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Stellungnahme „kurzzeitige Notfall-Palliativversorgung – aufsuchende Krisenintervention in palliativen Notfallsituationen“ der DG Palliativmedizin

veröffentlichende Fachgesellschaft: Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DG Palliativmedizin)
Klassifikation gemäß AWMF:
Datum der Veröffentlichung: 11.08.2026
Ablaufdatum:
Quelle/Quelllink: https://www.dgpalliativmedizin.de/dgp-aktuell/deutsche-gesellschaft-fuer-palliativmedizin-veroeffentlicht-stellungnahme-zur-kurzzeitigen-notfall-palliativversorgung

Grundsätzliches

  • präklinische Notfalleinsätze bei Menschen in Palliativsituationen sind mit 3 – 10 % der Notarzteinsätze häufig (aktuelle Erhebung belegt einen hohen Anteil von Notfalleinsätzen bei Menschen mit Demenzerkrankungen und chronischem Organversagen von Herz oder Lunge)
  • Einsätze führen zu ungeplanten, fraglich indizierten und häufig nicht gewünschten Krankenhauseinweisungen am Lebensende –> gehen nicht selten mit (intensivmedizinischer) Übertherapie und zeitnahem Versterben im Krankenhaus einher
  • Behandlung ambulanter Krisensituationen am Lebensende durch den Rettungsdienst bedeutet hohen Ressourcenaufwand, der häufig nicht durch medizinische Sinnhaftigkeit, sondern durch fehlende Versorgungsalternativen und forensische Ängste begründet ist
  • oft nicht indizierte Rettungsdiensteinsätze führen zu deutlicher Zunahme der Versorgungskosten am Lebensende
  • etablierte Strukturen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) sind für diese Problemstellung keine Lösung –> SAPV adressiert nur sehr kleinen Teil der hier beschriebenen Patient*innen, nämlich die Gruppe der Menschen mit nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankungen bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen

Forderungen der DG Palliativmedizin

  • Etablierung einer kurzzeitigen Notfall-Palliativversorgung im Sinne einer aufsuchenden Krisenintervention in palliativen Notfallsituationen für Menschen, die nicht schon durch ein spezialisiertes ambulantes Palliativteam versorgt sind
  • kurzzeitige Notfall-Palliativversorgung muss als Leistungsanspruch im Sozialgesetzbuch V geregelt werden
  • kurzzeitige Notfall-Palliativversorgung wird durch palliativqualifizierte Versorger*innen erbracht, mindestens unter Beteiligung von Ärzt*innen und Pflegefachpersonen
  • durch die gesetzliche Regelung der kurzzeitigen Notfall-Palliativversorgung sollen keine neuen Versorgungsstrukturen geschaffen werden
  • kurzzeitige Notfall-Palliativversorgung ist nicht Leistungsbestandteil der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung gemäß §37b SGB V
Published inLeitlinien kompakt

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