzung muss validiert und patientensicher sein. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit Behinderung und psychisch Erkrankten sind zu berücksichtigen. Die Vorgaben sind mit den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ (Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung) abzustimmen.
- Kommentierung zu § 123 SGB V
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- B. Lösung
- In Integrierten Notfallzentren wird mindestens telemedizinisch ein psychiatrisches, psychosomatisches oder psychotherapeutisches Konsil sichergestellt.
- D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Auch die Entwicklung spezieller ambulanter Notfallversorgung (z. B. psychische Notfallhilfen, Gemeindenotfallsanitäter, vorbeugender Rettungsdienst), die Digitalisierung der Leitstellen sowie Qualitätsanforderungen verursachen zusätzliche Aufwendungen, die stark von den Strukturen in den Ländern abhängen.
- Gesetzliche Krankenversicherung
- § 30 SGB V – Medizinische Notfallrettung
- (6) Die spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst geeignete spezialisierte ambulante Versorgungsangebote, hierzu zählen unter anderem notfallpflegerische Leistungen, psychische Notfallhilfen sowie Leistungen einer fachgerechten Versorgung außerklinischer, geburtshilflicher Notfälle. Die für das Notfallmanagement nach Absatz 3 zuständigen Stellen haben die Vermittlung dieser Leistungen für den Bedarfsfall in geeigneter Weise sicherzustellen.
- § 60 SGB V – Krankentransporte, Krankentransportflüge und Krankenfahrten
- (1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Erstversorgung 24 Stunden täglich in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist; die Maßnahmen richten sich nach dem medizinisch erforderlichen Behandlungsbedarf der Versicherten (notdienstliche Akutversorgung) und umfassen je nach medizinischer Erfordernis auch die fallabschließende Behandlung oder Weiterleitung in eine weiterführende ambulante Behandlung. Die besonderen Bedarfe in der Notfallbehandlung psychisch erkrankter Menschen und der Intervention bei psychischen Krisen sind zu berücksichtigen.
- § 123 SGB V – Integrierte Notfallzentren
- (5) Integrierte Notfallzentren haben bei einem Hinweis auf eine vorliegende psychische Erkrankung psychiatrische und psychosomatische Behandlungskompetenz sicherzustellen. Bei fehlender psychiatrischer und psychosomatischer Behandlungskompetenz ist diese durch ein externes Fachkrankenhaus durch telemedizinische Konsile nach § 367 oder telefonische Konsile von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachpsychotherapeuten für Erwachsene oder Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten. Bei Hinweisen auf akute psychische Krisen sind, wo möglich, die psychiatrischen und psychosozialen Krisendienste einzubeziehen.
- Begründung
- Neugestaltung des Finanzierungsrahmens für den Rettungsdienst
- Der Rettungsdienst wird künftig als eigenständiger Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung verankert. Damit erhalten Patientinnen und Patienten im Rahmen einer Notfallbehandlung einen Anspruch auf ein umfassendes Leistungsbündel: strukturiertes Notfallmanagement durch die Leitstellen, qualifizierte notfallmedizinische Versorgung am Einsatzort, Transporte in geeigneten Rettungsmitteln sowie spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) wie notfallpflegerische Angebote, psychische Notfallhilfen, oder vorbeugender Rettungsdienst.
- Kommentar zu § 30 SGB V
- zu Absatz 6: Neben der notfallmedizinischen Versorgung kann je nach medizinischem Bedarf die Versorgung auch durch eine spezialisierte ambulante Versorgungsangebote erfolgen. Dies können etwa Angebote der notfallpflegerischen oder notfallpalliativen Versorgung, der psychischen Notfallhilfe, des vorbeugenden Rettungsdienstes, der notfallmäßigen außerklinischen geburtshilflichen Versorgung oder Gemeindenotfallsanitäter sein. Spezialisierte ambulante Versorgungsangebote erlauben eine zielgerichtetere Reaktion auf die speziellen Bedürfnisse der Hilfesuchenden und können mit spezialisierter Erfahrung und gegebenenfalls größerer zeitlicher Freiheit eine angemessene Versorgung der Patientinnen und Patienten bieten. Der Rettungsdienst wird hierdurch entlastet und unnötige Krankenhauseinweisungen verhindert. Die Leistungserbringer der Leistungen des Notfallmanagements müssen die Vermittlung dieser Leistungen für den Bedarfsfall in geeigneter Weise sicherstellen.
- Kommentar zu § 123 SGB V
- zu Absatz 3: Das System zur Ersteinschätzung muss validiert und patientensicher sein. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern, Menschen mit Behinderung und psychisch Erkrankten sind zu berücksichtigen. Die Vorgaben sind mit den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ (Regelungen zu einem gestuften System der Notfallversorgung) abzustimmen.
- zu Absatz 5: Zur bedarfsgerechten Versorgung von Patientinnen und Patienten bei Hinweisen auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist eine psychiatrische und psychosomatische Behandlungskompetenz vor Ort oder über telemedizinische oder telefonische Konsile sicherzustellen. Die Vorgaben gemäß Absatz 6 gelten entsprechend.
- Kommentar zu § 133a SGB V
- zu Absatz 4: […] Leistungen der speziellen ambulanten Notfallversorgung sind insbesondere notfallpflegerische und notfallpalliative Leistungen, psychische Notfallhilfen, vorbeugender Rettungsdienst sowie Leistungen einer fachgerechten Versorgung außerklinischer geburtshilflicher Notfälle. Komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen sind alle geeigneten, regional vorhandenen Angebote unabhängig von der Trägerschaft, die Menschen in Not- oder Problemsituationen helfen. Dies kann etwa ein Dienst für wohnungslose Menschen sein, wie ein Kälte-Bus, ambulante Krisendienste, ein sozialpsychiatrischer oder ein psychosozialer Dienst. Durch die Aufforderung an das Gesundheitsleitsystem, diese komplementären Dienste zu vermitteln, kann auch Hilfesuchenden mit spezifischen Problemlagen passgenau geholfen werden. Das Repertoire der Leitstellen wird erweitert und auch Rettungsmittel können zielgerichteter eingesetzt werden. Die Vermittlung durch die Leitstelle hat keine Folge für die Finanzierung des komplementären Dienstes.
- Neugestaltung des Finanzierungsrahmens für den Rettungsdienst
Stellungnahmen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Stellungnahme Deutscher Pflegerat
- § 75 SGB V
- Community Health Nurses verfügen über eine besonders ausgeprägte Kompetenz, kritische Gesundheitszustände frühzeitig zu erkennen. Durch ihre kontinuierliche, wohnortnahe Arbeit mit Patient:innen können sie Veränderungen im körperlichen, psychischen oder sozialen Zustand rasch einschätzen, Risiken identifizieren und notwendige Maßnahmen veranlassen.
- § 123 SGB V
- Der Entwurf erkennt den besonderen Bedarf von Kindern und Jugendlichen an (§ 123b), behandelt aber nicht den spezifischen geriatrischen, palliativen und psychiatrischen Bedarf in vergleichbarer Weise.
- Mit Blick auf psychiatrische Notfallsituationen ist die Einrichtung von INZ ein wichtiger Schritt, um Menschen mit akuten Gesundheitsproblemen in ein koordiniertes Versorgungssystem zu führen. Positiv ist, dass psychiatrische Fachabteilungen ausdrücklich als standortrelevante Faktoren anerkannt werden.
- Für INZ ohne psychiatrische Abteilung kann die vorgesehene telemedizinische Unterstützung jedoch nur ein erster Schritt einer psychiatrischen Notfallsituation sein. Psychische Krisen sind dynamische Situationen, die unmittelbare Wahrnehmung, persönliche Ansprache und fachliche Erfahrung vor Ort erfordern. Digitale Einschätzungen können dies nur begrenzt ersetzen. Schulung zu psychiatrischen Notfällen wäre hier eine sinnvolle Ergänzung, analog zur Schulung somatischer Notfälle in der Psychiatrie (z.B. Suizidalität, psychotisches Erleben, Menschen mit kognitiver Einschränkung).
- Psychiatrische Notfälle erfordern personalintensive Deeskalation und Erfahrungswissen, das telemedizinisch nicht hinreichend abgebildet werden kann.
- Der DPR fordert, dass geriatrische, palliativpflegerische und psychiatrische Expertise als verpflichtende Bestandteile der INZ-Strukturen benannt werden.
- § 123 SGB V
- Weiterhin bedarf es regionale psychiatrische Kompetenzen für INZ ohne psychiatrische Fachabteilung. Erweiterte pflegerische Rollen bzw. Kompetenzen wie Community Mental Health Nursing bieten eine realistische Möglichkeit, die Lücke zwischen digitaler Ersteinschätzung, somatischer Notaufnahme und telemedizinischem Konsil zu schließen.
- Zu den notfallmedizinisch relevanten Fachabteilungen zählen auch die Psychiatrie und die Geriatrie. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann eine in Satz 1 genannte Festlegung abweichend von den Sätzen 5 bis 7 treffen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung erforderlich ist. […]
1. Stellungnahme Deutsche Krankenhausgesellschaft
- § 75 SGB V
- Psychiatrische Notfälle und psychische Krisen stellen einen nicht unerheblichen Anteil bei der Inanspruchnahme von Notfallversorgung dar. Häufig erkennen Betroffene oder ihre Angehörigen die psychische Notsituation selbst nicht oder nicht ausreichend, sodass der psychiatrische Notfall unerkannt bleibt. Andererseits wird oft zu schnell in ein Krankenhaus weitergeleitet mit dem erhöhten Risiko, einer (vermeidbaren) stationären Behandlung. Zudem ist es Menschen in psychischen Krisen nicht zumutbar, verschiedenen möglichen Beteiligten und Institutionen des Hilfesystems, die eigene Notlage mehrfach darzustellen. Auch bestehen grundsätzliche Herausforderungen dahingehend, dass es nahezu unmöglich erscheint, mit einem einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahren gleichermaßen somatische und psychische Notfälle adäquat einzuordnen. Somit ist es erforderlich, dass in der notdienstlichen Akutversorgung und den Akutleitstellen psychiatrische Basiskompetenz vorhanden ist. Ferner sind in einigen Bundesländern bestehende Strukturen einer spezialisierten psychiatrischen und psychosozialen Krisenhilfe einzubeziehen und eine flächendeckende bundesweite Etablierung ebendieser zu unterstützen.
- Änderungsvorschlag
- In § 75 Abs. 1c SGB V (neu) wird ein neuer Satz 4 eingefügt: „Den besonderen Bedarfen psychisch erkrankter Menschen ist durch die Sicherstellung psychiatrischer Basiskompetenzen Rechnung zu tragen.“
2. Stellungnahme Deutsche Krankenhausgesellschaft
- Ersteinschätzung an INZ zur Festlegung der geeigneten Versorgungsebene
- Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Menschen in psychischen Notlagen, aber auch bei Missbrauch oder anderen Gewaltvorkommnissen, Vertrauen und Sensibilität angezeigt ist, die durch das Erfordernis einer Mehrfacheinschätzung erheblich erschwert wird.
Stellungnahme Diakonie Deutschland
- § 30 SGB V
- Die Diakonie Deutschland begrüßt die Einführung eines Anspruchs auf medizinische Notfallrettung ausdrücklich. Sie spricht sich jedoch dafür aus, dass die medizinische Notfallrettung neben dem Notfallmanagement, der notfallmedizinischen Versorgung und dem Notfalltransport auch die Notfallhilfe in akuten psychischen Krisen umfassen sollte.
- Zudem sind gesetzliche Regelungen erforderlich, die eine anteilige Finanzierung der Notfallhilfe in akuten psychischen Krisen durch die GKV ermöglichen, zum Beispiel als Ergänzung des neu formulierten §133 „Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung“.
- Änderungsvorschlag
- (2) Die medizinische Notfallrettung umfasst: […] die Notfallhilfe in akuten psychischen Krisen
- § 123 SGB V
- Die Diakonie Deutschland begrüßt die vorgesehene Regelung, dass Integrierte Notfallzentren bei Hinweisen auf eine vorliegende psychische Erkrankung eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsile von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie zu gewährleisten haben, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie vorhanden ist, ausdrücklich.
- § 133a SGB V
- Um Menschen in akuten psychischen Krisen strukturiert in die richtigen Hilfesysteme weiterzuleiten, greift diese Möglichkeit nach Auffassung der Diakonie Deutschland jedoch zu kurz. Hierfür sind psychiatrische Krisendienste bundesweit flächendeckend auszubauen und auskömmlich zu finanzieren, anteilig auch durch die GKV (siehe hierzu auch Nr. 2, § 30).
Stellungnahme Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde
- § 30 SGB V
- Aus Sicht der DGPPN ist es unbedingt erforderlich, dass Kenntnisse über psychiatrische Notfälle in allen medizinischen Disziplinen, insbesondere im Bereitschafts- und Rettungsdienst, vorhanden sind.
- Die DGPPN regt daher an, diese Kenntnisse expliziter im Gesetz festzuschreiben und sie ferner als besonders schulungswert einzustufen. Diese Erforderlichkeit ergibt sich für die DGPPN daher, da psychosoziale Krisen und psychiatrische Notfälle zu den häufigsten Notsituationen überhaupt gehören.
- § 123 SGB V
- Aus Sicht der DGPPN ist es von größter Bedeutung, dass die Notfallversorgung psychisch kranker Menschen im medizinischen Versorgungssystem verankert ist, auch und insbesondere in integrierten Notfallzentren.
- Aus diesem Grund begrüßt die DGPPN die explizite Festschreibung der psychiatrischen Versorgung psychisch kranker Menschen durch eine vorzuhaltende psychiatrische Fachabteilung, Kooperationspraxen psychiatrischer Fachärzte oder die Unterstützung durch telemedizinische/telefonische Konsile psychiatrischer Fachärzte.
- Aus Sicht der DGPPN muss die Indikationsstellung für medizinischpsychotherapeutische Maßnahmen im Notfall durch entsprechend qualifizierte Ärzte gestellt werden. Daher regt die DGPPN an, noch herauszustellen, dass die psychosomatische Grundversorgung keine hinreichende Grundlage darstellt, um psychiatrische Notfälle zu versorgen.
- § 123a SGB V
- Die DGPPN begrüßt nachdrücklich, dass bei der Einrichtung von Integrierten Notfallzentren vorrangig Krankenhausstandorte berücksichtigt werden, die Fachabteilungen für Psychiatrie vorhalten.
- § 123c SGB V
- Die DGPPN begrüßt ausdrücklich, dass der G-BA Richtlinien für eine qualifizierte, standardisierte und digitale Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs für Hilfesuchende formuliert, die selbstständig einen Krankenhausstandort aufsuchen, und dabei die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit psychischen Erkrankungen berücksichtigt. Notwendig ist aber auch, dass entsprechend konstruierte Einschätzungsinstrumente hier auch vorhanden sind und eingesetzt werden.
- § 133a SGB V
- Aus Sicht der DGPPN ist es dringend erforderlich, dass das bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren, genannt in § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6, psychiatrische Notfälle mit ausreichender Aussagekraft für eine Versorgungsteuerung abbildet. Hier plädiert die DGPPN für eine Formulierung einer expliziten Richtlinie.
- Die DGPPN begrüßt die hier getroffene Festschreibung von komplementären Krisendiensten. Aus Sicht der DGPPN sollten Krisendienste, die einen weitergehenden und niedrigschwelligen Ansatzpunkt verfolgen, Schnittstellen zum medizinischen Versorgungssystem haben.
Stellungnahme Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie
- § 123 SGB V
- Das Fachgebiet der Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist bereits heute intensiv in die Notaufnahmen der Krankenhäuser 24/7 eingebunden, sofern eine entsprechende Abteilung am Standort verfügbar ist.
- In den INZs präsentieren sich Patienten mit psychischen Erkrankungen, die sich in erster Linie in körperlichen Beschwerden äussern (somatopsychische und psychosomatische Beschwerden). Das ist das typische Behandlungsspektrum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie. Patient:innen mit primär psychischer Symptompräsentation hingegen stellen sich häufig direkt in den psychiatrischen Notaufnahmen vor oder werden vom Rettungsdienst in die entsprechenden Zentren gebracht.
- In der Reform der Notfallversorgung erachten wir es daher als essentiell, dass das Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie in der Notfallversorgung von akut psychisch und psychosomatisch Erkrankten als relevante Fachabteilung in den Gesetzesentwurf mit aufgenommen wird.
- Des Weiteren fordern wir an Standorten, die keine Fachabteilung für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie aufweisen, eine telemedizinische Anbindung von Fachärzt:innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie an das INZ.
- In Anbetracht der sehr hohen Zahl an Patient:innen, die sich mit psychischen und psychosomatischen Notfällen vorstellen und zu einer wachsenden Belastung der intergierten Notfallzentren beitragen, wäre es nicht sachgerecht das Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie in der Reform nicht zu berücksichtigen, insbesondere auch da psychische und psychosomatische Notfälle oft mehr Zeit und personelle Ressourcen in Anspruch nehmen als die Akutversorgung körperlicher Erkrankungen.
- § 123a SGB V
- Im Hinblick auf die Forderung „einer Kooperation nach § 123 Absatz 1 Satz 7 mit Vertragsärzten oder medizinischen Versorgungszentren im Umkreis des Standorts“ sollten auch die Fachärzt*innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie genannt werden. Zur Begründung siehe Stellungnahme § 123.
Stellungnahme Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie
- § 123 SGB V
- Generell verweisen wir auf unsere Stellungnahmen in der 20. Legislatur, d.h. zum Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung vom 20.01.2020 und ergänzend dazu vom 03.02.2020 sowie zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.06.2024.
- (4) Insgesamt begrüßen wir sehr, dass der Gesetzgeber die Notfallversorgung auch von Kindern und Jugendlichen gesetzlich besser regeln möchte. Die Lösung sowohl durch eine stärkere Einbeziehung der Telemedizin, der ambulanten Steuerung und der Schaffung von INZ, bzw. KINZ wird von uns generell unterstützt.
- In Anbetracht des Fachkräftemangels gerade auch im Bereich der Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die neuen Strukturen weder Doppelstrukturen bedeuten dürfen, noch bisherige etablierte Organisationsformen in der psychiatrischen Versorgung von Notfällen oder „Krisen“ im Bereich Kinder und Jugendliche aushebeln sollten. Mit den psychiatrischen Institutsambulanzen nach §118 SGB V steht zudem eine Versorgungsstruktur zur Verfügung, die prädestiniert ist für die Notfallversorgung. Der Gesetzgeber sollte hier ggfs. durch die bundesweite Einführung der Einzelleistungsvergütung für vergleichbare Versorgungsmöglichkeiten etwa als Intensiv-PIA sorgen, was gerade für besondere Populationen (wie Kinder die Leistungen nach dem SGB VIII (§27 ff) erhalten) Notfallaufnahmen vermeiden kann.
- Anders als im Bereich der Erwachsenen steht mit dem System der Kinderund Jugendhilfe (nach SGB VIII) ein flächendeckendes Beratungs- und Unterstützungsangebot für Minderjährige mit Belastungen oder Krisen zur Verfügung. In Anbetracht der Herausforderungen, vor denen dieses System zumindest regional – steht, halten wir eine neue Struktur eines Krisendienstes wie teilweise für den Bereich der Erwachsenen gefordert für überflüssig und sogar kontraproduktiv, da hier sowohl personelle Ressourcen fehlen, als auch Doppelstrukturen geschaffen würden.
- Gerade in der KJPP sind in vielen Bundesländern Pflichtversorgungsgebiete definiert, die Kliniken zugeordnet sind. Zum anderen wird eine steigende Anzahl von Notfallaufnahmen im Bereich der KJPP seit Jahren berichtet.
- Die stärkere Einbindung des Bereichs der KV, die Unterstützung von INZ und KINZ durch telemedizinische Angebote auch aus der Fachrichtung KJPP sind daher gute Elemente.
- Bei der Ausgestaltung der Reform ist dann auf besondere Aspekte wie Krankenhausstandort, Kooperation zwischen KJPP und Pädiatrie bzw. INZStrukturen bei ggfs. unterschiedlicher Trägerschaft zu achten.
- Generell verweisen wir in diesem Zusammenhang auch auf unsere STN zum Primärarztmodell vom 28.11.2025, die auch hinsichtlich der Notfallversorgung Relevanz hat.
Stellungnahme Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.
- § 123 SGB V
- Die telemedizinische Anbindung an Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie ist grundsätzlich zu begrüßen. Aufbauend auf der im Entwurf vorgesehenen telemedizinischen Anbindung an Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie sowie der Einbeziehung psychosozialer Kriterien in die Ersteinschätzung nach § 123c SGB V ist aus Sicht des Paritätischen jedoch klarzustellen, dass Integrierte Notfallzentren nach § 123 SGB V ausdrücklich auch für Menschen in akuten psychischen und psychosozialen Krisen geeignete Anlaufstellen sein müssen. Hierfür sind verbindliche Vorgaben zur psychosozialen Krisenkompetenz, zur Kooperation mit kommunalen Krisendiensten, sozialpsychiatrischen Diensten sowie Suchtund Wohnungslosenhilfe in § 123 SGB V zu verankern. Ergänzend ist in § 133a SGB V sowie in den auf § 123c SGB V bezogenen Richtlinien des GBA festzuschreiben, dass Disponentinnen der Rettungsleitstellen und Akutleitstellen eine spezifische Schulung im Umgang mit psychischen Krisen, Suizidalität, Suchtnotfällen und psychosozialen Ausnahmesituationen erhalten. Dies ist als verbindlicher Qualitätsstandard in den Regelungen zum Gesundheitsleitsystem (§ 133a SGB V) und zu den Ersteinschätzungsinstrumenten (§ 123c SGB V) zu verankern. Gleiches gilt für die Bedarfe von Menschen mit demenziellen Erkrankungen und Menschen mit Behinderungen.
- § 133a SGB V
- Abs. 3: Besonders positiv hervorzuheben ist, dass die Leitstellen nicht nur Krankentransporte, sofern erforderlich, vermitteln sollen, sondern auch medizinisch komplementäre und sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen. Ausweislich der Begründung sind dies notfallpflegerische, notfallpsychiatrische oder notfallpalliative Leistungen, aber auch nicht-medizinische Dienste, wie z.B. Kältebusse für obdachlose Menschen oder psycho-soziale Dienste. Ausdrücklich zu ergänzen in der Begründung sind Krisendienste für Menschen mit suizidalen Gedanken oder akut Suizidgefährdeten, wie z.B. [U25], MANO oder Krisenchat. Der vorliegende Gesetzentwurf kann die Finanzierung dieser Dienste nicht regeln, worauf zu Recht in der Begründung hingewiesen wird. Der Deutsche Caritasverband setzt sich dafür ein, dass das niedrigschwellige anonyme Online-Krisenangebot [U25] für Kinder und junge Menschen im Rahmen des geplanten Suizidpräventionsgesetzes in die Regelfinanzierung überführt wird. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass es dringlich des Aufbaus eines Akut- und Notfallpflegesystems bedarf, an das sich pflegende Angehörige und pflegebedürftige Menschen in der Häuslichkeit insbesondere am Abend, in der Nacht und am Wochenende wenden können.
Stellungnahme Deutscher Berufsverband Rettungsdienst
- § 30 SGB V
- Eine konkrete Regelung zu den verschiedenen Versorgungsformen sollte integriert werden. Wir sehen die Gefahr, dass die regelhafte Einführung entsprechender Versorgungformen und Einsatzmittel auch zukünftig an Finanzierungsfragen scheitert. Dabei schließen notfallpsychologische Dienste, Notfallpflege, vorbeugender Rettungsdienst, mobile NotfallPalliativversorgung, Gemeindenotfallsanitäter und andere Notfallversorgungsformen eine entscheidende Lücke zwischen vertragsärztlicher Versorgung und Rettungsdienst und haben erhebliche Entlastungseffekte auf andere Einsatzmittel im Rettungsdienst.
Stellungnahme Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe
- § 123 SGB V
- […] In Integrierten Notfallzentren sollte für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auch eine APN mit der Spezialisierung auf Pädiatrie zugelassen sein bzw. für die Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen eine APN mit der Spezialisierung auf Psychiatrie, die auf telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten zugreifen kann.
- Änderungsvorschlag
- (4) Integrierte Notfallzentren haben bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist. Zudem kann eine Advanced Practice Nurse mit der Profilbildung Pädiatrie eine Behandlung von Kindern und Jugendlichen durchführen und auf telemedizinische oder telefonische Dienste nach Satz 1 zugreifen. Sie haben darüber hinaus bei Hinweisen auf eine vorliegende psychische Erkrankung eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie vorhanden ist. Zudem kann eine Advanced Practice Nurse mit der Profilbildung Psychiatrische Versorgung eine Behandlung von psychischen Erkrankungen durchführen und auf telemedizinische oder telefonische Dienste nach Satz 3 zugreifen.
Stellungnahme Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände
- § 123 SGB V
- […] Die hier zusätzlich angedachte Einbindung der Psychiatrie auch auf telemedizinischem Weg, wird ebenfalls begrüßt.
Stellungnahme Bundesverband der Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst Deutschland
- § 30 SGB V
- Das Gesundheitsleitsystem sollte zusätzlich auch die Möglichkeit des Zugriffes auf eine spezialisierte ambulante Notfallversorgung (SANV) haben, da diese ein integraler Bestandteil zukünftiger Notfall und Akutversorgung darstellt. Damit kann eine bedarfsgerechte Versorgung vor Ort sichergestellt werden und andere, fachlich letztlich für diese Notsituationen nicht geeignete Einsatzmittel wie RTW und / oder NEF, entlastet werden. Die SANV muss notfallpsychologische Dienste, Palliativdienste, Akutpflegedienste (stationäre Kurzzeitpflege, ambulante Pflege), aber auch präventive Maßnahmen wie einen vorbeugenden Rettungsdienst umfassen. Der BV ÄLRD hält eine Vernetzung dieser Leistungsbereiche mit dem Rettungsdienst, den Notaufnahmen und dem vertragsärztlichen Notdienst ebenfalls für geboten.
- § 123 SGB V
- In INZ müssen Kinder- und Jugendärzte, sowie Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie telefonisch zuschaltbar sein (§ 123 Abs. 4 SGB V). Diese Regelung wird begrüßt, da dies bislang praktisch nicht möglich war.
Stellungnahme Bundespsychotherapeutenkammer
- § 123 SGB V
- Ergänzung zu § 123 Absatz 4
- (4) Integrierte Notfallzentren haben bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist. Sie haben darüber hinaus bei Hinweisen auf eine vorliegende psychische Erkrankung eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Fachpsychotherapeuten für Erwachsene zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Psychiatrie vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 und 2 genannten Unterstützung aussprechen. Integrierte Notfallzentren haben in dem in Satz 1 und 2 genannten Fall die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 einzuhalten.
- Begründung zu § 123 Absatz 4
- In der Mehrheit der Fälle von psychischen Krisen oder „Notfällen“, die in Notfallzentren vorstellig werden, besteht die Indikation für eine psychotherapeutische Intervention bzw. akuter psychotherapeutischer Behandlungsbedarf. So zählen akute Angststörungen und depressive Episoden zu den häufigsten psychischen Erkrankungen, die in einer Notaufnahme bei Fällen diagnostiziert werden, bei denen keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht (Kirchner et al., 2025 BMC Psychiatry 25:855). Psychologische Psychotherapeut*innen und die künftigen Fachpsychotherapeutinnen sind deshalb neben den Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapie zwingend zur Diagnostik, Indikationsstellung und ggf. Akutversorgung in die Notfallversorgung einzubeziehen, zumal diese Berufsgruppe maßgeblich an der stationären und ambulanten Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen beteiligt ist. Auch aus Ressourcengründen ist der Einbezug dieser Berufsgruppe notwendig, um sicherstellen zu können, dass in allen INZ künftig die entsprechende Fachkompetenz zur Verfügung steht.
- In stationären und teilstationären Einrichtungen waren im Jahr 2023 11.000 Psychologische Psychotherapeut*innen tätig, hinzu kommen 41.000 ambulant tätige Psychotherapeutinnen (vgl. Gesundheitspersonalrechnung des Statistischen Bundesamts, https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/23621/table/23621-0002, Zugriff am 20.11.2025).
- Ergänzung zu § 123 Absatz 4
- § 123b SGB V
- Ergänzung zu § 123b Absatz 3 SGB V (neu)
- (3) Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche haben bei Hinweisen auf eine vorliegende psychische Erkrankung eine Unterstützung durch telemedizinische oder telefonische Konsilien von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bzw. Fachpsychotherapeuten für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a kann Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 genannten Unterstützung aussprechen. Integrierte Notfallzentren haben in dem in Satz 1 genannten Fall die erforderliche technische Ausstattung für eine telemedizinische Anbindung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 einzuhalten.
- Begründung zu § 123b Absatz 3 (neu)
- In Notfallstrukturen werden auch Kinder und Jugendliche mit psychischen Erkrankungen vorstellig. Sowohl zur angemessenen Versorgung von Kindern und Jugendlichen in einer akuten psychischen Krise als auch von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Vorerkrankungen in einem somatischen Notfall muss ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche – genauso wie INZs für Erwachsene – rund um die Uhr eine entsprechende Fachkompetenz sicherstellen. Insofern am Krankenhausstandort, an dem das INZ für Kinder und Jugendliche angesiedelt ist, keine Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie angesiedelt ist, muss die entsprechende Fachkompetenz durch telefonische oder telemedizinische Konsile sichergestellt werden. Auch hierfür soll der erweiterte Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung dieser Unterstützung aussprechen.
- Ergänzung zu § 123b Absatz 3 SGB V (neu)
- § 123c SGB V
- Ergänzung zu § 123c Absatz 2
- (2) […] Die Vorgaben in der Richtlinie stellen auch eine qualifizierte Einschätzung des akuten Versorgungsbedarfs von Menschen mit psychischen Krise und Erkrankungen sowie der hierfür geeigneten Versorgungsebene einschließlich einer akuten Krisen- und Notfallversorgung in den Integrierte Notfallzentren sicher. […]
- Begründung zu § 123c Absatz 2
- Aus den Regelungen zu den INZ (§ 123 Absatz 4) sowie zum Gesundheitsleitsystem (§ 133a Absatz 4) geht hervor, dass dem Versorgungsbedarf von Menschen mit psychischen Krisen oder akuten psychischen Erkrankungen, die ein INZ aufsuchen, künftig Rechnung getragen werden soll. Durch den telemedizinischen Einbezug von Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychiatrie – sofern in dem Krankenhaus, an dem das INZ angegliedert ist, keine Fachabteilung für Psychiatrie vorhanden ist – und den Einbezug komplementärer notfallpsychiatrischer Dienste, wie z. B. Krisendienste, soll eine fachgerechte Ersteinschätzung und Weitervermittlung von Menschen mit psychischen Krisen sichergestellt werden. Dies wird von der BPtK ausdrücklich begrüßt.
- Um sicherzustellen, dass der G-BA bei den Vorgaben zur personellen Ausstattung der INZ auch die zur Versorgung psychischer Erkrankungen notwendige Strukturqualität berücksichtigt und das erforderliche medizinisch-psychotherapeutische Versorgungsangebot in den INZ entsprechend ausgestaltet, ist die vorgeschlagene Ergänzung und Präzisierung des Auftrags an den G-BA notwendig.
- Ergänzung zu § 123c Absatz 2
Stellungnahme Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands
- Auch dringend erforderliche Optionen zur Entlastung des Rettungsdienstes durch komplementäre Dienste und ambulante Versorgungsstrukturen haben Eingang in Ihren Entwurf gefunden. Ergänzend regen wir hier die Aufnahme sozialpsychiatrischer und palliativmedizinischer Dienste an.
- § 30 SGB V
- Die Aufnahme in das SGB V stellt eine Aufwertung des Rettungsdienstes von der reinen Transportleistung hin zu einer medizinischen Versorgungsleistung dar und ist zu begrüßen. Es fehlt eine Integration sozialpsychiatrischer oder palliativmedizinischer Dienste, die zu einer nennenswerten Entlastung des Rettungsdienstes und zu einer verbesserten Versorgung Betroffener führen könnte.
- § 75 SGB V
- Die Anpassungen in diesem Paragraphen und damit die Ausweitung und Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages sind grundsätzlich zu begrüßen und stellen eine wichtige Neuerung in der Notfallversorgung dar. Damit eine bedarfsgerechte Versorgung am Notfallort ermöglicht werden kann, sollten die Akutleitstellen auch Zugriff auf eine spezialisierte ambulante Notfallversorgung (SANV) bekommen. Diese muss notfallpsychologische Dienste, Palliativdienste, Akutpflegedienste (stationäre Kurzzeitpflege, ambulante Pflege), aber auch präventive Maßnahmen wie einen vorbeugenden Rettungsdienst umfassen.
Stellungnahme Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen
- § 123 SGB V
- Im Grundsatz ist es zu begrüßen, dass das digitale Ersteinschätzungsprogramm mit Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt werden soll. Sehr positiv wird auch gesehen, dass die Bedarfe von Kindern, Menschen mit Behinderung und psychisch Erkrankten in der Richtlinie zu berücksichtigen sind.
Stellungnahme Bundesärztekammer
- § 133a SGB V
- Die Bundesärztekammer begrüßt die Aufnahme der Vorschläge der Ärzteschaft zur Einbindung komplementärer Strukturen in die Gesundheitsleitsysteme. Die Einbindung, Finanzierung und Zugriffsmöglichkeiten von Versorgungsangeboten wie Notfallpflege, Kurzzeitpflege, Palliativversorgung, sozialpsychiatrische Dienste und Sozialdienste in den Rettungsdienst sowie auch in den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst und die Notaufnahmen können deutlich zur Entlastung dieser Strukturen beitragen. Auch die Bereitstellung und Bekanntgabe notfall- und akutmedizinischer Kapazitäten der Arztpraxen (IVENA, SaN-Projekt https://www.kvhessen.de/praxis-management/san-projekt) sowie die Anzeige der Kapazitäten der stationären Versorgung in Echtzeit (Interdisziplinärer Versorgungsnachweis, IVENA), einschließlich Behandlungskapazitäten für Notfälle (Chest Pain Unit, Stroke Unit, Traumazentren etc.) und Bettenverfügbarkeit (Intensiv- und Normalstationen), erleichtern die Aufgaben der Leitstellen und gewährleisten eine zügige und bedarfsgerechte Versorgung.
Stellungnahme Aktion Psychisch Kranke
- Dazu sind folgende drei grundsätzliche Aspekte aus Sicht der APK erforderlich:
- Ambulante niedrigschwellig zugängliche Krisenhilfen: notwendig 24/7; multiprofessionelle Besetzung, potenziell aufsuchend tätig, regional nutzbar und ausreichende Zeitressourcen: Sozialpsychiatrische Dienste, ambulante psychiatrische und psychosoziale Krisendienste sowie Psychiatrische Institutsambulanzen, wenn diese die o. g. Kriterien erfüllen und niedrigschwellig erreichbar sind.
- Anschluss dieser Krisenhilfen an Rettungs- und Notfallsystem: verbindliche Regelungen in der gesamten Notfallkette – inklusive telemedizinischer Formate.
- Vorhaltung psychiatrischer Kompetenz in den (stationären) NFZ zur sicheren Navigation psychiatrischer versus/und somatischer Notfallsituationen.
- § 30 SGB V
- Hier sollte in der Begründung auf die notwendige Basiskompetenz der eingesetzten Fachkräfte in der notfallmedizinischen Versorgung in Bezug auf psychiatrische Notfälle hingewiesen werden. Dies gilt insbesondere auch für die Entscheidung, welches die geeignete Versorgungseinrichtung für einen Notfalltransport ist. Hilfreich wäre in der Begründung auszuführen, dass hierfür auch Vereinbarungen auf regionaler Ebene zu den Versorgungswegen zu empfehlen sind. Insbesondere bei psychischen Krisen sind diese regional sehr unterschiedlich gelagert und im Sinne der Versorgungssicherheit sind hier verbindliche Vereinbarungen zielführend.
- § 75 SGB V
- zu § 75 Abs. 1c SGB V : In der Begründung sollten die besonderen Bedarfe von Menschen in psychischen Krisen aufgenommen werden. Zwar sollte über das Ersteinschätzungsinstrument die Berücksichtigung sichergestellt werden (siehe Hinweis zu § 123c SGB V…), aber es sollte auch in der Leitstelle psychiatrische Basiskompetenz vorhanden sein.
- § 123 SGB V
- zu § 123 Abs. 2 & 4 SGB V: Hier wird ausdrücklich begrüßt, dass die Integrierten Notfallzentren rund um die Uhr eine psychiatrische Basiskompetenz sicherstellen müssen. Auch die Unterscheidung zwischen Fachabteilungen und Fachkrankenhäusern ist hier sinnvoll. Die Regelung in der Übertragung auf Kinder und Jugendliche wird unterstützt.
- § 123a SGB V
- Die Zuordnung der Psychiatrie zu den notfallmedizinisch relevanten Fachabteilungen ist sinnvoll und geboten und entsprechend sollte die Psychiatrie für die Standortwahl von Integrierten Notfallzentren unbedingt Berücksichtigung finden. Soweit jedoch kein Standort mit entsprechender Fachabteilung verfügbar ist, soll die psychiatrische Kompetenz gem. § 123 Abs. 4 S. 2 SGB V NEU über telemedizinische Konsile hinzugezogen werden. Dabei kann es sich auch um ein kooperierendes Fachkrankenhaus bzw. dessen PIA handeln. Weiter kann in Folge des Konsils eine Verlegung in ein Fachkrankenhaus erforderlich sein. Deshalb sollte über § 123a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB V auch sichergestellt sein, dass eine interoperable digitale Fallübergabe zusätzlich zu den kooperierenden Leistungserbringern der telemedizinischen Konsile möglich sein sollte.
- § 123c SGB V
- Bei der Richtlinie zu Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten, standardisierten und digitalen Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen selbstständig einen Krankenhausstandort aufsuchen, sind die besonderen Bedarfe von Menschen mit psychischen Erkrankungen zur berücksichtigen. Eine Erwähnung in der gesetzlichen Begründung wird der Bedeutung nicht gerecht und mag leicht übersehen werden. Daher schlagen wir eine explizite gesetzliche Erwähnung vor, z. B. als neue Nr. 2 bei § 123c Abs. 2 Satz 4 SGB V „die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Kindern, psychisch erkrankten Menschen und Menschen mit Behinderungen“.
- § 133a SGB V
- Die Gesundheitsleitstellen sollen medizinische komplementäre Dienste und sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder krisenhafte Situationen vermitteln, soweit diese verfügbar sind. Dies wird von der Aktion Psychisch Kranke umfassend unterstützt.
- Dies umfasst insbesondere auch ambulante, niedrigschwellige Krisendienste, die über die Öffnungszeiten der Sozialpsychiatrischen Dienste hinaus telefonische und aufsuchende Krisenhilfen leisten und regional jedoch nicht flächendeckend und mangelhaft finanziert vorgehalten werden.
- Den in der Begründung angeführten medizinisch komplementären Diensten werden notfallpflegerische, notfallpsychiatrische und notfallpalliative Leistungen zugordnet. Hier könnten sich insbesondere die Sozialpsychiatrischen Dienste nicht wiederfinden, die hier je nach Ausstattung von immenser Bedeutung sind in der Sicherstellung von Krisenhilfen. Insofern sollte hier auch die Leistungen der öffentlichen Gesundheitsdienste angeführt werden.
- In der Begründung ist zudem angeführt, dass damit keine Finanzierung dieser Dienste verbunden ist. Dies kann grundsätzlich nachvollzogen werden. Sofern die Krisendienste bzw. psychiatrischen Krisenhilfen Leistungen wie die diagnostische Abklärung, Gefahrenabwägung, therapeutische Krisenintervention und verlässliche Weiterleitung mit diesen Hilfen erbringen, sind damit jedoch auch Leistungen der Krankenversicherung berührt.
- Bei der psychiatrischen und psychosozialen Krisenhilfe handelt bzw. würde es sich um eine zusätzliche Leistung handeln, die gesondert pauschal zu vergüten ist. Der Leistungsanteil, der der Krankenversicherung zuzuordnen ist, sollte in den Leistungskatalog des SGB V aufgenommen werden und die Leistungen ohne Vorlage der Versichertenkarte zugänglich sein.
- Die Leistungen der Sozialpsychiatrischen Dienste, der Jugendämter, der Krisendienste mit Landes- und kommunaler Finanzierung und anderer Krisenangebote im Rahmen der Eingliederungshilfe werden unvermindert fortgeführt und integriert in der Sicherstellung der psychiatrischen und psychosozialen Krisenhilfe.
- Für die psychiatrische und psychosoziale Krisenhilfe sollen möglichst keine neuen Einrichtungen geschaffen werden. Die Funktion ‚Krisenhilfe’ soll im Wesentlichen kooperativ durch im Versorgungssystem tätige Fachkräfte geleistet werden.
- § 133b SGB V
- Die besonderen Bedarfe von Menschen in psychischen Krisen bzw. mit psychischen Erkrankungen sollten in Anlehnung an die Regelung im § 27 Abs. 1 SGB V in den Rahmenempfehlungen medizinischen Notfallrettung Berücksichtigung finden.
- Dies sollte in der Aufzählung der Gegenstände sich widerspiegeln.
- Auch bei den Mitberatungsrechten von Fachgesellschaften und Fachverbänden gilt es hier die spezifischen Kompetenzen entsprechend einzubinden.
Stellungnahme AOK-Bundesverband
- § 123 SGB V
- Abs. 4: Die Regelung, bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen sowie psychisch Erkrankten in INZ bei Bedarf telemedizinische oder telefonische Konsile durchführen zu sollen, wird begrüßt. Die Bestimmung, dass der erweiterte Landesausschuss auf Landesebene die Konzeption und Koordinierung der telemedizinischen Unterstützung empfehlen kann, ist richtig, greift aber zu kurz. Zur Vermeidung von Individuallösungen einzelner INZ sollte der erweiterte Landesausschuss die Vorgaben zwingend landesweit vorgeben. Auf Landesebene gibt es sehr unterschiedliche Strukturen und Versorgungsangebote im Kinder- und Jugendbereich sowie bei der psychiatrischen Versorgung. Die konzeptionelle Ausgestaltung und die telemedizinische Anbindung können so die landesspezifischen Besonderheiten berücksichtigen.
- § 123a SGB V
- […] In diesem Zusammenhang ist die Klarstellung, dass die Psychiatrie zu den notfallmedizinisch relevanten Fachabteilungen gehört, sachgerecht. Grundsätzlich sollten die Kriterien für die Standortfestlegung und für die Festlegung geeigneter Planungsregionen jedoch durch den G-BA bundesweit einheitlich festgelegt werden und dabei Handlungsspielräume für regionale Gestaltungsmöglichkeiten lassen. Die Anzahl der INZ-Standorte muss sich zudem am tatsächlichen Bevölkerungsbedarf orientieren. Hierzu sind weitergehende Bestimmungen notwendig. Die Regelung, dass bei der Standortbestimmung auf die Erfüllung der Kriterien verzichtet werden kann, wenn anderweitig die flächendeckende Versorgung nicht gesichert werden kann, wird begrüßt.
Stellungnahme Verband der Universitätsklinika Deutschlands
- § 123 SGB V
- Zu begrüßen ist, dass nun auch die Psychiatrien als notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen mit aufgeführt werden.
Stellungnahme Verbandes der Ersatzkassen
- § 123 SGB V
- Absatz 4: Ist am Standort des INZ kein INZ für Kinder und Jugendliche vorhanden, haben INZ eine telemedizinische Anbindung an Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin als auch Psychiatrie und Psychotherapie sicherzustellen, wenn am Standort keine Fachabteilung Psychiatrie vorhanden ist. Der erweiterte Landesausschuss bestimmt die Konzeption und Koordinierung dieser telemedizinischen Unterstützung.
Stellungnahme Malteser Hilfsdienst
- § 30 SGB V
- Dabei schließen, nach erfolgtem Nachweis des jeweiligen Nutzens, z. B. Gemeindenotfallsanitäter, notfallpsychologische Dienste, Notfallpflege, vorbeugender Rettungsdienst, mobile Notfall-Palliativversorgung und andere Notfallversorgungsformen eine entscheidende Lücke zwischen vertragsärztlicher Versorgung und Rettungsdienst, haben erhebliche Entlastungseffekte auf andere Einsatzmittel im Rettungsdienst, ermöglichen eine bedarfsgerechte Versorgung vor Ort und erlauben präventive Maßnahmen zur Einsatzvermeidung. Sie sind daher als integraler Bestandteil der medizinischen Notfallrettung hinzuzurechnen und von einem Gesundheitsleitsystem bzw. einer Rettungsleitstelle zu steuern. Ohne rechtssystematische Verankerung in § 30 fehlt eine klare Grundlage für Planungsentscheidungen und Entgeltvereinbarungen.
- § 123 SGB V
- Die Anbindung an Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie an Fachärztinnen und -ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zur Unterstützung durch telemedizinische und telefonische Konsilien sollte auch der medizinischen Notfallrettung eröffnet werden.
- § 133a SGB V
- Im Referentenentwurf wird zum einen der Begriff „spezialisierte Formen (Systeme) der ambulanten Notfallversorgung“ und zum anderen der Terminus „medizinische komplementäre Dienste und sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder krisenhafte Situationen“ erwähnt. Unter spezialisierte Formen der ambulanten Notfallversorgung werden insbesondere Leistungen genannt, die zum Einsatz kommen, wenn zwar am Notruf eine unmittelbare Lebensbedrohung, aber kein Notfall ausgeschlossen werden konnte. Medizinische komplementäre Dienste sind insbesondere notfallpflegerische, notfallpsychiatrische und notfallpalliative Leistungen, sowie Leistungen einer fachgerechten Versorgung außerklinischer geburtshilflicher Notfälle. Sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen oder krisenhafte Situationen sind alle geeigneten, regional vorhandenen Angebote unabhängig von der Trägerschaft, die Menschen in Notoder Problemsituationen helfen.
Stellungnahme Johanniter-Unfall-Hilfe
- § 30 SGB V
- § 30 Abs. 6 SGB V – In Umsetzung der aufzunehmenden Leistung „spezielle ambulante Notfallversorgung“ wäre diese wie folgt zu auszuformulieren:
- (6) Die spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) nach Absatz 2 Nummer 4 umfasst geeignete spezialisierte ambulante Versorgungsangebote, hierzu zählen unter anderem notfallpflegerische Leistungen, psychische Notfallhilfen sowie Leistungen einer fachgerechten Versorgung außerklinischer, geburtshilflicher Notfälle. Die für das Notfallmanagement nach Absatz 3 zuständigen Stellen haben die Vermittlung dieser Leistungen für den Bedarfsfall in geeigneter Weise sicherzustellen.
- Aus dieser Regelung würde folgenden Anpassung resultieren: § 30 Abs. 6 SGB V → § 30 Abs. 7 SGB V
- § 30 Abs. 6 SGB V – In Umsetzung der aufzunehmenden Leistung „spezielle ambulante Notfallversorgung“ wäre diese wie folgt zu auszuformulieren:
Stellungnahme GKV-Spitzenverband
- § 123 SGB V
- Die in Absatz 4 vorgesehene Unterstützung von Integrierten Notfallzentren durch telemedizinische oder telefonische Konsile von Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder und Jugendmedizin, falls der Standort kein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche ist, sowie Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie wird begrüßt. Die Kann-Regelung für den erweiterten Landesausschuss, Empfehlungen für die landesweite Konzeption und Koordinierung dieser Unterstützung auszusprechen, ist hingegen nicht zielführend. Zur Vermeidung von Flickenteppichen in der Versorgung und aufgrund der beim G-BA vorhandenen Fachkompetenz, die in den erweiterten Landesausschüssen derzeit so nicht vorliegt, ist eine bundeseinheitliche Lösung über eine G-BA-Vorgabe vorzuziehen, während die Koordinierung durch die erweiterten Landesausschüsse erfolgen kann.
Stellungnahme Fachverband Leitstellen
- § 75 SGB V
- Das Gesundheitsleitsystem sollte zusätzlich auch die Möglichkeit des Zugriffes auf eine spezialisierte ambulante Notfallversorgung (SANV) haben, da diese ein integraler Bestandteil zukünftiger Notfall- und Akutversorgung darstellt. Damit kann eine bedarfsgerechte Versorgung vor Ort sichergestellt werden und andere, fachlich letztlich für diese Notsituationen nicht geeignete Einsatzmittel wie RTW und / oder NEF, entlastet werden. Die SANV muss notfallpsychologische Dienste, Palliativdienste, Akutpflegedienste (stationäre Kurzzeitpflege, ambulante Pflege), aber auch präventive Maßnahmen wie einen vorbeugenden Rettungsdienst umfassen. Der Fachverband Leitstellen e.V. hält eine Vernetzung dieser Leistungsbereiche mit dem Rettungsdienst, den Integrierten Leitstellen, den Akutleitstellen, den Notaufnahmen und dem vertragsärztlichen Notdienst ebenfalls für geboten.
- § 123 SGB V
- In INZ müssen Kinder- und Jugendärzte, sowie Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie telefonisch zuschaltbar sein (§ 123 Abs. 4 SGB V). Diese Regelung wird begrüßt, da dies bislang praktisch nicht möglich war
Quellen
- Aktion Psychisch Kranke. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/APK_Stellungnahme_zur_Notfallreform_barr.pdf.
- AOK-Bundesverband, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/AOK-BV_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/BAG_SELBSTHILFE_Stellungnahme_RefE_Notfallreform_Tabelle.pdf.
- Bundesärztekammer, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/BAEK_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Bundespsychotherapeutenkammer, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 1. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/BPtK_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Bundesverband der Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst Deutschland, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 28. November 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/BV_AELRD_Stellungnahme_RefE_Notfallreform_Tabelle.pdf.
- Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands, Hrsg. „Vernetzung von Krankenhaus- und Rettungsdienstplanung in der dringend anstehenden Reform der Notfallversorgung erforderlich – BAND-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung vom 12.11.2025“. 3. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/BAND_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 2. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/DGKJP_Stellungnahme_RefE_Notfallreform_Tabelle.pdf.
- Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 26. November 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/DGPPN_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 1. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/DGPM_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Deutsche Krankenhausgesellschaft, Hrsg. „Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung – Anlage“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/DKG-Stellungnahme_RefE_Notfallreform_Tabelle.pdf.
- Deutsche Krankenhausgesellschaft, Hrsg. „Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/DKG_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe, Hrsg. „Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/DBfK_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Deutscher Berufsverband Rettungsdienst, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/DBRD_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/Deutscher_Paritaetischer_Wohlfahrtsverband_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Deutscher Pflegerat, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/dpr_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, und Deutscher Städte- und Gemeindebund. „Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12.11.2025“. Herausgegeben von Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/BV_KSV_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz – NotfallG), Drucksache 21/2214 (2025). https://dserver.bundestag.de/btd/21/022/2102214.pdf.
- Fachverband Leitstellen, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 2. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/FVLST_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Referentenentwurf) (2025). https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/RefE_Notfallreform.pdf.
- GKV-Spitzenverband, Hrsg. „Stellungnahme zur Notfallreform“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/GKV-SV_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Malteser Hilfsdienst, Hrsg. „Stellungnahme Malteser Hilfsdienst zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Gesetz zur Reform der Notfallversorgung“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/Malteser_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- „Stellungnahme zur Notfallreform“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/Diakonie_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Verband der Universitätsklinika Deutschlands, Hrsg. „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung“. 4. Dezember 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/VUD_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.
- Verbandes der Ersatzkassen, Hrsg. „Stellungnahme des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Entwurf vom: 12.11.2025)“. 12. November 2025. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP21/Notfallreform/vdek_Stellungnahme_RefE_Notfallreform.pdf.


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