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Leitlinie „Trauma des muskuloskelettalen Systems im Kindes- und Jugendalter – Bildgebende Diagnostik“ der GPR

veröffentlichende Fachgesellschaft: Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie (GPR)
Klassifikation gemäß AWMF: S1
Datum der Veröffentlichung: 26.02.2025
Ablaufdatum: 25.02.2030
Quelle/Quelllink: https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/064-019

Frakturen

Röntgenübersichtsaufnahmen

  • Röntgenaufnahmen in 2 senkrecht aufeinander stehenden Standardebenen als Basisdiagnostik
  • bei klinisch sichtbarer Deformierung und gegebener OP-Indikation ggf. auf zweite Ebene verzichten
  • Röntgenaufnahmen der Gegenseite sind obsolet
  • Babygramm ist obsolet
  • Röntgenaufnahmen unter Einbeziehung des benachbarten Gelenks/der benachbarten Gelenke in Abhängigkeit von der Lokalisation der vermuteten Fraktur
  • Kontrollröntgen nach 7 – 14 Tagen bei initial unauffälligem Röntgenbild und persistierender Klinik (alternativ kann MRT frische Fraktur bzw. begleitendes Knochenmarködem zeigen)
  • Röntgenkontrolle nach 4 Tagen bei dislokationsgefährdeten Frakturen (Condylus radialis Fraktur, suprakondyläre Humerusfraktur Typ IIa), um zunehmende Dislokation mit konsekutiven therapeutischen Konsequenzen sicher erkennen zu können
  • keine Röntgenaufnahmen bei V.a. Schädelfraktur, außer es besteht V.a. auf Kindesmisshandlung

Sonografie

  • Sonografie ist additives diagnostisches Verfahren in der Frakturdiagnostik
  • Sonografie besitzt hohe Sensitivität und Spezifität bei erfahrenen Untersucher*innen
  • Fraktursonografie kann Röntgendiagnostik nicht komplett ersetzen, aber bei definierten Indikationen ergänzen und überflüssige Röntgenaufnahmen vermeiden
  • Sonografie kann v.a. bei unklarer Lokalisation und Klinik hilfreich sein
  • Sonografie kann Begleitverletzungen wie subperiostales Hämatom, Periostzerreissung, Quetschungen, Hämatome und Gefäßverletzungen erfassen
  • Schädelkalottenfraktur mit Sonografie diagnostizieren bei Patient*innen mit SHT ohne klinische Symptome, die entsprechend der Leitlinie „Schädel-Hirn-Trauma“ eine CT – bzw. MRT-Untersuchung indizieren, und bei denen die Frage nach einer Schädelkalottenfraktur durch Bildgebung abgeklärt werden muss (CAVE: im Zweifelsfall bei klinischer Konsequenz, bei V.a. Impressionsfraktur, Schädelbasisfraktur und offener Schädelverletzung, cCT bevorzugt)
    • bei V.a. Kindesmisshandlung Röntgenaufnahmen zur Diagnose einer Schädelfraktur
  • Sonografie ist bei Rippen-, Sternum- und Claviculafrakturen sowie Knorpelverletzungen der Epiphysen Standard-Röntgenaufnahmen überlegen
  • bei V.a. Claviculafraktur, sollte diese bei entsprechender Expertise sonografisch diagnostiziert werden
  • Sonografie bei entsprechender Expertise und Akzeptanz als Standarddiagnostik bei V.a. distale Unterarmfraktur im Wachstumsalter bis 12 Jahre (bei geplanter operativer Therapie oder erforderlicher Reposition zusätzlich Röntgenkontrolle; bei konservativer Therapie keine Röntgenkontrolle)
  • subkapitale Humerusfrakturen bei entsprechender Expertise und Akzeptanz sonografisch sicher ausschließen
  • lässt sich Fraktur bei entsprechender Expertise sonografisch sicher ausschließen, kann auf weiterführende Röntgendiagnostik zunächst verzichtet werden

MRT/CT

  • wenn anhand von Röntgen keine ausreichende Beurteilung möglich, in Abhängigkeit von Klinik und Lokalisation (z.B. Becken/Wirbelsäule) sowie vom Ausmaß der Verletzung (z.B. komplexe Frakturen, Übergangsfrakturen) bzw. zur Therapieplanung ergänzende Schnittbild-Untersuchung (aus Strahlenschutzgründen bei gleicher Aussagekraft MRT Vorzug zu geben)
  • MRT ist das Verfahren der Wahl bei eindeutiger klinischer Symptomatik ohne sicheren Frakturnachweis im Röntgenbild
  • MRT ist das Verfahren der Wahl zur Diagnostik von Knorpel- und begleitenden Weichteilverletzungen (Nerven, Gefäße)
  • CT nur bei speziellen Fragestellungen zur Diagnostik und Therapieplanung bei Beteiligung ossifizierter Skelettabschnitte (z.B. Übergangsfrakturen, komplexe Becken-, Wirbelsäulen-, Ellenbogen- und Handfrakturen), wenn es sich um lebensbedrohliche Zustände handelt oder wenn das MRT nicht ausreichend diagnostisch ist

Weichteilverletzungen

  • Sehnen-, Muskel-, Bandverletzungen
    • Sonografie als Verfahren der 1. Wahl bei entsprechender Expertise
    • MRT zur erweiterten Diagnostik (MRT kann bei entsprechender Lokalisation Bildgebung der ersten Wahl sein)
  • Gelenkbinnenschaden
    • MRT als Methode der Wahl bei V.a. Gelenkbinnenschaden
  • Nervenverletzungen
    • Sonografie als initiales bildgebendes Verfahren zur Abklärung von Nervenverletzungen sollte bei entsprechender Expertise
    • MRT zur weiterführenden Diagnostik
  • Gefäßverletzungen
    • farbkodierte Duplexsonografie als Methode der 1. Wahl und Screening-Verfahren soll bei V.a. Gefäßverletzungen durch Kundigen
    • Nachweis aktiver Blutungen im Ultraschall durch Applikation von Ultraschall-Kontrastmittel (CEUS – Contrast Enhanced Ultrasound; Off label use)
    • MR-Angiografie als weiterführende Diagnostik, wenn sonographische Diagnostik nicht ausreichend genau
    • CT-Angiografie nur in zeitkritischen oder speziellen Fällen, in denen kleine Gefäße beurteilt werden müssen, die unterhalb der Auflösung des MRTs liegen oder im Ultraschall nicht übersichtlich genug dargestellt werden können
    • digitale Subtraktionsangiografie nur bei zusätzlich geplanter Intervention
Published inLeitlinien kompakt

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