Zum Inhalt springen

26.01 – Tag des Patienten

Seit 2015 findet jedes Jahr am 26.01. der Tag des Patienten statt, um auf die Rechte von Patient*innenaufmerksam zu machen. Initiiert ist der Aktionstag vom Bundesverband Patientenfürsprecher in Krankenhäusern e.V. (BPiK) und dem Bundesverband Beschwerdemanagement für Gesundheitseinrichtungen e.V. (BBfG). Der diesjährige Tag des Patienten steht unter dem Motto „Ihre Gesundheit, Ihre Stimme: der schnelle Weg zu Recht und Hilfe im Krankenhaus!“. Mit diesem Motto geht es dem BPiK und dem BBfG v.a. „um die Notwendigkeit einer transparenten, zugänglichen und reaktionsfähigen gesundheitlichen Versorgung und das Recht auf eine qualitativ hochwertige, respektvolle Behandlung in jeder Gesundheitseinrichtung“ (vgl. Pressemitteilung 2024).

Im Jahr 2021wurden dem medizinischen Dienst der Krankenkassen nur ca. 13.000 Verdachtsfälle auf Medizinschäden gemeldet, jedoch muss eine hohe Dunkelziffer angenommen werden. Laut Schätzungen werden nur 3 % der tatsächlichen Fälle nachverfolgt, v.a. weil die Betroffenen sich dem Behandlungsfehler nicht bewusst sind, diesen nicht erkennen und ihre Patient*innenrechte nicht oder nur unzureichend kennen. Bei vermuteten Behandlungsfehlern liegt die Beweislast grundsätzlich beim Behandelten, ausgenommen grobe Behandlungsfehlern, bei diesen gilt die Beweislastumkehr. I.d.R. müssen also die Patient*innenbeweisen, dass es zu einem Behandlungsfehler kam und daraus ein Gesundheitsschaden resultierte.

Am 26. Februar 2013 trat das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, auch Patientenrechtegesetz oder PatRechteG/PatRG, in Kraft und regelt seitdem das vorher bestehende gesetzliche Vakuum in Bezug auf die Rechte & Pflichten der Patient*innen, welches vorher nur durch das sogenannte Richterrecht, also die jeweilige Rechtsprechung, gefüllt war. Ziel des Patientenrechtegesetz war es v.a. mehr Transparenz zu schaffen, für eine bessere Gesundheitsversorgung zu sorgen sowie für Rechtssicherheit und mehr Patient*innensouveränität zu sorgen. Welche Rechte aus dem PatRechteG resultieren, erfahrt Ihr im heutigen Beitrag. Für die präklinische & klinische Notfallmedizin sind dies vor allem die Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie aus der Bundesärzteordnung.

Drei Jahre nach Inkrafttreten des PatRG führt das IGES Institut eine „Studie zu den Wirkungen des Patientenrechtegesetzes“ durch, welches leider immer noch zeigt, dass die Vielzahl der Patient*innen (60 %) kaum bis keine spezifischen Kenntnisse zu ihren Rechten ggü. den Krankenkassen und bzgl. der Informationspflicht der Ärzte bei Behandlungsfehlern hatten. Nur 28 % hatten Kenntnis über einige Bestimmungen und gerade mal ein 1/10 hatte spezifische Kenntnisse der wesentlichen Bestimmungen. Aber auch auf ärztlicher Seite, so eine Befragung von Hart et al. (2015), wussten nur 32 % der Ärzt*innen nur vom Hörensagen vom Patientenrechtegesetz.

Patient*innenrechte

Durch das Patientenrechtegesetz kam es zu Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), der Patientenbeteiligungsverordnung (PatBeteiligungsV), dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) sowie der Bundesärzteordnung (BÄO). Zusätzlich gibt es noch einige weitere Gesetze, welche die Patient*innenrechte stärken, darunter das BGB, SGB V und das StGB.

Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

  • § 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
    • regelt den Behandlungsvertrag, also die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Behandelnden und den Patient*innen in Bezug auf die Leistung der versprochenen Behandlung
    • regelt, dass die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist
  • § 630c BGB – Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
    • regelt die generelle Informationspflicht über die komplette Behandlung in verständlicher Weise
    • regelt die Informationspflicht der Behandelnden bzgl. Behandlungsfehlern auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren
    • regelt die Informationspflicht bzgl. der Behandlungskosten („wirtschaftliche Aufklärung“)
    • regelt die Ausnahmen von der Informationspflicht (Unaufschiebbarkeit der Behandlung; ausdrücklicher Verzicht durch Patient*in; aufgrund besonderer Umstände, z.B. bei bestehender Gefahr, dass die Patient*innen ihr Leben/ihre Gesundheit gefährden)
  • § 630d BGB – Einwilligung
    • regelt die Einholung der Einwilligung vor Durchführung medizinischer Maßnahmen, v.a. bei Eingriff in den Körper oder die Gesundheit
    • regelt die Abweichungen bei Einwilligungsunfähigkeit (Einholung durch hierzu Berechtigte*n oder Patientenverfügung; bei Nichtaufschiebbarkeit –> mutmaßlicher Patient*innen-Wille)
    • regelt, dass vor Einwilligung die Aufklärung gemäß § 630e BGB erfolgt sein muss
    • regelt, dass die Einwilligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden kann
  • § 630e BGB – Aufklärungspflichten
    • regelt die Aufklärung über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände (v.a. Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf Diagnose oder Therapie)
    • Aufklärung bzgl. Alternativen zur Maßnahme, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können
    • regelt, dass die Aufklärung mündlich und verständlich entsprechen dem Entwicklungsstand und den Verständnismöglichkeiten durch Behandelnde oder durch Person, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt, erfolgen muss und unterzeichnete Unterlagen als Abschrift ausgehändigt werden muss (ggf. ergänzt durch Unterlagen in Textform)
    • regelt, dass die Aufklärung rechtzeitig erfolgen muss, sodass der/die Patient*in die Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann
    • regelt die Ausnahmen von der Aufklärungspflicht (Unaufschiebbarkeit der Behandlung; ausdrücklicher Verzicht durch Patient*in; aufgrund besonderer Umstände)
  • § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung
    • Verpflichtung zur Dokumentation sämtlicher aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung in Papierform oder elektronisch (Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen)
    • Korrekturen nur, wenn ursprünglicher Inhalt erkennbar bleibt und erkennbar ist wann diese vorgenommen wurden
    • jegliche Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen
    • Aufbewahrungspflicht für Patient*innenakte für Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung
  • § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte
    • auf Verlangen Gewährung der unverzüglichen Einsichtnahme in die vollständige, ihn betreffende Patient*innenakte (Aushändigung elektronischer Abschriften mit Kostenerstattung durch Patient*in)
    • Ausnahme: erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter (Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen)
    • Rechte gehen im Fall des Todes der Patient*innen auf die Erben über
  • § 630h BGB – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
    • Behandlungsfehler: Verwirklichung eines allgemeinen Behandlungsrisikos, welches für Behandelnde voll beherrschbar war und zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten führte
    • Beweispflicht der Behandelnden für Einholung der Einwilligung und Aufklärung gemäß § 630e BGB
    • „Wer schreibt, der bleibt!“ (bei allem was nicht dokumentiert ist oder bei Nichtaufbewahrung der Patient*innenakte, gilt die Vermutung, dass die Maßnahme nicht getroffen wurde)
    • wenn Behandelnde*r nicht für die vorgenommene Behandlung befähigt war, wird vermutet, dass Befähigung für Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war (Behandlung gemäß Facharztstandard, also jeweilig gesicherter Stand medizinisch-wissenschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen)
    • bei grobem Behandlungsfehler, welcher grundsätzlich geeignet ist eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war (auch bei Unterlassen der Erhebung medizinisch gebotener Befunde mit Relevanz für weitere Therapie)
  • § 1827 BGB – Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
    • schriftliches Instrument der Patient*innen zur gesundheitlichen Selbstbestimmung (Einwilligung/Untersagung) hinsichtlich Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen in Situationen der Einwilligungsunfähigkeit

Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V)

  • § 13 SGB V – Kostenerstattung
    • Entscheidung der Krankenkassen über Leistungsanträge innerhalb von 3 Wochen
    • Entscheidung der Krankenkassen über Leistungsanträge mit Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme innerhalb von 5 Wochen (sofortige Unterrichtung an Antragsstellende über Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme)
    • gutachterliche Stellungnahme für Leistungsantrag innerhalb von 3 Wochen
    • Pflicht zur Mitteilung an Antragsstellende, wenn Frist nicht eingehalten werden kann, sonst gilt Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt und Krankenkasse hat Kosten zu tragen
  • § 27b SGB V – Zweitmeinung
    • Recht auf unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei Indikation zu einem planbaren Eingriff, ggf. unter bestimmten Voraussetzungen oder Genehmigungen der jew. Krankenkasse (CAVE: nicht bei Arzt/Ärztin oder Einrichtung, durch den/die der Eingriff durchgeführt werden soll)
  • § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung
    • Entlassmanagement für Übergang von stationärer zur ambulanten Behandlung mit Sicherstellung einer ärztlichen Versorgung für min. die ersten sieben Tagen nach Entlassung (gilt nicht für Privatpatient*innen)
  • § 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
    • Unterstützung bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind
  • § 73b SGB V – Hausarztzentrierte Versorgung
    • bei Eintragung in hausärzt*innenzentrierte Versorgung besteht zweiwöchige Widerrufsfrist bei Krankenkasse ab Abgabe der Teilnahmeerklärung
  • § 76 SGB V – Freie Arztwahl
    • Versicherte können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen sowie den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern frei wählen
    • Ausnahme: Transport durch Notfallrettung in nächstgelegene Klinik sowie für gesetzlich Versicherte nur in Krankenkäuser mit Kassenzulassung
  • § 99 SGB V – Bedarfsplan
    • bei Bedarfsplanung ist für Wahrnehmung der Interessen der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
  • § 135a SGB V – Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
    • Verpflichtung von Krankenhäusern, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie des Beschwerdemanagements zu beteiligen
    • Schutz vor Nachteilen für Meldende in einrichtungsinternen & einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- & Fehlermeldesystemen
  • § 140a SGB V – Besondere Versorgung
    • zweiwöchige Widerrufsfrist bei Krankenkasse ohne Angabe von Gründen ab Abgabe der Teilnahmeerklärung
  • § 140f SGB V – Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
    • Mitberatungsrecht von für die Wahrnehmung der Interessen der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Landesebene (Landesausschüsse, gemeinsame Landesgremien, Zulassungsausschüsse)
  • § 140h SGB V – Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
    • Pflicht der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten die Rechte der Patient*innen umfassend, in allgemein verständlicher Sprache und in geeigneter Form zusammenzustellen und zur Information der Bevölkerung bereitzuhalten
  • § 219d SGB V – Nationale Kontaktstellen
    • Aufgabe der nationalen Kontaktstelle ist die die Ausübung der Patient*innenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, z.B. mit Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)

  • § 13 Ärzte-ZV
    • rechtzeitige Unterrichtung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen bei Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne, um Anregungen selbiger in Beratungen mit einzubeziehen

Bundesärzteordnung (BÄO)

  • § 6 BÄO
    • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (fehlende oder nicht ausreichende Berufshaftpflichtversicherung kann ggf. Ruhen der Approbation nach sich ziehen)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  • § 2 AGG – Anwendungsbereich
    • Recht auf menschenwürdige Behandlung und Nichtdiskriminierung unabhängig von Rasse oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität

jeweiliges Landeskrankenhausgesetz

  • Hilfe & Unterstützung durch unabhängige Patientenfürsprecher*innen
    • unabhängige und neutrale Beratung in unsicheren/unklaren Situationen zur Lösung von Konflikten zwischen Patient*innen und Gesundheitsdienstleister*innen

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

  • Art. 1 & 2 DSGVO – Gegenstand und Ziele
    • Schutz natürlicher Personen bei der nichtautomatisierten, ganz oder teilweise automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, und zum freien Verkehr solcher Daten
  • Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
    • Verarbeitung personenbezogener Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise
    • Verarbeitung personenbezogener Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke („Zweckbindung“)
    • Verarbeitung personenbezogener Daten dem Zweck angemessen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“)
    • Verarbeitung personenbezogener Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand („Richtigkeit“)
    • Verarbeitung & Speicherung personenbezogener Daten, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Speicherbegrenzung“)
    • Verarbeitung personenbezogener Daten, sodass angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet ist („Integrität und Vertraulichkeit“)
  • Art. 13 DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
  • Art. 14 DSGVO – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  • Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person
    • Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten und über Verarbeitungszwecke, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, falls möglich die geplante Dauer der Speicherung/Verabeitung, Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung sowie Bestehen eines Beschwerderechts bei Aufsichtsbehörde
  • Art. 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung
    • Recht auf Berichtigung die Person betreffende unrichtige personenbezogene Daten
  • Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
  • Art. 18 DSGVO – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Strafgesetzbuch (StGB)

  • § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
    • Strafbarkeit der Offenbarung eines fremden Geheimnisses (zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis) für Arzt/Ärztin oder Angehörige eines anderen Heilberufs, der für Berufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert

Quellen

Published inWelttag...

Sei der Erste der einen Kommentar abgibt

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert